Vorlage an den Landrat


2. Führung und Organisation der HPSA-BB

2.1 Ausgangslage


Die Grundlagen für die bisherige Ausbildung von Lehrkräften finden sich in kantonalen Gesetzen, die mit der Vertragsverabschiedung in beiden Kantonen aufgehoben und durch den Staatsvertrag ersetzt werden. Grundlage für die FHS-BB ist schon heute ein Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, der ebenfalls durch den vorliegenden Vertrag ersetzt wird .


Das Seminar Liestal und das Pädagogische Institut Basel werden das Departement Pädagogik, die heutige FHS-BB das Departement Soziale Arbeit der HPSA-BB bilden. Über die Gliederung der Departemente in Abteilungen sowie die Zusammenfassung zentraler Aufgaben für beide Departemente wird der Hochschulrat zu Beginn des Jahres 2002 entscheiden. Das Zusammenführen von zentralen Aufgaben in den Bereichen Verwaltung, Dienstleistung, Forschung etc. wird abhängig sein von der derzeit noch zu klärenden Standortfrage.




2.2 Trägerschaft und Finanzierung


Die HPSA-BB ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Als rechtliche Grundlage dient der Vertrag über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.


Das zukünftige Departement Soziale Arbeit entsteht aus der heutigen FHS-BB, deren Trägerin die am 9.5.1997 gegründete "Stiftung Fachhochschule für Soziale Arbeit beider Basel" ist. Die Auflösung der privatrechtlichen Stiftung als Trägerin der FHS-BB und die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft sowie die Zuteilung des Stiftungsvermögens werden zur Zeit vom Justizdepartement Basel-Stadt vorbereitet. Die Finanzierung der FHS-BB ist im Staatsvertrag vom 26.10.1999 geregelt und in der Vorlage erläutert. Die Finanzierungsbasis gilt nach der Gründung der HPSA-BB für das Departement Soziale Arbeit weiter, wobei die mit der Fusion verbundenen Lohnanpassungen nach dem geltenden Schlüssel auf die Trägerkantone verteilt werden. Inhaltlich ergeben sich für das Departement Soziale Arbeit mit der Gründung der HPSA-BB keine Neuerungen im Vergleich zum heute geltenden Vertrag, die spätere Anpassung des Leistungsvertrages aufgrund neuer Ausbildungserfordernisse (Bsp. Berufsbegleitende Ausbildung für Heilpädagogische Früherziehung/Heilpädagogik im Vorschulbereich) bleibt selbstverständlich vorbehalten.


Für den neu zusammenzuführenden pädagogischen Bereich ist mit der Gründung der HPSA-BB nicht nur die Trägerschaft, sondern auch die Finanzierung völlig neu zu regeln.


Die Trägerkantone entrichten einen Globalbeitrag an die Kosten des zukünftigen Departements Pädagogik, welcher nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel geteilt wird. Dieser Schlüssel bezieht sich auf die stipendienrechtlichen Wohnorte der Studierenden. Der bestehende Vertrag über die Lehrerausbildung vom 14./15. Mai 1994, der die Abgeltung der Kosten zwischen den Kantonen BL und BS regelt, wird ab Juli 2002 aufgehoben und durch die hier skizzierten Neuregelungen ersetzt.


Träger der HPSA-BB sind die beiden Basel unter der Federführung des Kantons Basel-Landschaft. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrags über die HPSA-BB richten sich deshalb finanzielle Aufsicht und Kontrolle, Personalrecht, Beschwerdeverfahren usw., wie auch die Pensionskassenregelung nach basellandschaftlicher Gesetzgebung.




2.3 Organisation der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel


2.3.1 Der Hochschulrat


Nachdem die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel die Selbständigkeit erlangt hat, werden die Parlamente und Regierungen der Partnerkantone Auftraggeber der HPSA-BB. Über das Globalbudget nehmen sie weiterhin Einfluss auf die Hochschule. Im rechtlichen Bereich bedeutet die Autonomie, dass in Zukunft der Rat der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit anstelle der kantonalen Behörden die Regelungen für die Hochschule erlässt. Der Hochschulrat ist das oberste Organ der HPSA-BB. Im Rat sind verschiedene gesellschaftliche Bereiche vertreten. Der Rat setzt sich vor allem mit strategischen, organisatorischen und qualitätsrelevanten Fragen auseinander. Der Hochschulrat:


Im Hinblick auf die Gründung der HPSA-BB wurden bereits umfangreiche Vorarbeiten geleistet, auf denen der künftige Hochschulrat und die Direktion der HPSA-BB aufbauen können. Die Regierungen der beiden Partnerkantone werden sofort nach Verabschiedung der Vorlage durch die beiden Parlamente den Hochschulrat wählen, damit dieser seine Arbeit rechtzeitig vor der Gründung der Fachhochschule aufnehmen und alle im Hinblick auf die Gründung vorzubereitenden Geschäfte an die Hand nehmen kann.




2.3.2 Die Direktion der HPSA-BB


Die Direktion ist das operative Führungsorgan für gesamtschulische Angelegenheiten. Sie ist dem Rat der HPSA-BB für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Sie setzt sich zusammen aus der Direktorin bzw. dem Direktor und den Leiterinnen und Leitern der Departemente. Der Hochschulrat entscheidet über die Gliederung der Departemente in Abteilungen und wählt die Direktion.


Die Direktion der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit:


Das Pädagogische Institut, das Seminar und die FHS-BB werden zur Zeit je von einem Direktor geleitet. Die HPSA-BB wird von einem Direktor bzw. einer Direktorin geleitet. Er/sie bildet zusammen mit den Leiterinnen und Leitern der Departemente die Direktion. Es wird eine der ersten Aufgaben des Hochschulrates sein, die Direktion der zukünftigen HPSA-BB zu wählen. Da die Hochschule ihre Ausbildungsaufgaben zu Beginn an drei Standorten ausüben wird, werden für eine Übergangszeit zum Teil standortbezogene Leitungsstrukturen bzw. das bisherige Abteilungssystem beibehalten. Es ist Aufgabe des Hochschulrates, die definitive Führungsstruktur festzulegen.




2.3.3 Weitere obligatorische Organe


Weitere obligatorische Organe neben dem Hochschulrat und der Direktion sind die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Disziplinarkommission und die Revisionsstelle. Das Statut kann weitere Organe vorsehen.




2.4 Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HPSA-BB


Die Mitglieder des Lehrkörpers und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HPSA-BB haben allen wichtigen die HPSA-BB betreffenden Fragen ein Recht auf Mitsprache und Mitbestimmung. Umfang und Formen dieses Rechts werden im Statut festgesetzt.




2.5 Gleichstellung der Geschlechter


Verschiedene Vertragsbestimmungen sehen vor, dass Frauen und Männer auf allen Ebenen und in allen Prozessen der HPSA-BB gleichberechtigt sind (§ 3). Bei der Besetzung von Organen ist auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu achten (§ 30 Abs. 3). Im Hochschulrat ist neben dieser Ausgewogenheit auch genderspezifisches und gleichstellungspolitisches Wissen erforderlich (§ 31 Abs. 2).




2.6 Qualitätskontrolle und interne Evaluation


Die HPSA-BB hat die Aufgabe, ein System der Qualitätssicherung und Evaluation zu entwickeln. Das sinngemäss anzuwendende eidgenössische Fachhochschulgesetz und die Anerkennungsreglemente der EDK sehen das Instrument der Qualitätskontrolle vor. Alle Organisations- und Tätigkeitsbereiche der HPSA-BB müssen regelmässig überprüft werden. Die drei zu fusionierenden Institutionen haben bereits Erfahrungen mit Qualitätssicherungsfragen und erarbeiten zur Zeit gemeinsame Richtlinien zu Qualitätssicherung. In Leistungsaufträgen werden Ziele mit zugehörigen Indikatoren und zu erreichenden Standards festgelegt. Den politischen Behörden wird regelmässig Rechenschaft über die Zielerreichung abgelegt.



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