2001-278

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind mindestens so dauerhaft wie Ehen, diesen aber in keiner Art und Weise gleichgestellt. Die bestehenden Ungleichbehandlungen dieser Lebensform sind vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes nicht mehr zu rechtfertigen. Die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften - wie sie kürzlich auch im Kanton Zürich beschlossen wurde - erlaubt ihre Gleichstellung mit Ehepaaren in wesentlichen Teilen und beinhaltet in ausgewogenem Verhältnis sowohl Vor- als auch Nachteile.

Der Landrat erlässt deshalb das folgende


Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften


§1 Definition
Eine Partnerschaft gemäss diesem Gesetz besteht zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, wenn sie im zuständigen Register eingetragen ist. Die Register werden von den Zivilstandsämtern geführt.


§ 2 Begründung
1 Die Registrierung der Partnerschaft erfolgt auf gemeinsames Gesuch zweier Personen hin, welche

§ 3 Beendigung
1 Die Partnerschaft endigt durch gemeinsame Erklärung der Partnerinnen oder Partner vor dem zuständigen Zivilstandsamt. Dieses löscht den Registereintrag mit Wirkung ab dem Datum der Erklärung.
2 Auf einseitiges Begehren wird der Registereintrag gelöscht, wenn nachgewiesen wird, dass seit mindestens einem Jahr kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht.
3 Der Registereintrag wird von Amtes wegen gelöscht, wenn

§ 4 Wirkungen
1 Die für Ehegatten geltenden gesetzlichen Bestimmungen aller kantonalen Erlasse sind, soweit dadurch kein höherrangiges Recht verletzt wird, analog auf registrierte Partnerschaften anwendbar.
2 Beim Vollzug von Bundesrecht werden die registrierten Partnerschaften den verheirateten Paaren gleichgestellt, so weit dies im Rahmen des Ermessens des Kantons möglich ist.



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