2001-278
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Parlamentarische Initiative von Eva Chappuis: Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
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Autor/in:
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Eva Chappuis, SP-Fraktion (Abt, Aebi, Aeschlimann, Brassel, Fuchs, Hilber, Jäggi, Laube, Meschberger, Münger, Nussbaumer, Nyffenegger, Plattner, Portmann, Rudin Ch., Wüthrich, Ziegler)
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Eingereicht am:
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8. November 2001
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Nr.:
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2001-278
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Der Landrat erlässt deshalb das folgende
Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
§1 Definition
Eine Partnerschaft gemäss diesem Gesetz besteht zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, wenn sie im zuständigen Register eingetragen ist. Die Register werden von den Zivilstandsämtern geführt.
§ 2 Begründung
1
Die Registrierung der Partnerschaft erfolgt auf gemeinsames Gesuch zweier Personen hin, welche
a.
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mündig und urteilsfähig sowie weder verheiratet noch bereits registrierte Partner oder Partnerinnen sind,
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b.
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im Kanton wohnhaft sind und seit mindestens sechs Monaten im gleichen Haushalt leben,
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c.
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sich zuvor in einer öffentlichen Urkunde verpflichtet haben, nach ihren Möglichkeiten zu den Bedürfnissen des Haushalts beizutragen und sich gegenseitig Beistand und Hilfe zu leisten.
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2
Das zuständige Zivilstandsamt stellt den Partnerinnen oder Partnern eine Urkunde über die Registrierung aus.
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1 Die Partnerschaft endigt durch gemeinsame Erklärung der Partnerinnen oder Partner vor dem zuständigen Zivilstandsamt. Dieses löscht den Registereintrag mit Wirkung ab dem Datum der Erklärung.
2 Auf einseitiges Begehren wird der Registereintrag gelöscht, wenn nachgewiesen wird, dass seit mindestens einem Jahr kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht.
3 Der Registereintrag wird von Amtes wegen gelöscht, wenn
a.
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die Partnerinnen oder Partner ihren Wohnsitz im Kanton aufgeben
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b.
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sich eine Partnerin oder ein Partner verheiratet oder den Wohnsitz im Kanton aufgibt.
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§ 4 Wirkungen
1
Die für Ehegatten geltenden gesetzlichen Bestimmungen aller kantonalen Erlasse sind, soweit dadurch kein höherrangiges Recht verletzt wird, analog auf registrierte Partnerschaften anwendbar.
2
Beim Vollzug von Bundesrecht werden die registrierten Partnerschaften den verheirateten Paaren gleichgestellt, so weit dies im Rahmen des Ermessens des Kantons möglich ist.
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