2001-276 (1)


An der Landratssitzung vom 8. November 2001 reichte Walter Jermann, CVP, eine Interpellation zum Thema "Bürgschaften in der Wirtschaftsförderung" ein. Der Regierungsrat nimmt zu den darin aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:

A. Grundsätzliches


Der Regierungsrat muss dem Interpellanten zustimmen, dass das in der Interpellation konkret angesprochene Geschäft nicht optimal abgewickelt worden ist. Die Bearbeitungsfrist zwischen dem Entscheid der Konsultativkommission für das Wirtschaftsförderungsgesetz und der Vorlage an den Regierungsrat war klar zu lang. Die Volkswirtschafts-und Sanitätsdirektion hat dies in einem Schreiben an das genannte Unternehmen auch zum Ausdruck gebracht.


Die Aufgabe der Verwaltung besteht darin, die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit zu sichten, den Unternehmen auf deren Wunsch bei der Erstellung des sogenannten "business plans" beratend zur Seite zu stehen und das vollständige Gesuch an die Konsultativkommission weiterzuleiten. Zu den Aufgaben gehört auch die Organisation der Anhörung der Antragstellenden durch die Konsultativkommission sowie die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen. Die Konsultativkommission prüft die Unterlagen und führt bei einzelbetrieblichen Anträgen in der Regel ein Gespräch mit der gesuchstellenden Firma und der kreditgebenden Bank. Sie gibt eine Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates ab. Gemäss § 11 des Wirtschaftsförderungsdekretes obliegt der Vollzug des Wirtschaftsförderungsgesetzes dem Regierungsrat. Der Regierungsrat prüft bei seinem Entscheid die Gesuchsunterlagen und nimmt die Stellungnahme der Konsultativkommission zur Kenntnis. Bei seinem Entscheid lässt er sich von volkswirtschaftliche Ueberlegungen (Wertschöpfung, Schaffung von Arbeitsplätzen) leiten und prüft insbesondere auch, ob die Zielsetzungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes eingehalten sind. Das Gesetz legt bei den einzelbetrieblichen Förderungsmassnahmen das Gewicht auf Innovations- oder Diversifikationsvorhaben. Zusätzlich dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen (beispielsweise durch Unterstützung sanierungsbedürftiger oder nicht lebensfähiger Unternehmen) vorliegen und schliesslich muss das Prinzip der Subsidiarität eingehalten sein. Die Subsidiarität bedeutet, dass eine Unterstützung eines Vorhabens aus dem Wirtschaftsförderungsfonds nur möglich ist, wenn die eigenen Mittel des Unternehmens und zusätzlich auch die Möglichkeiten einer Fremdfinanzierung (Bankkredite, Kredite von Risikokapitalgesellschaften) ausgeschöpft sind.


Die wichtigste Aufgabe gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz liegt jedoch bei der beratenden Tätigkeit gemäss § 13 des Dekretes und beim Aufzeigen möglicher Lösungswege bei Problemen.




B. Beantwortung der einzelnen Fragen


1. Erachtet der Regierungsrat die vorhandenen personellen Voraussetzungen bei der Wirtschaftsförderung für ausreichend bzw. wie kann sich der Regierungsrat solch unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesuches erklären?


2. Ist aus Sicht des Regierungsrates gewährleistet, dass die KMU künftig im Rahmen des geltenden Wirtschaftsförderungsgesetzes kompetent beraten werden können?


Die Abteilung Volkswirtschaft im Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird personell verstärkt. Die Stelle einer oder eines Beauftragten für Wirtschaftsfragen wird derzeit ausgeschrieben. Damit soll auch gegen aussen eine klar bezeichnete Anlaufstelle für Anliegen der Baselbieter Wirtschaft geschaffen werden. Die Aufgaben der Abteilung Volkswirtschaft sind im Leistungsauftrag des Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion umschrieben. Bezüglich Beitragsleistungen nach Wirtschaftsförderungsgesetz wurden dem entsprechenden "Produkt" klare zeitliche und qualitative Leistungsziele zugrunde gelegt.


3. Was gedenkt der Regierungsrat zur Verbesserung der heutigen Situation bezogen auf die Gewährung von Bürgschaften an KMU zu unternehmen?


Das Wirtschaftsförderungsgesetz des Kantons geht vom Grundsatz der Subsidiarität aus. Die Gewährung von Bürgschaften kommt damit nur zum Tragen, wenn die firmeneigenen und die über Kredite finanzierten Mitteln nicht ausreichen, um das Vorhaben zu realisieren. Im Vordergrund stehen Innovations- und Diversifikationsprojekte von Unternehmen. Geschäftsvergrösserungen (Expansionen) oder die Zurverfügungstellung von zusätzlicher Liquidität sind Geschäftsvorgänge, die über den Kapitalmarkt bzw. über Banken zu lösen sind, um Marktverzerrungen zu vermeiden. Der Regierungsrat möchte das Instrument der Gewährung von Bürgschaften weiterhin einsetzen und Vorhaben, die zu einer Stärkung der Wirtschaftsstruktur unseres Kantons beitragen, fördern.


4. Kann der Regierungsrat gewährleisten, dass künftig Gesuche von KMU an die Wirtschaftsförderung im Sinne der Paragraphen 3 und 4 des Dekretes speditiv und kompetent bearbeitet werden?


Die zuständige Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat die entsprechenden Massnahmen (Stärkung der volkswirtschaftlichen Abteilung, Zielvorgabe im Rahmen des Leistungsauftrages) eingeleitet.


5. Wie hoch ist zur Zeit die Dotierung des Wirtschaftsförderungs-Fonds? - Reichen diese Mittel aus, um künftigen berechtigten (gesetzeskonformen) Gesuchen Rechnung tragen zu können?


6. Welche Massnahmen sind geplant, falls der Fonds nicht ausreichend dotiert wäre?


Die Mittel des Wirtschaftsförderungsfonds werden in der Jahresrechnung des Kantons (Kapitel Fonds und Stiftungen) offen gelegt. Das Kapital betrug Ende 2000 rund 14 Millionen Franken. Die gesetzliche Mindesthöhe des Fonds beläuft sich auf 8 Millionen Franken. Der Fonds kann durch jährliche Zuwendungen von maximal 1 Million Franken geäufnet werden. Erweist sich der Fondsbestand als nicht ausreichen, ist der Landrat befugt, den Fonds zu erhöhen. Ein solcher Beschluss würde dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen. Die jährliche Zuwendung des Fonds ist gesetzlich näher umschrieben. Danach können je maximal 500 Tausend Franken aus den nicht zweckgebundenen Erträgen des Salzregals und dem der Staatskasse zukommenden Anteil am Reingewinn der Basellandschaftlichen Kantonalbank einbezahlt werden. Durch den Wegfall des Salzregals wird es nötig sein, die entsprechende Bestimmung im Rahmen der geplanten Ueberprüfung des Wirtschaftsförderungsgesetzes zu ändern.


Liestal, 29. Januar 2002


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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