2001-94

Nach neusten Erhebungen des Bundes entspricht im Baselbiet der Eigenmietwert nur mehr 35 Prozent der effektiven Marktmieten. Gemäß einem Urteil des Bundesgerichts darf der Eigenmietwert aber nicht unter 60 Prozent des Marktwertes liegen, sonst muß dieser entsprechend erhöht und/oder ein äquivalenter Steuerabzug (Wohnkostenabzug) für Mieterinnen und Mieter zwingend zugestanden werden.


Im Baselbiet profitieren also die Mieterinnen und Mieter wie die Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer von einem relativ tiefen kantonalen Eigenmietwert.


Der Neuerwerb von Wohneigentum wird zusätzlich durch ein attraktives Bausparmodell kantonal gefördert.


Aus Mieterkreisen werden nun immer wieder Stimmen laut, dass die Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer fiskalische Vorteile, Mieterinnen und Mieter dagegen erheblich höhere Steuerbelastungen bei gleichen Einkommen zu tragen haben.


Wieweit stimmen diese Vorwürfe? Sind Wohneigentümer im Fiskalbereich wirklich privilegiert, Mieterinnen und Mieter benachteiligt?


Eine entsprechende Wertung kann und darf nun sicher nicht anhand von Einzellfällen von Wohneigentümern und Mietern erfolgen, sondern muss in einem Gesamtzusammenhang entsprechender sozialer und steuerbarer Geldwertleistungen und Sozialansprüche beurteilt werden.


So bei den kantonalen und kommunalen Steuerbelastungen und Abzugsmöglichkeiten für Mieter und Wohneigentümer, anderseits zum Beispiel aber auch infolge eines "massiven" Vermögensverzehrs durch einen Alters- und Pflegeheimaufenthalt.


Wohneigentümer mit relativ niedrigen Hypothekarschulden haben aber auch keine Anspruchsberechtigung auf Ergänzungs- und/oder Fürsorgeleistungen, auch wenn sie nur eine einfache AHV-Rente als Einkommen haben. Zudem muss ein höheres Einkommen infolge des Eigenmietwerts versteuert werden.


Bei einem Kauf und Verkauf ist zudem eine Handänderungssteuer und je nach Liegenschaftswert auch eine entsprechende Kapitalgewinnsteuer zu bezahlen.


Wie diese Beispiele also zeigen, ist eine seriöse Wertung bezüglich Bevorzugung von Wohneigentümern gegenüber Mietern sehr differenziert anzusehen. Im Sinne einer sachlichen aber auch fairen finanziellen Gleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern gegenüber den Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern, scheint uns eine umfassende Wertung der finanziellen Vor- und Nachteile in einem Gesamtzusammenhang wichtig.


Ich bitte daher den Regierungsrat, im Baselbiet eine Studie mit folgenden und eventuell weiteren ergänzenden Abklärungen durchzuführen:


1.) Welche Steuervor- und nachteile bestehen zwischen Mietern und/oder Wohneigentümern im Baselbiet? In welcher finanziellen Höhe ist diese Bemessungsdifferenz pro Steuerjahr zu bilanzieren?


2.) Der Vermögensverzehr vor allem von Personen mit ehemaligem Wohneigentum ist zum Teil erheblich. Bei wievielen Alters- und Pflegeheiminsassen erfolgt im Baselbiet ein Vermögensverzehr durch das Wohneigentum oder Vermögen aus ehemaligem Wohneigentum und in welcher finanziellen Höhe ist dieser pro Steuerjahr zu bilanzieren?


3.) Personen mit steuerbarem Vermögen haben keinen Anspruch auf KVG-Prämienverbilligungen oder Ergänzungsleistungen, auch wenn das Renteneinkommen unter oder beim Existenzminimum steht. Wieviele Personen haben im Kanton infolge Wohneigentum keinen Anspruch auf KVG-Prämienverbilligungen und/oder Ergänzungsleistungen? In welcher finanziellen Höhe ist dies pro Jahr zu bilanzieren?


4.) Pro Senectute unterstützt im Baselbiet viele ältere Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer durch finanzielle Sozialbeiträge infolge eines AHV-Minimaleinkommens in Form von entsprechenden Schuldverschreibungen auf das Wohneigentum. Um wieviele Personen und um welche Unterstützungsbeiträge handelt es sich hier?


5.) Wie hoch sind im Baselbiet pro Steuerjahr zudem die Vermögenseinnnahmen (Staat und Gemeinden) infolge Wohneigentum?


6.) Wie hoch sind im Baselbiet (Staat und Gemeinden) die Handänderungssteuern aus Wohneigentum pro Jahr?


7.) Wie hoch sind die entsprechende Kapitalgewinnsteuern (Staat und Gemeinden) aus dem Verkauf von Wohneigentum pro Jahr?



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