2001-90

Nach der Ablehnung der 18 % - Initiative haben beinahe alle Parteien eine wirksamere Integration der ausländischen Wohnbevölkerung gefordert. Es ist heute kaum mehr bestritten, dass die Förderung der Integration der sesshaften Ausländerinnen und Ausländer zu den Kernaufgaben eines Staates gehört. Auch das vom Landrat genehmigte Regierungsprogramm 1999 - 2003 zählt die Integration der ausländischen Wohnbevölkerung zu den Schwerpunkten der Regierungstätigkeit der laufenden Legislaturperiode. In unserem Kanton hat diese Aufgabe sogar Verfassungsrang, lautet die entsprechende Verfassungsbestimmung ( 108) doch unmissverständlich:


Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.


Nach unserem Verfassungsrecht ist für alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen zwingend die Gesetzesform zu wählen ( 63 KV). Dies gilt ohne Zweifel auch für den politisch sensiblen Bereich der Ausländerintegration. Aus den erwähnten rechtlichen Gründen und auch zur demokratisch legitimierten Abstützung der künftigen Integrationspolitik ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zwingend. Das zu schaffende Integrationsgesetz soll insbesondere enthalten:


Zur Vorbereitung der Gesetzgebung kann das vom Regierungsrat mit Verordnung vom 11. April 2000 eingesetzte Forum für Integrationsfragen beauftragt werden ( 36 Verwaltungsorganisationsgesetz).


Gestützt auf 34 des Landratsgesetzes, wird der Regierungsrat hiermit beauftragt, eine Vorlage zum Erlass eines Gesetzes betr. Förderung der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung (Integrationsgesetz) auszuarbeiten.



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