Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Dekret über die Beibehaltung der geltenden Kostenverteilung der Ergänzungsleistungen zwischen Kanton und Gemeinden | |
vom: | 27. März 2001 | |
Nr.: | 2001-087 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
A. Ausgangslage
Am 10. April 1997 hat der Landrat das Gesetz über die Änderung der Gemeindebeiträge (GS 32.854) beschlossen, welches am 1. Januar 1998 in Kraft trat.
Im Rahmen der Aufgabenteilung hat das Gesetz die kommunalen Beiträge an den Kanton für die Bereiche Alimentenbevorschussung, Alkoholfürsorge, Betäubungsmittelsucht, freiwillige Drogentherapien und strafrechtliche Massnahmen aufgehoben und den Gemeinden vollständig die Kosten für die Beiträge an die Alters- und Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner, für den persönlichen Unterhalt bei Drogentherapien (in Form eines pauschalen Viertels) sowie für vormundschaftliche Massnahmen übertragen. Die Netto-Belastungsverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden ist durch die Anpassung des Verteilschlüssels der Ergänzungsleistungen ausgeglichen worden.
Der durch das Gesetz geänderte § 13 des kant. Ergänzungsleistungsgesetzes (SGS 833) bestimmt, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Lastenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zwei Jahre nach Inkrafttretens des Gesetzes überprüft wird; allfällige Verschiebungen werden über den Gemeindeanteil der Beiträge an die Ergänzungsleistungen korrigiert. Die zitierte Bestimmung lautet:
§ 13 Finanzierung
1 Der jährlich auf den Kanton entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen wird zu 44 % vom Kanton und zu 56 % von den Gemeinden getragen.
1bis Der Landrat passt zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. April 1997 über die Änderung der Gemeindebeiträge den Kantons- und Gemeindeanteil in Absatz 1 so an, dass die aus jenem Gesetz folgende Belastungsverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden nach Massgabe der dann bekannten Beiträge ausgeglichen wird.
Bei der Beratung des Gesetzes ist auf die damals bekannte Lastenverteilung gemäss provisorischer Zahlen 1996 (siehe Tabelle 1 im Anhang) abgestellt worden. Da die Gemeinden um rund 3 Mio. Fr. entlastet und der Kanton im selben Masse belastet worden ist, ist der Gemeindeanteil an die Beiträge der Ergänzungsleistungen von bisher 50% auf neu 56% erhöht und der Kantonsanteil von bisher 50% auf 44% gesenkt worden.
Tabellarisch dargestellt ergibt sich folgende Ausgangslage:
Bereich | Vor dem 1.1.1998 gültig | Seit dem 1.1.1998 gültig |
Alkoholfürsorge | 50% Kanton 50% Gemeinden |
100% Kanton |
Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht | 50% Kanton 50% Gemeinden |
100% Kanton |
Alimentenbevorschussung | 100% Gemeinden | 100% Kanton |
Massnahmen und Drogentherapien - Vormundschaftliche Massnahmen - Strafrechtliche Massnahmen - Freiwillige Drogentherapien |
100% Gemeinden 100% Gemeinden 100% Gemeinden |
100% Gemeinden 100% Kanton 75% Kanton, 25% Gemeinden |
Alters- und Pflegeheime | 50% Kanton 50% Gemeinden |
100% Gemeinden |
Mietzinsbeiträge | 50% Kanton 50% Gemeinden |
100% Gemeinden |
Ergänzungsleistungen: Ausgleich der Lasten |
50% Kanton 50% Gemeinden |
44% Kanton 56% Gemeinden |
Die Berechnungen für den neuen Verteilschlüssel wurden aufgrund der Zahlen von 1998 und 1999 vorgenommen und sind im Detail in Tabelle 2 im Anhang dargestellt.
Die Berechnungen ergeben, dass der Gemeinde-Anteil an den Ergänzungsleistungen für das Jahr 1998 56,7% und für das Jahr 1999 55,0% entspricht. Diese Abweichungen von +0,7%- bzw. -1,0%-Punkten von der gesetzlichen Grösse von 56% können nicht als signifikant bezeichnet werden. Eine Korrektur des Verteilschlüssels ist somit nicht angezeigt, da der gesetzlich intendierte Belastungsausgleich durch den geltenden Verteilschlüssel gewährleistet ist.
Die Vorlage ist vom November 2000 bis Januar 2001 in die Vernehmlassung bei den Parteien, beim Verband Basellandschaftlicher Gemeinden sowie bei den Gemeinden geschickt worden.
Die FDP und die CVP haben der Beibehaltung des geltenden Kostenteilers zugestimmt. Die SP hat sich wegen der Kostensteigerungen im Alters- und Pflegeheimbereich, der von den Gemeinden zu tragen ist, gegen die Beibehaltung der geltenden Kostenteilung ausgesprochen und fordert die vollumfängliche Kostenübernahme durch den Kanton, zumindest aber die Rückkehr zu hälftigen Kostentragung, da die EL eine Bundesaufgabe ist. Die übrigen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen.
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) ist gegen die Beibehaltung der geltenden Kostenteilung und fordert die Rückkehr zum hälftigen Kostenteiler. Zudem fordert er, dass die Belastungsverschiebungen aufgrund des Gesetzes über die Gemeindebeiträge zukünftig alle zwei Jahre zu überprüfen seien. Die Belastungsverschiebungen gemäss Tabelle 2 seien anders zu interpretieren: sie müssten extrapoliert werden und würden so einen deutlichen Trend in Richtung sukzessiver Mehrbelastung der Gemeinden ausweisen.
Von den 86 Gemeinden haben sich 55 an der Vernehmlassung beteiligt. Zehn davon sind für die Beibehaltung der geltenden Kostenteilung, zwei sind indifferent und 43 haben sich der Haltung des VBLG angeschlossen und fordern die Rückkehr zum hälftigen Kostenteiler.
Der Regierungsrat hat die vorgebrachten, kritischen Argumente in Bedacht genommen, hält jedoch am Antrag zur Beibehaltung der geltenden Kostenverteilung fest, da aufgrund der Werte gemäss Tabelle 2 eine gemäss § 13 Absatz 1 bis relevante Belastungsverschiebung nicht vorliegt.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Dekret über die Beibehaltung der geltenden Kostenverteilung der Ergänzungsleistungen zwischen Kanton und Gemeinden gemäss Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 27. März 2001
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin
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