2001-87 (1)
Bericht Nr. 2001-087 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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5. Juni 2001
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Dekret über die Beibehaltung der geltenden Kostenverteilung der Ergänzungsleistungen zwischen Kanton und Gemeinden
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Entwurf)
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1. Ausgangslage
1.1 Grundsätzliches
1.1.1 Seit dem 1. Januar 1998 steht das vom Landrat am 10. April 1997 beschlossene Gesetz über die Änderung der Gemeindebeiträge (GS 32.854) in Kraft. Aus § 13 Abs. 1 bis des durch dieses Gesetz geänderten Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 (SGS 833) ergibt sich, dass der Landrat per 01.01.2000 (zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) den Kantons- (44%) und Gemeindeanteil (56%) so anpassen sollte, dass die aus dem Gesetz über die Änderung der Gemeindebeiträge resultierende Belastungsverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden nach Massgabe der dann bekannten Beträge ausgeglichen wird.
Gesetz über die
Änderung der Gemeindebeiträge |
Ergänzungsleitungs-
gesetz zu AHV / IV Kt: 44% (bisher 50%) Gemeinden: 56% |
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I
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Zweijährige
Erfahrungsphase 1998/99 |
I
I |
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I
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Ausgleich
Belastungsverschiebung per 01.01.2000: |
Ergänzungsleistungs-
gesetz zu AHV / IV Kt: ...& (44%) Gemeinden: ...% (56%) |
Vorschlag Regierungsrat: Beibehaltung 44% : 56%
Grund für das gewählte Vorgehen war, dass bei der Beratung des Gesetzes auf die damals bekannte Lastenverteilung gemäss provisorischen Zahlen aus dem Jahre 1996 abgestellt worden ist.
Die seinerzeitige Entlastung der Gemeinden um CHF 3 Mio bzw. Belastung des Kantons um denselben Betrag hat eine kompensatorische Veränderung des Gemeindeanteils bei den Ergänzungsleistungen von vormals 50% (= Kantonsanteil) auf 56% (Kantonsanteil 44%) bewirkt (vgl. Landratsvorlage, Tabelle 1).
1.1.2 Die zwischenzeitlichen Veränderungen der Belastungssituation wurden aufgrund des Zahlen materials aus den Jahren 1998 und 1999 errechnet. Gestützt auf diese Berechnungen hat sich gezeigt, dass die Abweichungen des Gemeinde- bzw. Kantonsanteils zu den gesetzlich festgelegten Grössen mit Werten von +/- 0.7%-Punkten (1998) bzw. -/+ 1.0%-Punkten (1999) nicht signifikant sind und als Belastungsverschiebung nicht zu einer Anpassung der Anteile Anlass geben. Der gesetzlich beabsichtigte Belastungsausgleich ist somit gemäss regierungsrätlicher Vorlage durch den aktuell geltenden Verteilschlüssel gewährleistet.
1.1.3 In der vom November 2000 bis Januar 2001 bei den Parteien, Gemeinden und dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) durchge-führten Vernehmlassung sind kritische Einwände gegen den Kostenverteiler erhoben worden. Neben befür-wortenden Stimmen für eine Beibehaltung des provisorischen Kostenverteilers wurde eine Rückkehr zum ursprünglichen hälftigen Kostenverteiler oder gar die vollumfänglichen Kostenübernahme durch den Kanton verlangt.
Der Regierungsrat hält auch unter Berücksichtigung des Vernehmlassungsergebnisses angesichts des Fehlens einer signifikanten Belastungsverschiebung an seinem Antrag zur (definitiven) Beibehaltung der geltenden Kostenverteilung fest.
1.2 Grad der Handlungsfreiheit
Der Landrat ist in der gegeben Situation frei, gemäss Antrag in der Vorlage der Regierung zu beschliessen und damit das bisherige Provisorium in eine definitive Festlegung zu überführen. Er könnte allenfalls im Sinne des geltenden Konzeptes - Anpassung aufgrund der heute bekannten Beträge - im Falle einer vom Regierungsrat abweichenden Interpretation der verfügbaren Zahlen bzw. des Trends auch einen anderen Kostenverteiler festlegen.
Nicht im Sinne der ursprünglichen Konzeption wäre es dagegen, in Abweichung des Zahlenmaterials bzw. völlig losgelöst davon eine neuartige Lösung zu suchen, wie dies im Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich vorgeschlagen wurde. Für einen solchen Entscheid besteht im Rahmen des zu fassenden Beschlusses kein Raum.
Im Rahmen der Aufgabenteilung wurden die kommunalen Beiträge an den Kanton wie folgt festgelegt:
Alimentenbevorschussung
Alkoholfürsorge Betäubungsmittelsucht Freiwillige Drogentherapien (3/4) Strafrechtliche Massnahmen |
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->
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aufgehoben
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->
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z.L. Kanton
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Beiträge:
- an die Alters- und PflegeheimbewohnerInnen - an den persönlichen Unterhalt bei Drogentherapien (pauschal 1/4) - für vormundschaftliche Massnahmen |
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->
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übertragen
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->
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z.L. Gemeinden
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Fazit: Der systemkonforme Ausgleich einer allenfalls resultierenden Netto-Belastungsverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden wurde bzw. wird allein durch die Anpassung des Verteilschlüssels der Ergänzungsleistungen vorgenommen, wenn und soweit effektiv eine Belastungsverschiebung eintritt.
2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung und Grundsätzliches
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 23. Mai 2001 in Anwesenheit der Herren August Lienin, Kantonsstatistiker, Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter und Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle. Seitens des Kantonsstatistikers wurden einleitend grundsätzliche Aussagen zur Thematik Finanzausgleich zwischen Kanton und Gemeinden angebracht.
Zur Zeit ist eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Kanton und Gemeinden daran, aufgrund von Modellrechnungen Vorschläge für die Neuordnung des Finanzausgleichs zu erarbeiten. Es ist beabsichtigt, baldmöglichst eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten (vgl. auch Programmpunkt 2.03 des Regierungsprogramms). Der neue Finanzausgleich des Bundes (NFA) wird als inskünftiger Fremdeinfluss in einer weiteren Etappe zu berücksichtigen sein. Die Finanzkommission verfolgt die entsprechende Entwicklung aufmerksam.
Sobald diesbezüglich genügend verdichtete Erkenntnisse vorliegen, wird bei Bedarf eine kommissionsübergreifende "Task Force" einzusetzen sein, welche rechtzeitig die aufgrund geänderter Finanzströme nötigen Rechtsanpassungen vorschlägt.
2.2 Eintreten
Das Eintreten auf die Vorlage war grundsätzlich unbestritten und wurde einstimmig beschlossen.
2.3 Detailberatung
Auch in der Detailberatung wurden keine Argumente erhoben, welche eine Abweichung vom Beschlusseswortlaut des Dekrets bewirkt hätten. Auf die nochmalige Festlegung einer Frist zur erneuten Überprüfung der Situation kann verzichtet werden, da die beabsichtigte Änderung des Finanzausgleichs noch vor Ablauf einer solchen erfolgen sollte.
Zusammenfassend gelangt die Finanzkommission mit 8:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu folgendem
3. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat, das Dekret über die Beibehaltung der geltenden Kostenverteilung der Ergänzungsleistungen zwischen Kanton und Gemeinden gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann
Reigoldswil, den 7. Juni 2001
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