§ 1 Schürfkonzession |
1 |
Die SEAG Aktiengesellschaft für schweizerisches Erdöl, Winterthur, (im Folgenden "Konzessionärin" genannt) erhält das unübertragbare Recht, innerhalb des ganzen Kantonsgebietes nach Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu schürfen. |
2 |
Der Kanton verpflichtet sich, für die Dauer der vorliegenden Konzession keine weiteren Konzessionen zur Schürfung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu erteilen, noch auf eigene Rechnung zu schürfen. |
§ 2 Schürfpflicht |
Die Konzessionärin hat das Kantonsgebiet durch geeignete oberflächengeologische, geophysikalische und geochemische Untersuchungen auf das Vorhandensein von möglichen Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu erforschen. |
§ 3 Begriffsbestimmungen |
1 |
Der Begriff "Erdöl" umfasst alle festen, halbfesten und flüssigen Kohlenwasserstoffe. |
2 |
Der Begriff "Erdgas" umfasst alle gasförmigen Kohlenwasserstoffe. |
3 |
Unter "Schürfen" sind Grabungen (Schlitze, Schächte usw.) und Bohrungen, die für oberflächengeologische Untersuchungen notwendig sind, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden geophysikalischen (sprengseismische und vibroseismische) und geochemischen Untersuchungen zu verstehen. |
4 |
Nicht unter "Schürfen" fallen Erschliessungsarbeiten, d.h. Tiefbohrungen zur Auffindung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie zur Abklärung der Ausdehnung und der Ausbeutungsmöglichkeiten einer Lagerstätte. |
§ 4 Anforderungen an die Konzessionärin |
1 |
Das Aktienkapital dieser Gesellschaft muss sich mehrheitlich in schweizerischem Eigentum befinden und in vinkulierte Namenaktien aufgeteilt sein. Allfällige Stimmrechtsaktien bleiben ausschliesslich schweizerischen Aktionärinnen und Aktionären vorbehalten. Von jeder Aktienübertragung im Ausmass von über 5% des Aktienkapitals, einzeln oder innerhalb eines Jahres zusammengenommen, ist dem Kanton Mitteilung zu machen. |
2 |
Der Kanton behält sich vor, bei einer allfälligen Erteilung einer Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession zu entscheiden, ob und wie hoch er an der Ausbeutungsgesellschaft beteiligt sein möchte, wobei die maximale Beteiligungsmöglichkeit 10% beträgt. |
3 |
Die Mitglieder der Verwaltung müssen mehrheitlich in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz während der ganzen Dauer der Konzession behalten. |
4 |
Die Verwaltung hat dem Regierungsrat alljährlich Geschäftsbericht und Jahresrechnung zur Einsicht zuzustellen. |
§ 5 Verbot von Schürfarbeiten |
a. Örtlich |
1 |
Auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Bahnanlagen, Friedhöfen, bei historischen Kulturdenkmälern, militärischen Anlagen und innerhalb von 50 (fünfzig) Metern von Gebäuden, Tiefbauanlagen, Leitungen und anderen Werken sowie in Gärten und im Bereich von Oberflächengewässern (gesamter Gewässerraum) sind jegliche Schürfarbeiten (ausgenommen Vibroseismik) verboten. |
2 |
Im Gewässerschutzbereich A
o
und A
u
(gemäss GSchV) sind jegliche Schürfarbeiten (ausgenommen Vibroseismik) verboten. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann diese bewilligen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Gewässer gefährdet werden. |
3 |
Im Bereich von geschützten und schützenswerten Naturschutzgebieten und -objekten sind Schürfarbeiten einschliesslich Vibroseismik grundsätzlich verboten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen mit Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn Beeinträchtigungen und Gefährdungen der natürlichen Umwelt sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. |
4 |
Im Waldareal gelten die Vorschriften der Forstgesetzgebung. Insbesondere § 3 des kantonalen Waldgesetzes (kWaG) und § 15 der Kantonalen Waldverordnung (kWaV) betreffend der Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und Anlagen. |
b. Zeitlich |
5 |
Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons. |
§ 6 Immissionen |
Zum Schutz von Leben und Gesundheit vor schädlichen und lästigen Einwirkungen aus den Schürfarbeiten hat die Konzessionärin alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |
§ 7 Gewässerschutz |
Die Konzessionärin hat alle Massnahmen zu treffen, um qualitative und quantitative Beeinträchtigungen ober- und unterirdischer Gewässer zu vermeiden. Die Haftung gemäss § 11 bleibt vorbehalten. |
§ 8 Benutzung fremden Grundeigentums, Enteignung |
Soweit zur Ausnützung der Konzession Rechte Dritter in Anspruch genommen werden müssen und die Konzessionärin diese Rechte nicht durch Vereinbarung zu erwerben vermag, kann sie nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 um die Enteignung nachsuchen. Über die Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet der Landrat. |
§ 9 Anspruch insbesondere der an einem Grundstück Berechtigten |
1 |
Vor Beginn der Arbeiten sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzuhören und, wenn nötig, Beweisaufnahmen von gefährdeten Objekten durchzuführen. |
2 |
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und alle anderen an einem Grundstück Berechtigten haben Anspruch auf raschmöglichste Wiederherstellung des früheren Zustandes des beanspruchten Grundstückes (gemäss den Richtlinien Kulturland und Kiesabbau des FSK) sowie auf volle Vergütung des Sachschadens, des Ertragsausfalles und weiterer damit zusammenhängender Nachteile (z.B. wegfallende Direktzahlungen), die ihnen aus den Schürfarbeiten erwachsen sind. |
§ 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten der Konzessionärin |
1 |
Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Schürfarbeiten zum Schutze der Bevölkerung und der Umwelt sorgfältig und unter Anwendung aller notwendigen Sicherungsmassnahmen durchzuführen. Die Schürfarbeiten sind durch eine neutrale qualifizierte ökologische Baubegleitung zu überwachen. |
2 |
Werden Schürfarbeiten aus irgend einem Grund eingestellt, hat die Konzessionärin unverzüglich alle notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Diese Verpflichtung bleibt von einem allfälligen Erlöschen der Konzession unberührt. |
3 |
Die Konzessionärin hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 anzuwenden. |
§ 11 Haftung der Konzessionärin, Gerichtsstand |
1 |
Die Konzessionärin haftet für die Erfüllung aller ihr durch die vorliegende Konzession auferlegten Verpflichtungen. Sie haftet unter Vorbehalt höherer Gewalt, Selbst- oder Drittverschuldens für allen in Ausübung dieser Konzession dem Kanton und Dritten verursachten Schaden. |
2 |
Geschädigte haben einen direkten Anspruch gegen die Konzessionärin. |
3 |
Gerichtsstand aller Schadenersatzklagen ist Liestal, sofern und soweit das kantonale Recht für den konkreten Fall nicht zwingend einen anderen Gerichtstand im Kanton Basel-Landschaft vorsieht. |
§ 12 Haftpflichtversicherung |
Die Konzessionärin hat sich über den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung auszuweisen, die mögliche Schadenersatzansprüche bis zu CHF 10 Millionen deckt. Die Haftpflichtversicherung muss nicht abgeschlossen werden für Studienarbeiten oder das Bearbeiten bestehender Daten. Die Versicherung hat noch 5 Jahre nach Ablauf der Konzession in Kraft zu bleiben, sofern der Regierungsrat nicht in Anbetracht der Umstände eine kürzere Frist zulässt. |
§ 13 Wegfall staatlicher Haftung |
Die Konzessionärin hat dem Staat gegenüber keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch das Verhalten Dritter geschädigt oder in der Ausübung der Schürftätigkeit behindert wird. |
§ 14 Schürfarbeiten |
1 |
Vor Beginn der Schürfarbeiten muss die Konzessionärin der Bau- und Umweltschutzdirektion ein detailliertes Programm zur Genehmigung unterbreiten. Darin hat sie darzulegen, was sie wann, wo und wie zu tun gedenkt, welche Umweltbeeinträchtigungen damit örtlich und/oder zeitlich verbunden sind, und welche Massnahmen zum Schutz und/oder zur Wiederherstellung (inkl. Ersatz) der natürlichen Umwelt sie treffen will. |
2 |
Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Schürf-arbeiten nach pflichtgemässem Ermessen über die in § 5 genannten Einschränkungen hinaus örtlich und zeitlich begrenzen oder untersagen oder an deren Genehmigung besondere Bedingungen und Auflagen knüpfen, ohne dass daraus der Konzessionärin dem Kanton gegenüber ein Schadenersatzanspruch erwächst. |
3 |
Vor der Genehmigung eines Arbeitsprogramms hört die Bau- und Umweltschutzdirektion die Kantonsarchäologie und die örtlichen Behörden an. |
4 |
Soweit die Schürfarbeiten Baubewilligungen erfordern, ist die Konzessionärin dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz unterstellt. |
5 |
Werden während der Durchführung eines Arbeitsprogramms besondere Vorkehren erforderlich, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion der Konzessionärin auch nach der Genehmigung entsprechende Weisungen erteilen, ohne dass ihr daraus gegenüber dem Staat ein Schadenersatzanspruch erwächst. |
6 |
Wenn im Verlaufe der Schürfarbeiten Leben und Gesundheit oder sonstige öffentliche Interessen gefährdet werden, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion entschädigungslos die Einstellung der Schürfarbeiten bis zur Behebung der Gefährdung anordnen. |
§ 15 Bohrungen |
1 |
Für jede Bohrung ist vorgängig bei der Bau- und Umweltschutzdirektion eine Bewilligung (Bohrbewilligung) einzuholen. Ein entsprechendes Gesuch ist dem kantonalen Amt für Umweltschutz und Energie unter Angabe der geographischen Lage, der Meereshöhe und des Bohrprogramms einzureichen. Für Bohrungen im Gewässerschutzbereich A
o
/A
u
ist der Nachweis gemäss § 5 Abs. 2 zu erbringen. |
2 |
Die Konzessionärin lässt zu, dass in Tiefbohrungen die Möglichkeiten der geothermischen Energienutzung von einem kompetenten Fachorgan abgeklärt werden. |
3 |
Lässt sich die Bohrung nach Auffassung der Bau- und Umweltschutzdirektion am vorgesehenen Ort verantworten, hört sie vor der Bewilligungserteilung die örtlichen Behörden an. |
4 |
Das Abteufen von Schusslöchern für seismische Untersuchungen (bis maximal 100 Meter Tiefe) gilt nicht als Bohrung im vorerwähnten Sinn und ist daher nicht bewilligungspflichtig. |
§ 16 Schürfprotokolle |
1 |
Über alle Schürfarbeiten sind Protokolle zu führen, in denen fortlaufend genaue Aufzeichnungen über die Art der Schürfarbeiten und die dabei gewonnenen Beobachtungen gemacht werden müssen. Von jeder Bohrung sind zudem ein Situationsplan und ein Profil zu erstellen, auf denen die Lage, die Meereshöhe sowie die technischen und geologischen Verhältnisse anzugeben sind. Das gleiche gilt für alle Schusslöcher, in denen spezielle Aufzeitmessungen durchgeführt werden. |
2 |
Von allen Bohrungen, in denen Grundwasser nachgewiesen werden konnte, ist der Grundwasserspiegel einzumessen. Die diesbezüglichen Resultate sind dem Amt für Umweltschutz und Energie unverzüglich mitzuteilen. |
§ 17 Auffindung anderer mineralischer Rohstoffe |
1 |
Werden bei den Schürfarbeiten andere als in § 3 definierte, wirtschaftlich ausbeutbare oder wissenschaftlich interessante Rohstoffe festgestellt, ist der Bau- und Umweltschutzdirektion unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Der Kanton behält sich die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor. |
2 |
Zu diesen in Absatz 1 erwähnten Rohstoffen werden u.a. ausdrücklich Metalle, Kohle, Salze, Gase, Wasser (etwa Thermal- und Mineralwasser) gezählt. |
3 |
Beuten Kanton oder Dritte solche von der Konzessionärin aufgrund dieser Schürfkonzession entdeckten Rohstoffe aus, hat die Konzessionärin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Entdeckung des betreffenden Vorkommens nachweisbar entstandenen Kosten. Der Kanton befreit sich von dieser Verpflichtung, wenn er sie dem Drittkonzessionär in der Konzession überbindet. Die Verpflichtung des Kantons entfällt, wenn die Konzessionärin eine Ausbeutungskonzession gemäss § 25 erhält. |
§ 18 Auffindung von Gegenständen von wissenschaftlichem Wert |
Werden Altertümer oder andere Gegenstände von wissenschaftlichem Wert gefunden, so gelangen diese unentgeltlich in das Eigentum des Kantons. Die Konzessionärin hat solche Funde unverzüglich der Kantonsarchäologie anzuzeigen und ihr genügend Zeit für die fachgerechte Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Die Rechte der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers nach Artikel 724 ZGB bleiben vorbehalten. |
§ 19 Kontrollrecht kantonaler Fachinstanzen |
Die kantonalen Fachinstanzen und auch die Umweltfachstellen sind unter vorausgehender Benachrichtigung der Konzessionärin jederzeit befugt, die Schürfstellen zu betreten, die Einrichtungen und Arbeiten zu besichtigen, Muster der mineralischen Rohstoffe zu entnehmen, technische Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Schürfprotokolle zu nehmen. |
§ 20 Berichterstattungspflicht der Konzessionärin |
a. |
Jährlich |
1 |
Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat jährlich einen Bericht mit genauen Angaben über die ausgeführten und die noch vorgesehenen Arbeiten zu erstatten. |
b. |
Nach Erlöschen der Schürfkonzession |
2 |
Spätestens ein Jahr nach Erlöschen der Schürfkonzession hat die Konzessionärin dem Regierungsrat einen detaillierten Schlussbericht mit den Ergebnissen sämtlicher Arbeiten zu erstatten. Mit dem Schlussbericht sind ein Verzeichnis der durchgeführten Schürfarbeiten unter Angabe des Ortes und der daraus resultierenden geologischen Aufschlüsse sowie die Schürfprotokolle abzuliefern. |
c. |
Muster |
3 |
Repräsentative Muster aller durch die Schürfarbeiten festgestellten Gesteine und Flüssigkeiten sind in witterungsgeschützten Depots übersichtlich geordnet zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung besteht während der gesamten Dauer der Schürfkonzession, es sei denn, dass der Kanton auf die Bereithaltung von Mustern vor Ablauf der Konzession ausdrücklich verzichtet. Vom Kanton nicht beanspruchtes Schürfgut ist nach Freigabe von der Konzessionärin einwandfrei zu beseitigen. |
§ 21 Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten |
1 |
Aufgegebene Schächte und Bohrlöcher sind zum Schutze des Untergrundes und der Erdoberfläche nach dem in der Praxis üblichen Verfahren aufzufüllen. Die Bohrlöcher, in denen Grundwasser nachgewiesen wurde und die sich nach Erfüllen ihrer Zweckbestimmung zur Beobachtung oder Gewinnung des Grundwassers eignen, sind dem Kanton zur Verfügung zu stellen. |
2 |
Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann weitere Weisungen über die Auffüllung und die Sicherung aufgegebener Schächte und Bohrlöcher erlassen. |
§ 22 Dauer der Schürfkonzession |
1 |
Die Schürfkonzession wird auf die Dauer von 3 Jahren erteilt. Sie kann auf begründetes Gesuch hin vom Regierungsrat jeweils um 2 Jahre verlängert werden. Der Regierungsrat kann an die Verlängerung neue Bedingungen und Auflagen knüpfen. |
2 |
Die Dauer der Schürfkonzession fängt mit der schriftlichen Annahmeerklärung durch die SEAG zu laufen an. Die schriftliche Annahmeerklärung muss innerhalb 2 Jahren seit Erteilung dieser Konzession erfolgen. Erfolgt sie nicht innerhalb dieser Frist, fällt die Konzession dahin. |
3 |
Die Verlängerung der Konzession wird insbesondere verweigert, wenn die Konzessionärin die in der Konzession niedergelegten Obliegenheiten verletzt hat. |
§ 23 Verzicht auf Schürfkonzession |
Die Konzessionärin kann jederzeit auf die Konzession für das gesamte oder bestimmte Teile des Schürfgebietes verzichten. Der Verzicht ist dem Regierungsrat schriftlich zu erklären. Der Verzicht entbindet nicht von den aus der Konzession erwachsenen Verpflichtungen. |
§ 24 Entzug der Schürfkonzession |
Die Schürfkonzession wird vom Regierungsrat entschädigungslos entzogen, wenn die Konzessionärin trotz Mahnung gegen Auflagen oder Vorschriften der Konzessionsbehörde oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst. Der Entzug entbindet die Konzessionärin nicht von den aus der Konzession erwachsenden Verpflichtungen. |
§ 25 Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession |
1 |
Diese Schürfkonzession berechtigt nicht zur Erschliessung und Ausbeutung. Entsprechende Vorhaben bedürfen einer besonderen Konzession, für deren Erteilung der Landrat zuständig ist. Zudem unterliegen Anlagen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas der Umweltverträglichkeitsprüfung nach USG. |
2 |
Die Konzessionärin hat den Anspruch, dass der Kanton Basel-Landschaft ihr auf Verlangen hin eine Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession offeriert. Sollte die Konzessionärin mit dem Inhalt der offerierten Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession nicht einverstanden sein, ist der Kanton Basel-Landschaft berechtigt, über die Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession mit einem Dritten zu verhandeln. Bezüglich der mit einem Dritten ausgehandelten Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession hat die Konzessionärin ein Vorrecht. Dieses Vorrecht ist seit Kenntnisnahme der Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession innert 30 Tagen schriftlich auszuüben. |
3 |
Der Anspruch, dass der Kanton Basel-Landschaft der Konzessionärin auf Verlangen hin die Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession offeriert, gilt während 20 Jahren ab Erlöschen der vorliegenden Schürfkonzession. |
4 |
Bei einer Erschliessung (= Bohrung) wird mit der SEAG ein Konsortium mit ausländischen Partnern gebildet, welches die Bohrung durchführt (Bau- und Bohrbewilligung). Im Fündigkeitsfalle würde eine Ausbeutungsgesellschaft im Kanton Basel-Landschaft gegründet, an der die ausländischen Konsorten zu 90 % und die SEAG zu 10 % (abzüglich ein proportionaler Anteil einer allfälligen Beteiligung des Kantons zulasten aller Konsortialmitglieder) beteiligt wäre. Die SEAG verpflichtet sich, dem Regierungsrat Änderungen in der Zusammensetzung der Konsorten mitzuteilen. |
5 |
Der Anspruch, dass der Kanton Basel-Landschaft der Konzessionärin auf Verlangen hin die Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession offeriert, verwirkt für denjenigen Teil des Schürfgebietes, für welches die Konzessionärin auf die Konzession verzichtet hat. Ebenso verwirkt er, wenn der Konzessionärin die Konzession entzogen werden musste oder wenn die Konzessionärin resp. die zu gründende Ausbeutungsgesellschaft nicht innert einer vom Regierungsrat festgesetzten, angemessenen Frist vom Anspruch Gebrauch macht. |
6 |
Wird die Erschliessung und Ausbeutung durch Konzession an Dritte vergeben oder durch den Kanton selbst vorgenommen, hat die Konzessionärin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr aufgrund der vorliegenden Konzession nachweisbar entstandenen Kosten. Der Kanton befreit sich von dieser Verpflichtung, wenn er die Kosten dem Drittkonzessionär in der Konzession überbindet. |
§ 26 Gebühren |
1 |
Für die Erteilung der Schürfkonzession hat die Konzessionärin eine einmalige Gebühr von CHF 10'000 (zehntausend) zu entrichten. Diese ist auch geschuldet, wenn die Konzessionärin nachträglich auf die Ausübung der Konzession verzichtet bzw. diese ihr entzogen wird. |
2 |
Für jede Verlängerung der Konzession ist eine einmalige Gebühr von CHF 1'000 (tausend) zu entrichten. |
3 |
Für jede Bohrbewilligung gemäss § 15 beträgt die Gebühr bis zu CHF 1'000 (tausend). |
4 |
Die Zahlungen sind binnen 30 Tagen seit Erteilung resp. Verlängerung der Konzession bzw. seit Ausstellung der Bohrbewilligung an die Staatskasse zu entrichten. |
§ 27 Geheimhaltungspflicht von Behörden und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
1 |
Behörden und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung ihrer Wahrnehmungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Konzessionärin verpflichtet, soweit eine Bekanntgabe deren berechtigte Interessen beeinträchtigen könnte. Feststellungen an Grundwasservorkommen gelten nicht als geheimhaltungspflichtig. |
2 |
Die Schweigepflicht erlischt 3 Jahre nach Beendigung der Konzession. |
§ 28 Vorbehalt künftigen Rechts |
1 |
Künftiges Bundesrecht bleibt vorbehalten. |
2 |
Ebenfalls bleibt, unter Entschädigung wohlerworbener Rechte der Konzessionärin, künftiges kantonales Recht vorbehalten. |
§ 29 Rechtsstreitigkeiten |
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Konzession zwischen dem Kanton und der Konzessionärin ist das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft zuständig. |