2001-123

Das Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) wird wie folgt geändert.


Begründung
Mit der Ablehnung des Parteienförderungsgesetz wurde die allgemeine Parteienfinanzierung vorerst vom Souverän nicht akzeptiert. Dass die kantonalen Parteien und Fraktionen aber eine wichtige Aufgabe zur Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu übernehmen haben, ist bei Befürwortern und Gegnern eine gezielte staatlichen Parteienunterstützung unbestritten. Die Stimmbürgerschaft will keinen Plakatwildwuchs und die sorgfältige Informationstätigkeit über Inserate übersteigen die finanziellen Möglichkeiten aller Parteien.


Im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Parteien haben in den letzten Jahren die Portokosten eine erhebliche Grösse angenommen. Durch die vorgelegte Regelung wird nicht der Landrat oder die Landrätin bessergestellt, sondern die im Interesse der demokratischen Meinungsbildung erfolgte Information an die StimmbürgerInnen. Will eine Fraktion den maximalen Spesenersatz geltend machen, so hat sie erhebliche Mittel für die Aufbereitung und den Druck der Informationen weiterhin selbständig aufzubringen. Wenn alle Fraktionen bei jährlich vier kantonalen Abstimmungen den Maximalbeitrag einfordern, werden Kosten von ca. Fr. 300'000 beantragt. Der Nachweis der Kosten, kann mit Belegexemplaren der Post-Auftragsformulare für Massensendungen problemlos erfolgen. Eine ähnliche Regelung wird in Grossbritannien zur Unterstützung der Parteienarbeit bereits praktiziert.



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