2001-120

Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft umschreibt in den §44 bis 49 Stellung, Aufgaben, Organisation, Selbständigkeit, Zusammenarbeit und Mitwirkung der Gemeinden. So wird u.a. im § 45, Abs. 2 festgehalten:


"Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. Der Gesetzgeber gewährt ihnen möglichst grosse Handlungsfreiheit".


Wie in andern Kantonen weisen auch im Baselbiet die 86 Gemeinden ganz unterschiedliche Grössen und Strukturen auf. In den 10 grössten Gemeinden wohnen 52% der Kantonseinwohner, in den 10 kleinsten ist es gerade noch ein Prozent.


Diese grosse Streuung kann aber nicht Grund dafür sein, dass die Gemeinden zunehmend an Selbständigkeit einbüssen und zu Vollzugsorganen und "Finanz-Zapfstellen" umgebaut werden. Was offenbar gesamtschweizerisch mit den Kantonen geschieht, schlägt bedauerlicherweise auch auf die Gemeinden durch, indem deren Autonomie immer mehr durch zentrale Regelungen eingeschränkt werden. Die Debatte um die Ausgliederung des AIB und dessen Unterstellung unter eine von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragene Organisatonsform hat sichtbar werden lassen, wie ernst man die Anliegen der Gemeinden im Parlament nimmt und welchen Stellenwert den Gemeinden zugedacht wird.


Der unübersehbare Zug in Richtung Zentralisierung und damit Abbau von Autonomie ist für mich Anlass zu folgenden Fragen:



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