2001-114
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
|
Motion von Alfred Zimmermann: Ausdehnung der Quartierplanpflicht auf publikumsintensive Dienstleistungsbetriebe
|
|
Autor/in:
|
Alfred Zimmermann, Grüne (Göschke, Graf, Maag)
|
|
Eingereicht am:
|
26. April 2001
|
|
Nr.:
|
2001-114
|
|
(Ergänzung von § 51 des Raumplanungs-und Baugesetzes (RBG)
Das RBG verlangt für neue Einkaufszentren einen Quartierplan , wenn die Nettoladenfläche für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs grösser als 1000 m2 ist.
Dagegen sind Verkaufseinheiten mit 1000 m2 und weniger nicht quartierplanpflichtig. Letztere Bestimmung war damals (1998) in der landrätlichen Beratung heiss umstritten. Dieser politische Streitpunkt soll hier nicht wieder aufgegriffen werden.
Die Diskussionen über Grossanlagen in Pratteln (Multiplexkino, Raurica Nova usw.) und die damit verknüpften Verkehrsprobleme und Belästigungen der Anwohnerschaft haben die Notwendigkeit aufgezeigt, auch publikumsstarke Dienstleistungszentren der Quartierplanpflicht zu unterstellen.
In der damaligen Spezialkommission für das neue Raumplanungs- und Baugesetz drehten sich die ausgiebigen Beratungen ausschliesslich um Einkaufszentren, und niemand dachte (auch die Verwaltung nicht) an die besuchsintensiven Dienstleistungsbetriebe wie Freizeitanlagen, Riesenkinos u.ä. Diese Erscheinungen der modernen Freizeitgesellschaft waren vor wenigen Jahren noch nicht aktuell.
Zweifellos liegt es im Sinn der damaligen Gesetzgebung, publikumsintensive Dienstleistungszentren von mehr als 1000 m2 den Einkaufszentren gleichzustellen. Eine Ungleichbehandlung lässt sich nicht vetreten.
Zur Erinnerung: Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung des Bodens. Sie verlangen eine gute Erschliessung, eine Anpassung an die Umgebung und nehmen Rücksicht auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ( § 37 RBG).
Ich bitte den Regierungsrat, § 51 des RBG so zu ergänzen, dass die Quartierplanpflicht auf publikumsstarke Dienstleistungsanlagen wie Freizeitparks, Multiplexkinos u.ä. ab einer Nettofläche von 1000 m2 ausgedehnt wird.
Damit sollen publikumsintensive Dienstleistungsanlagen den Einkaufszentren gleichgestellt werden mit der einzigen Ausnahme, dass solche Dienstleistungszentren in reinen Wohnzonen nicht zugelassen sind.
Diese Motion soll zur Prüfung und Vorberatung an die Bau- und Planungskommission überwiesen werden.
Back to Top