Vorlage an den Landrat

8. Gesetzmässigkeit Finanzreferendum


Der geplante Praxistest hat Ausgaben zur Folge, die über das Jahr des Voranschlages hinausgehen. Aus diesem Grund wird ein Verpflichtungskredit beantragt. Dieser übersteigt die referendumspflichtige Limite von Fr. 500 000.--. Der Kredit untersteht daher gemäss § 31 Ziffer 1b der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 der fakultativen Volksabstimmung.




9. Parlamentarische Vorstösse


Es liegen keine parlamentarischen Vorstösse vor, welche mit dieser Vorlage abzuschreiben wären.




10. Ausblick auf Industrielle Betriebe Baselland AG (IBBL AG)


Am 30. Oktober 1997 hat der Landrat die Verselbständigung des Amtes für Industrielle Betriebe (AIB) beschlossen. Die mit diesem Beschluss vom Landrat verlangte Detailvorlage zur Überführung in die Industriellen Betriebe Baselland AG hat der Regierungsrat am 23. Mai 2000 an den Landrat überwiesen. Am 8. Juni 2000 hat das Büro des Landrates die Vorlage an die Finanzkommission gewiesen. Die Kommissionsbehandlung ist zur Zeit im Gang. Es ist damit zu rechnen, dass das Parlament im Frühjahr 2001 die Vorlage behandeln wird. Die Volksabstimmung ist für den Herbst 2001 vorgesehen. Unabhängig vom Ausgang der für die Bildung der IBBL noch notwendigen Entscheide von Parlament und Volk sind im Abwasser- und Abfallbereich weitere Investitionen fällig. Der kombinierte Transport Strasse/Schiene ist ein Auftrag von Regierung und Parlament. Da, wie dargelegt, eine Investitionsvorlage für die definitive Einführung des kombinierten Transportes zur Zeit wegen der noch offenen Fragen nicht möglich ist, soll der hier vorgelegte Praxistest durchgeführt werden und entsprechende Klarheit bringen.


Für den Praxistest muss Geld investiert werden. Die aus dieser Investition resultierenden Kapitaldienstkosten werden - zusammen mit den Betriebs- und Kapitaldienstkosten der AIB-Abfall-anlagen - gemäss Umweltschutzgesetz in die Gesamtkosten des AIB im Abfallbereich einfliessen.


Da die jährlichen Rückstellungen für die Deponieanlage Elbisgraben um das Mass dieser zusätzlichen Kosten reduziert werden, ergibt sich keine Erhöhung der den Gemeinden weiter verrechneten Entsorgungskosten. Mit den den Gemeinden verrechneten Abfallgebühren deckt das Amt für Industrielle Betriebe seinen Aufwand und denjenigen der Aufsichtsbehörde im Geschäftsbereich Abfall und bezahlt der Finanzverwaltung Amortisations- und Schuldzinsen der Abfallanlagen. Wenn das AIB zu den IBBL wird, ändert sich daran grundsätzlich nichts. Die beim Übertritt bestehende Restschuld (des AIB beim Kanton) von allen Anlagen und Investitionen muss von der IBBL abgetragen bzw. das vom Kanton der IBBL gewährte Aktionärsdarlehen muss verzinst werden.




11. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 10. April 2001


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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