2001-105 (2)


1. Auftrag
Im Rahmen der 1. Lesung des Bildungsgesetzes hat der Landrat einzelne Paragrafen/Themen an die Kommission zur nochmaligen resp. erweiterten Beratung zurückgewiesen. Es sind dies:

2. Behandlung in der Kommission
Die EKK hat die unter Punkt 1 erwähnten Themen anlässlich ihrer Sitzung vom 16. Mai 2002 in Anwesenheit von Regierungspräsident Peter Schmid und Projektleiter Urs Burkhart behandelt. Letzterer hat der Kommission konkrete Vorschläge zu den einzelnen Themen vorgelegt. Da im Landrat beschlossen worden war, dass auch die Standorte der Gymnasien durch das Parlament festzulegen sind, hat die Kommission die Konsequenzen dieses Beschlusses auf andere Schulorte der Sekundarstufe II in die Beratung einbezogen und den Landratsbeschluss einer Überprüfung und entsprechenden Ergänzung unterzogen. Schliesslich wurde die Kommission durch den Rechtsdienst der EKD darauf aufmerksam gemacht, dass die in der 1. Lesung in § 91 "Beschwerden" beschlossene Vereinfachung des Instanzenweges mittels Elimination des Regierungsrates zu erheblichen Revisionsarbeiten in der ganzen basellandschaftlichen Rechtsordnung führen würde. Die Kommission hat daher auch diesen Punkt behandelt.

3. Ergebnisse und Anträge

3.1 § 29 Schulkreise
Die einzige Ausnahme, welche im Gesetz zu berücksichtigen ist, betrifft das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen, an welchem auch das Niveau P des Schulortes Zwingen angeboten wird. Die Kommission beantragt, dieser Situation mit einem neuen Paragrafen bei den Übergangsbestimmungen Rechnung zu tragen (§ 110) und dabei die Ausnahmeregelung auf Ende Juli 2010 zu befristen. Bei der Behandlung des § 29 hat sich die Kommission zudem dafür ausgesprochen, in Abs. 1 eine redaktionelle Klärung vorzunehmen, so dass der Text wie folgt lautet: " 1 Der Landrat legt die Schulkreise und innerhalb dieser die Schulorte und die Nebenschulorte der Sekundarschule fest."

3.2 Schulorte der Sekundarstufe II
Nachdem in der 1. Lesung beschlossen wurde, den Schulort bei den Gymnasien durch den Landrat festlegen zu lassen, ist nach einhelliger Auffassung der Kommission diese Entscheidungskompetenz auch bei den anderen Schulen der gleichen Stufe dem Landrat zuzuordnen. Entsprechend drängen sich Änderungen bei § 33 (Berufsfachschulen), § 39 (Diplommittelschulen) sowie im § 89 (Landrat) auf.

3.3 Auswirkungen Sportklassenentscheid auf der Sekundarstufe II
Damit auch im neuen Bildungsgesetz die Möglichkeit gegeben ist, Sportklassen für Schüler/innen der Sekundarstufe II anzubieten, schlägt die Kommission entsprechende Ergänzungen bei § 36 (Berufliche Grundausbildung), § 38 (DMS 3) und § 41 (Gymnasium) vor.

3.4 Bildungsrat
Im Zusammenhang mit der Frage der Wahlbehörde befasste sich die Kommission nochmals mit den Aufgaben des Bildungsrates; sie stellte dabei fest, dass dieses Gremium einerseits eine beratende Funktion gegenüber dem Regierungsrat ausübt und andererseits in verschiedenen Fragen eigenständig entscheiden kann. Aus dieser Sicht lassen sich sowohl Regierungsrat als auch Landrat als Wahlbehörde rechtfertigen. Um den Bildungsrat in seiner politischen Stellung zu stärken, konnte sich die EKK mehrheitlich dazu durchringen, den Landrat als Wahlin-stanz vorzusehen, allerdings unter der klaren Voraussetzung, dass der Regierungsrat Wahlvorschläge unterbreitet. Dieser Voraussetzung kommt insofern Bedeutung zu, als einzelnen Gremien (Kantonalkonferenz, Sozialpartner) ein Vorschlagsrecht zusteht. Bezüglich des Vorsitzes beantragt die EKK, dass sich der Bildungsrat selber konstituieren soll. An der vorgesehenen Zusammensetzung möchte die Kommission festhalten.

3.5 Übergangsbestimmung betr. Zusammenführung der Real- und Sekundarschulen
Die von Dieter Völlmin aufgeworfene Frage, im Gesetz eine Kompetenz für punktuelle, zeitlich befristete Ausnahmen zu schaffen, wird von der Kommission dahingehend beurteilt, dass eine derartige zeitliche Ausdehnung der Umsetzung des neuen Bildungsgesetzes nicht erwünscht sei. Die letzten noch erforderlichen Korrekturen bei den Nebenschulorten sollen im Zusammenhang mit der im Landratsbeschluss Nr. 6 verlangten Vorlage erfolgen. Die Kommission möchte damit vermeiden, dass einzelne Realschulen vorläufig noch weitergeführt werden.

3.6 Beschwerdeweg
Der Rechtsdienst der EKD macht darauf aufmerksam, dass eine bundesrechtliche Minimalvorschrift verlangt, dass das kantonale Recht mindestens eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz vorzusehen hat. Aufgrund dieses Erfordernisses ist auf die bei der 1. Lesung beschlossene Streichung des "Regierungsrates" zurückzukommen. Die Kommission beantragt, zur ursprünglichen Fassung von § 91 zurückzukehren.

3.7 Landratsbeschlüsse
Mit Blick auf die neu dem Landrat übertragene Kompetenz zur Festlegung der Schulorte für die Sekundarstufe II musste der Entwurf für den Landratsbeschluss angepasst werden. Die EKK hat bei dieser Gelegenheit auch jenen Beschluss eingebaut, der es dem Landrat möglich macht, Korrekturen bei den Schulorten und Nebenschulorten aufgrund der Vorlage zu den Sekundarschulbauten vorzunehmen.

4. Anträge
Die Kommission beantragt, im Rahmen der 2. Lesung im Landrat die diesem Zusatzbericht beigelegten Anträge der Erziehungs- und Kulturkommission sowie den überarbeiteten Landratsbeschluss zu beschliessen.

Pfeffingen, den 23. Mai 2002
Im Namen der Erziehungs- und Kulturkommission
Der Präsident: Eugen Tanner



- Entwurf Landratsbeschluss
- Anträge der Erziehungs- und Kulturkommission für die 2. Lesung [PDF]
- Bildungsgesetz - Fassung nach 1. Lesung im Landrat [PDF]


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