2001-105 (1)


1. Zur Ausgangslage: Ein neues Bildungsgesetz für den Kanton Basel-Landschaft

Den formellen Auftrag zur Ausarbeitung eines neuen Bildungsgesetzes hat die zuständige Erziehungs- und Kulturdirektion im Oktober 1995 vom Regierungsrat erhalten. Zu diesem Zeitpunkt waren vier Gemeinde- und drei Volksinitiativen hängig, welche eine Veränderung im Schulwesen anstrebten.


In Vorabstimmungen hat das Volk am 28. September 1997 gutgeheissen, dass:

Der Landrat ist am 15. Mai 1997 auf die sogenannte Lehrerinnen- und Lehrerinitiative eingetreten, welche einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Lehrkräfte der öffentlichen Schulen verlangt. Gleichentags hat er auch seine Zustimmung zur sogenannten JMS-Initiative, die eine Aufwertung der Jugendmusikschule anstrebt, erteilt. Und schliesslich beschloss der Landrat am 23. März 2000, der nichtformulierten Volksinitiative "zur Errichtung von Mittagstischen an den Schulen" Folge zu leisten.

Damit waren wichtige Weichen für das neue Bildungsgesetz gestellt.


Mit dem neuen Gesetz, welches das heutige Schulgesetz (seit 1979 in Kraft) ablösen soll, wird ein Bildungswesen angestrebt, das

Die wichtigsten Elemente des vorliegenden Bildungsgesetzes lassen sich stichwortartig wie folgt zusammenfassen:



2. Vorarbeiten und Beratung in der Kommission


2.1 Einstimmung in einzelne Themen


Bereits bevor das neue Bildungsgesetz vom Regierungsrat zuhanden des Landrates überwiesen worden war, hat sich die Kommission - einerseits im Sinne einer Einstimmung und andererseits zwecks Abkürzung der Gesetzesberatung - mit den folgenden vier Themenkreisen auseinander gesetzt (jeweils in Anwesenheit von Regierungsrat Peter Schmid, dem Generalsekretär der Erziehungs- und Kulturdirektion Martin Leuenberger und Urs Burkhart, Projektleiter Bildungsgesetzgebung):




2.2 Organisation und Durchführung der Kommissionsberatung


Die eigentliche Kommissionsarbeit setzte nach den Sommerferien 2001 ein. Es fanden insgesamt 8 ganztägige Sitzungen (16. und 23. August, 13. September, 18. Oktober, 1. und 15. November sowie 5. und 20. Dezember 2001) und eine halbtägige Sitzung am 17. Januar 2002 statt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen begleiteten die folgenden Herren die Kommissionsarbeit: Regierungspräsident Peter Schmid, Martin Leuenberger, Christian Studer sowie Urs Burkhart.


Auf Antrag der Fraktion der Grünen hat die Kommission beschlossen, Madeleine Göschke ohne Stimmrecht an den Beratungen teilnehmen zu lassen (erstmals am 13. Sep-tember 2001).




2.3 Eintretensdebatte


Auch wenn die regierungsrätliche Vorlage nicht als "visionär" oder als "grosser Wurf" bezeichnet wurde, fand doch der Gesetzesentwurf, der gegenüber der Vernehmlassungsversion markante Veränderungen und Verbesserungen erfahren hatte, eine gute Aufnahme. Positiv hervorgehoben wurde die Tatsache, dass mit dem neuen Gesetz:

Die Eintretensdebatte zeigte aber auch bereits auf, wo Erwartungen an ein neues Bildungsgesetz noch nicht vollumfänglich erfüllt würden (familienergänzende Kinderbetreuung, Kindergartenobligatorium, Erwachsenenbildung, Leistungsorientierung, Qualitätssicherung, Abgrenzung zwischen Gesetz und Dekret).

Grundsätzliche Vorbehalte oder gar Ablehnung gegenüber dem Vorhaben, das Schulgesetz durch ein offeneres, umfassenderes Bildungsgesetz abzulösen, wurden keine geäussert.


Die Kommission hat schliesslich mit 13:0 Stimmen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten.




2.4 Detailberatung


Im Sinne einer Vorbemerkung zu den nachfolgenden Ausführungen sei darauf hingewiesen, dass diesem Bericht eine Gegenüberstellung des in der regierungsrätlichen Vorlage enthaltenen Gesetzestextes mit den von der Kommission verabschiedeten Änderungen und Ergänzungen beiliegt, welche auch einen kurzen Kommentar zu den einzelnen Änderungen enthält (siehe Beilage 3) . Der nun folgende Kommentar beschränkt sich in erster Linie auf Themen von eher grundsätzlicher Bedeutung, welche in der Kommissionsberatung auch entsprechend umfassend diskutiert wurden.




2.4.1 Bildungsanspruch/Ziel


Beim Zielartikel lag es der Kommission daran, einzelne Aussagen (Verantwortung der Eltern) noch klarer festzuhalten oder durch wichtige Anliegen (Gleichwertigkeit verschiedener Bildungswege) zu ergänzen.


Um keine falschen Erwartungen zu wecken und allenfalls einklagbare Bildungsansprüche, die nicht erfüllbar sind, zu vermeiden, wurde das Thema Erwachsenenbildung differenzierter formuliert und die Massnahmen zur Integration (Pflege der Sprache und der Kultur des Herkunftslandes) in einem separaten Paragrafen geregelt. Dabei wurde beschlossen, dass Kurse zur Vermittlung der Sprache und Kultur des Herkunftslandes (HSK) in der Regel ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit durchzuführen sind. Ein Antrag, der Kanton könne den HSK-Unterricht finanziell unterstützen, wurde mehrheitlich abgelehnt.




2.4.2 Kindergarten


Im Zusammenhang mit dem Kindergarten-Angebot befasste sich die EKK auch mit dem Thema Basisstufe (Mischung zwischen Kindergarten und Primarschule). Angesichts der damit verbundenen Konsequenzen (Integration der Kindergartenbauten in die Schulanlage, Vermittlung der Doppelqualifikation - Kindergarten und Primarschule - für die Lehrkräfte), erübrigte sich eine vertiefte Behandlung, zumal keine entsprechenden Anträge vorlagen.


Hingegen sprach sich die Kommission in der ersten Lesung einstimmig für ein einjähriges Kindergartenobligatorium aus, und zwar im Bewusstsein des Volksentscheides vom September 1997 zugunsten eines freiwilligen, zweijährigen Kindergartens. Dieser Entscheid erfolgte nicht so sehr aus bildungspolitischer Sicht, sondern aus der Notwendigkeit, dass der im Bildungsgesetz vorgesehene vorzeitige Schuleintritt besonders begabter Kinder - die Kommission wollte diesen Entscheid nicht den Eltern allein überlassen und hat eine entsprechende Korrektur beschlossen - auf eine Beurteilung der Kindergartenlehrkraft abstellt. Zudem ist es so, dass heute nur noch eine bescheidene Zahl von Kindern den Kindergarten nicht besucht.




2.4.3 Klassengrösse


In der Vernehmlassung wurde fast ausnahmslos verlangt, die Klassengrösse im Gesetz und nicht im Dekret festzulegen. Der Antrag, diesen Punkt wiederum in das Dekret aufzunehmen, wurde abgelehnt. Ebenfalls keine Zustimmung fand der Antrag, mit der Doppelzählung bereits ab dem 4. fremdsprachigen Kind einzusetzen. Dem damit verbundenen Anliegen ist nach Auffassung der Kommission mit der Reduktion der Maximalzahl von 28 auf 26 Kinder Rechnung getragen. Eine noch weitergehende Verkleinerung der Klassengrösse war nicht erwünscht.




2.4.4 Familienunterstützende Massnahmen


Bereits im Rahmen der Behandlung der Mittagstisch-Initiative hat der Landrat auf Antrag der EKK einer Regelung zugestimmt, welche die Schulträger verpflichtet, periodisch eine Bedarfserhebung durchzuführen und je nach Resultat eine Verpflegungsmöglichkeit anzubieten. Diese Regelung wurde tel quel ins neue Bildungsgesetz übernommen. Der Antrag für eine verbindliche Regelung im neuen Bildungsgesetz zur Einführung einer Verpflegungsmöglichkeit wurde abgelehnt.


Hingegen beschloss die Kommission, sowohl für den Kindergarten wie auch für die Primarschule umfassende Blockzeiten (Unterrichtsblöcke zu 4 Stunden am Vormittag) im Gesetz zu verankern. Damit soll einem schon längst artikulierten Bedürfnis von Frauen mit Familienpflichten - insbesondere auch Alleinerziehenden - Rechnung getragen werden.


Die EKK liess sich über eine bereits vorhandene Studie zu dieser Thematik ins Bild setzen und über die damit verbundenen Mehrkosten informieren. Erhebungen der EKD aufgrund von Pilotgemeinden ergaben, dass die damit verbundenen Mehrkosten für den Kanton rund 2,5 Mio. Franken und für die Gemeinden rund 7,5 Mio. Franken betragen, vorausgesetzt, dass alle Gemeinden umfassende Blockzeiten anbieten. Mit der Verabschiedung des Reglementes über die Einführung von Blockzeiten an der Primarschule und der Sonderschule des 1. bis 5. Schuljahres (SGS 641.111) durch die Erziehungs- und Kulturdirektion - abgestützt unter anderem auf Beschlüsse des Erziehungsrates vom 10. Januar 1996 und des Landrates vom 12. Dezember 1996 - ist der Anteil Kanton für die Primarschule bereits gesprochen.


Die mit der Einführung von Blockzeiten verbundenen Folgekosten und die Tatsache, dass mit der vorgesehenen Regelung die Gemeinden als Schulträger in ihrem Spielraum eingeschränkt werden, führten in der 2. Lesung nochmals zu intensiven Diskussionen. Anträge, eine "kann"-Regelung ins Gesetz aufzunehmen, fanden gegenüber der nun im Gesetzesentwurf enthaltenen Lösung (umfassende Blockzeiten für Kindergarten, Primar- und Sekundarschule, verbunden mit der Möglichkeit, dass die Gemeinden über ein dem Souverän zu unterbreitendes Reglement eine abweichende Regelung für die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Schulen treffen können), keine Mehrheit.


Ein Antrag, Tagesschulangebote im Bildungsgesetz zu verankern, wurde mit dem Hinweis auf ein erst kürzlich überwiesenes Postulat, welches einen diesbezüglichen Bericht verlangt, abgelehnt.




2.4.5 Spezielle Förderung


In der Vorlage wird auf Seiten 70 ff. die ganze Palette jener Massnahmen, welche als Spezielle Förderung bezeichnet werden, dargestellt, ergänzt mit den Hinweisen, wer sie veranlasst resp. wer die vorgängig notwendigen Abklärungen vornimmt. Ängste und Befürchtungen, diese Angebote - sie gehen zu Lasten der jeweiligen Trägerschaft - würden zu grösseren Mehrkosten führen, haben die EKK sehr beschäftigt, auch unter dem Aspekt einer erwünschten Durchlässigkeit. Sie konnte sich jedoch überzeugen, dass es sich bei diesen Angeboten um Förderungsmassnahmen handelt, die heute bereits - z.B. als Wahlfach - zur Verfügung stehen. Mehrkosten können dann entstehen, wenn sich die Schülerzahl erhöht.


Kritisch hinterfragt wurden insbesondere die als "Nachhilfe Basis" (zwecks Verbleib auf einem bestimmten Niveau) und die als "Nachhilfe Plus" definierten Angebote. Vor allem letzteres war umstritten, weil der Verdacht nahe lag, es würde insbesondere auf Drängen von Erziehungsberechtigten eingesetzt, um für einen jungen Menschen den Übertritt in ein höheres Niveau zu erzwingen. Da dieses Wahlfachangebot nur in einem zeitlich beschränkten Rahmen (die ersten 2 Jahre der Sekundarschule) zur Verfügung steht und die EKD für eine restriktive Handhabung durch die Lehrer/innen sorgen wird, ist für die EKK Gewähr geboten, dass das an sich wertvolle Instrument nicht dazu missbraucht wird, Schüler/innen in eine Niveaustufe zu drängen, in der sie letztlich überfordert sind.




2.4.6 Schulprogramm


Gemäss neuem Bildungsgesetz sollen die Schulen mit einer Teilautonomie ausgestattet werden. Die grössere Eigenständigkeit wird seitens der EKK begrüsst. Gleichzeitig hat es die Kommission als wichtig erachtet, dass im Gesetz der Inhalt des Schulprogrammes klar geregelt wird, also nicht nur, dass es Aufgabe der Schule ist, ein solches Programm zu erstellen. In diesem Sinn hat die Kommission einstimmig beschlossen, "Aufgaben" und "Schulprogramm" in je einem separaten Paragrafen zu regeln. In diesem Zusammenhang liess sich die EKK über die bereits vorliegenden Erfahrungen mit Schulprogrammen sowie über den für das Ausarbeiten eines solchen Dokumentes erforderlichen Zeitbedarf informieren. Sie hat dabei festgestellt, dass dank Unterstützung und mittels gegenseitigem Austausch von Erfahrungen ein derartiges Schulprogramm innert 2 bis 4 Tagen durch das Lehrer/innen-Kollegium erstellt werden kann, beispielsweise im Rahmen der schulinternen Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung (SCHILF).




2.4.7 Übertritte Sekundarstufe I/Abschlussprüfungen


Auch das neue Bildungsgesetz sieht keine eigentlichen Abschlussprüfungen vor, auch nicht beim Übertritt in die Sekundarstufe II. Die Thematik wurde ausgiebig diskutiert, u.a. verbunden mit der Fragestellung, ob nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen wären, und zwar auch dann, wenn die/der Jugendliche bereits einen Lehrvertrag besitzt. Die Kommission verzichtete auf eine gesetzliche Verankerung von Abschlussprüfungen, nicht zuletzt weil mit einem Anheben des Notendurchschnittes sowie mittels Orientierungsarbeiten gegen Ende des PGs sowie zu Beginn des Gymnasiums die "Niveauberechtigung" strenger überprüft wird. Analoge Leistungsstandards sind zudem auch für das Niveau E in Vorbereitung.


Das Gesetz verlangt, dass die Schüler/innen eine Abschlussqualifikation erhalten, die Auskunft über die erreichten Leistungen gibt, selbstverständlich differenziert nach Niveau.




2.4.8 Musikschule


Mit dem neuen Bildungsgesetz wird die musikalische Ausbildung (nicht nur Grundausbildung) zu einem eigentlichen Bestandteil des Bildungsangebotes (mit einem verantwortlichen Schulrat). Diese Aufwertung entspricht dem Anliegen der JMS-Initiative. Ausgangspunkt ist dabei die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden, nach welcher der Kanton die heutige Realschule mitsamt den damit verbundenen Kosten zu übernehmen hat. Die Gemeinden haben im Gegenzug zu 100 Prozent die Kosten für ihre Musikschulen zu tragen, die bisher vom Kanton zu 25 Prozent mitfinanziert wurden.


Die Kommission hat aufgrund dieser eindeutigen Zuweisung dem Antrag mehrheitlich zugestimmt, dass die Gemeinden auch das Unterrichtsangebot ihrer Musikschulen festlegen können (der regierungsrätliche Entwurf sah vor, dass der Kanton das Grundangebot definiert). Mehrheitlich abgelehnt wurden hingegen Anträge, wonach der Kanton einerseits Vorschriften in Bezug auf Elternbeiträge (z.B. Maximallimiten) erlässt und andererseits via gebundener Finanzausgleich Beträge an die Kosten der Musikschule leisten muss. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ist mit diesen Korrekturen weder das in der Initiative festgehaltene Anliegen noch das vom Landrat beschlossene Eintreten auf die Initiative in Frage gestellt.




2.4.9 Erwachsenenbildung


Ein nicht leichtes Unterfangen stellte die gesetzliche Verankerung der immer wichtiger werdenden éducation permanente dar. Der verfassungsmässige Auftrag, in der Erwachsenenbildung aktiv zu sein, besteht. Unbestritten war, dass der Kanton primär koordinierend und lediglich subsidiär tätig sein soll. Gemäss Kommissionsfassung ist er auch ermächtigt, Ausbildungsprojekte finanziell zu unterstützen (über das Budget ist die Einflussnahme des Parlamentes gewährleistet). Ferner wurde - in offener Form - die Beteiligung an Institutionen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung festgeschrieben, wie sie beispielsweise heute schon besteht (Stiftung Zentrum für Erwachsenenbildung der Universität Basel).




2.4.10 Schulsozialdienst


Einzelne Gemeinden verfügen bereits über einen Schulsozialdienst, der sich nicht nur bewährt hat, sondern auch - angesichts der oft schwerwiegenden Problemfälle, insbesondere in der Sekundarschule - einem eigentlichen Bedürfnis entspricht. Es wurde daher der Antrag gestellt, die kantonalen Schuldienste um einen Schulsozialdienst ab der Sekundarstufe zu erweitern. In der Diskussion wurde von der befürwortenden Seite auf die wertvollen Leistungen - sowohl zugunsten von Schüler/innen als auch von Lehrpersonen - einer derartigen Einrichtung hingewiesen, während die ablehnenden Stimmen auf Doppelspurigkeiten mit den Angeboten der Gemeinde sowie auf die Notwendigkeit einer umfassenden Beratung (Freizeit, Ferien) hinwiesen.


Schliesslich ergab sich eine mehrheitsfähige Lösung in dem Sinn, dass die Kommission vorschlägt, im Aufgabenkatalog der kantonalen Schuldienste "Schulsozialdienste ab der Sekundarstufe" aufzuführen. Damit ist der Kanton nicht gehalten, jeder Sekundarschule einen/eine Jugendsozialarbeiter/in zur Verfügung zu stellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten liegen bei rund 2,3 Mio. Franken zu Lasten des Kantons, während für die Gemeinden mit einem entsprechenden Angebot eine Entlastung von rund 0,5 Mio. Franken resultiert.




2.4.11 Qualitätssicherung


Mit nur einem in der Vorlage enthaltenen Gesetzesparagrafen kam nach Auffassung der Kommission die Bedeutung der Qualität für das Bildungswesen zu dürftig daher. Eine in der 1. Lesung eingebrachte, ausführliche Verankerung der Qualitätssicherung wurde in der 2. Lesung nochmals kritisch hinterfragt und dahingehend korrigiert, dass u.a. auf Auflagen betreffend Organisationsstruktur verzichtet wurde. Ein durchwegs unbestrittenes Anliegen war dabei, dass das gesamte Bildungssystem (auch im Schnittstellenbereich) des Kantons durch unabhängige (es wurde der Hinweis auf die Finanzkontrolle gemacht) Fachpersonen periodisch mit den Bildungszielen, aber auch mit dem Qualitätsstand in anderen Kantonen und im Ausland verglichen und beurteilt wird.


Damit das Parlament seiner Aufgabe nachkommen kann, sich periodisch ein Bild über die Qualität der öffentlichen Schulen zu machen, wird von der Regierung im 4-Jahres-Rhythmus ein entsprechender Bericht verlangt.




2.4.12 Bildungsrat


Die EKK beschloss mehrheitlich, an der in der regierungsrätlichen Vorlage enthalten Überführung des Erziehungsrates verbunden mit der Integration des Berufsbildungsrates zum Bildungsrat festzuhalten. Abgesehen davon, dass auch das neue Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsrat vorsieht, setzte sich die Meinung durch, ein Bildungsrat nehme eine wichtige Brückenfunktion zwischen Politik, Verwaltung und Fachpersonen wahr. Sollte diese Rolle ganz oder teilweise dem Parlament übertragen werden, könnte dies schnell zu einer zeitlichen Überforderung führen. Zudem wird mit dem Bildungsrat auch eine noch breitere Abstützung und Verankerung des Bildungswesens in Wirtschaft und Gesellschaft ermöglicht.


Dort, wo der Bildungsrat allenfalls Entscheidungen mit Kostenfolgen trifft, verfügt das Parlament im Rahmen der Budgetdebatte über Korrekturmöglichkeiten. Allerdings hat die Diskussion über Bedeutung und Stellung des Bildungsrates auch aufgezeigt, dass sich der Gesetzesentwurf über die Rolle des Parlamentes ausschweigt. Es setzte sich die Überzeugung durch, den Landrat stärker in den Bildungsauftrag und dessen Umsetzung einzubinden.




2.4.13 Stellung und Aufgaben des Landrats


In einem neuen Paragrafen werden die Aufgaben des Landrats festgehalten. Damit soll erreicht werden, dass das Parlament auch nach der Verabschiedung des Bildungsgesetzes immer wieder an seine bildungspolitische Verantwortung erinnert wird und zu bildungspolitischen Grundsatzfragen Stellung beziehen kann. Der bereits erwähnte Bericht zur Qualität der öffentlichen Schulen erhält damit eine wichtige Bedeutung. Mit dem Wegfall eines separaten Dekretes wurde es zudem erforderlich, für einzelne im Dekret vorgesehene Bestimmungen (Schulkreise, Standorte sowie Nebenstandorte bei den Sekundarschulen) eine klare Kompetenzregelung zu treffen.




2.4.14 Behandlung von 2 Petitionen


Die EKK behandelte im Rahmen der Gesetzesberatung auch die beiden an sie überwiesenen Petitionen, nämlich:


"Die Kreisschule Wenslingen muss Zukunft haben" und "Diegten bleibt Standort der Kreisschule".


Die Petitionen betreffen die Schulkreise Sissach (Diegten) und Gelterkinden (Wenslingen). Eine ähnliche Situation ergibt sich auch für die Kreisschule Rümlingen, welche ebenfalls in die Beratung einbezogen wurde. Für die Meinungsbildung waren folgende Kriterien massgebend:

Die EKK kam zum Schluss, dass Nebenschulstandorte grundsätzlich an die Bedingung zu knüpfen sind, es müssten mindestens 2 Niveaus des gleichen Jahrganges geführt werden können und der Zugang zu den Frei- und Wahlfächern müsse gewährleistet sein.

In diesem Sinne beantragt die Kommission, im Landratsbeschluss, sowohl Diegten als auch Wenslingen als Nebenschulstandorte zu führen, letzterer allerdings nur solange, als Gelterkinden aus räumlichen Gründen nicht in der Lage ist, alle Schüler/innen des Sekundarschulkreises aufzunehmen. Da dies in absehbarer Zeit nicht der Fall sein wird, besteht genügend Zeit, Alternativen für die Weiterverwendung des in Wenslingen frei werdenden Schulraumes zu suchen.




2.4.15 Behandlung von Eingaben/Anhörungen


Folgende Institutionen haben der EKK im Verlaufe der Verhandlungen Eingaben zukommen lassen:

Die EKK hat diese Eingaben zwischen der 1. und 2. Lesung behandelt. Auf Anhörungen hat sie mit Blick auf die umfangreiche Vernehmlassung zum neuen Bildungsgesetz verzichtet. Die Beratung der einzelnen Anliegen ergab, dass ein Teil bereits im Rahmen der 1. Lesung ganz oder teilweise abgedeckt worden war. Einzelne Punkte veranlassten die Kommission zu Änderungen des Gesetzesentwurfes. Es blieben am Schluss aber auch noch einige Anliegen übrig, die keine Berücksichtigung im Bildungsgesetz fanden.



2.4.16 Hängige Vorstösse


Die Kommission war mit einer Ausnahme damit einverstanden, die in der regierungsrätlichen Vorlage auf Seite 120 ff. aufgeführten Vorstösse abzuschreiben. Die Ausnahme betrifft die Motion 1998/112 der FDP-Fraktion betreffend "Konzept zur beruflichen Fort- und Weiterbildung (Erwachsenenbildung) im neuen Bildungsgesetz". Die EKK wird zu einem solchen Konzept zu gegebener Zeit Stellung nehmen können.


Zur Abschreibung beantragt wird überdies die Motion 1994/011 von Max Ribi betreffend "Einführung einer Abschlussprüfung am Ende der Sekundarstufe I, Änderung von § 57 des Schulgesetzes".




2.4.17 Bildungsdekret


Nachdem sich einerseits eine Anreicherung des in der Vorlage vorgesehenen Dekretes als nicht mehrheitsfähig herausstellte und sich andererseits die im Dekretsentwurf enthaltenen Bestimmungen problemlos ins Gesetz, in einen Landrats-Beschluss oder in Verordnungen integrieren liessen, hat die EKK beschlossen, auf ein Dekret zu verzichten.




2.4.18 Kosten


Im Verlaufe der Beratungen hat sich die Kommission mehrmals über die Bildungskosten insgesamt, deren Entwicklung und vor allem auch über die zusätzlichen Folgekosten des neuen Bildungsgesetzes unterhalten. Dem Bericht liegt eine Statistik der "Bildungsausgaben von Kanton und Gemeinden 1980-2000 (in Mio. Fr.)" bei (Beilagen 4 und 5) . Das mittlere Wachstum der Bildungsaufwendungen für den ausgewiesenen Zeitraum beträgt 7 %, was inflationsbereinigt eine reale Zunahme von 4 % ergibt. Der Anteil der Bildungskosten am gesamten Staatsaufwand (Laufender Aufwand) betrug im Jahr 1980 43,7 % und bildete sich sukzessive auf 40,1 % (1990) und auf 35,3 % im Jahr 2000 zurück. Bezogen auf die Anzahl Schüler/innen (Kindergarten, Primar-, Sekundarschule sowie Gymnasium) ist für den Zeitraum 1980 bis 2000 ein Rückgang von 36'688 auf 34'773 feststellbar, die Bildungskosten je Schüler/in sind im gleichen Zeitraum real und teuerungsbedingt zwischen 115 und 159 % angestiegen (Beilagen 6 und 7) .


Die regierungsrätliche Vorlage enthält ab Seite 113 Ausführungen zu den Finanzen und zeigt in einer Tabelle (Seite 116) die einmaligen sowie die wiederkehrenden Mehraufwendungen auf, mit denen aufgrund des neuen Bildungsgesetzes gerechnet werden muss. (Ausgangspunkt bilden die Bildungsaufwendungen im Jahr 2000.)


Einmalige Kosten für den Kanton (in Mio. Franken)

Jährlich wiederkehrende Ausgaben für Kanton und Gemeinden (in Mio. Franken)

Diesen Ausgaben steht gegenüber, dass bei einer schrittweisen Zusammenführung der heutigen Real- und Sekundarschulen weniger Klassen mit kleinen Schülerzahlen gebildet werden müssen, als dies heute der Fall ist, was Kosten einspart. Trotzdem kann dank der Zusammenführung das Wahl- und Freifachangebot der Schülerinnen und Schüler verbessert werden.


Diese bereits in der Vorlage ausgewiesenen Mehraufwendungen sind durch jene Mehraufwendung zu ergänzen, welche aufgrund von Kommissionsbeschlüssen auf den Kanton oder die Gemeinde zukommen, nämlich




2.4.19 Verordnungen zum neuen Bildungsgesetz


Soweit bereits Entwürfe zu den Verordnungen vorlagen, wurden sie der Kommission zur Verfügung gestellt und zur Kenntnis genommen. Die definitive Ausarbeitung der Verordnungen wird jedoch erst dann an die Hand genommen, wenn das vom Landrat verabschiedete Gesetz vorliegt.




2.4.20 Parallele Vorlagen


Im Entwurf des Bildungsgesetzes, welcher der Regierungsrat anfangs 2000 in die Vernehmlassung schickte, war auch die Übernahme der Sekundarschulbauten und die Neuregelung des Finanzausgleiches enthalten.


Diese beiden Vorhaben, die in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden und der damit verbundenen Neuregelung der Schulträgerschaft stehen, wurden aufgrund der Vernehmlassung aus dem Bildungsgesetz heraus gelöst.


Die Neuregelung des Finanzausgleichs hat der Regierungsrat anfangs Januar 2002 in die Vernehmlassung geschickt. Der neue Finanzausgleich soll auf den 1. Januar 2003 in Kraft treten. Er ist so angelegt, dass die mit dem Bildungsgesetz verbundenen Änderungen systemgerecht aufgefangen werden können.


Die Übernahme der Sekundarschulbauten durch den Kanton ist ebenfalls auf den 1. Januar 2003 vorgesehen. Die entsprechende Vorlage wird gegenwärtig zwischen der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Erziehungs- und Kulturdirektion bereinigt und dürfte in den nächsten Wochen vom Regierungsrat dem Landrat zur Behandlung überwiesen werden.




2.4.21 Volksabstimmung ja oder nein


Am Schluss ihrer Verhandlungen hat die Erziehungs- und Kulturkommission auch noch darüber diskutiert, ob das Bildungsgesetz durch den Landrat der Volksabstimmung unterstellt werden sollte, auch wenn im Landrat die für seine Einführung erforderliche 4/5-Mehrheit erreicht wird.


Die Klärung brachte schliesslich § 30 lit. d der Kantonsverfassung, wonach Vorlagen, die aufgrund von nichtformulierten Initiativbegehren ausgearbeitet werden, der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen, was beim Bildungsgesetz in Bezug auf die JMS-Initiative und die Lehrerinnen- und Lehrerinitiative der Fall ist.




3. Antrag zuhanden des Landrats


Die EKK hat mit 8:0 Stimmen bei 4 Enthaltungen den Gesetzesentwurf, wie er dem Bericht beigelegt ist (Beilage 2) , verabschiedet und beantragt dem Landrat, dem beiliegenden Landratsbeschluss (Beilage 1) zuzustimmen.


Pfeffingen, den 27. Februar 2002


Im Namen der Erziehungs- und Kulturkommission
Der Präsident: Eugen Tanner



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