2001-101 (1)


1 Einleitung

1.1 Auftrag


Die Geschäftsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 14. Juni 2001 die Sammelvorlage 2001/101 betreffend 19 Postulate, die zur Abschreibung beantragt werden, sowie betreffend sechs Motionen und 92 Postulate, die weiter bearbeitet werden sollen, beraten.




1.2 Rechtsgrundlagen


Die Geschäftsprüfungskommission folgt den Überlegungen und Feststellungen der Regierung in bezug auf die Rechtsgrundlagen und das Verfahren. Sie weist aber darauf hin, dass die Fristen im Gesetz verbindlich gegeben sind. Verlängerungen um jeweils ein Jahr kann nur der Landrat beschliessen.


Vorstösse, die im Zusammenhang mit geplanten Vorlagen der Regierung stehen, sollen entsprechend bezeichnet werden und mit der geplanten Vorlage behandelt werden.


Absichtserklärungen und Vorplanungen genügen der GPK in der Regel nicht für eine Abschreibung. Der mit der Ueberweisung eines Vorstosses zum Ausdruck gebrachte Wille des Landrates muss auch zum Tragen kommen.




1.3 Bemerkung zum Vorlagezeitpunkt


Die GPK würde es im Interesse der Verfahrensökonomie begrüssen, wenn die beiden Sammelvorlagen zu Aufträgen, die abgeschrieben oder für welche die Bearbeitungsfrist verlängert werden soll, gleichzeitig mit dem Amtsbericht vorgelegt würden.




1.4 Vorgehen


Die Verfasserinnen und Verfasser der zur Abschreibung vorgeschlagenen Vorstösse (Ziffer 2) wurden mit Rundschreiben um ihre Stellungnahmen gebeten. Diese wurden in der Beratung zur Kenntnis genommen.


Die fünf Subkommissionen haben die Vorlage in ihren zugewiesenen Bereichen zuhanden der Gesamtkommission vorberaten. Das Plenum der GPK beschloss auf Grund ihrer Berichte und Anträge:




2 Abzuschreibende Aufträge


2.1 Finanz- und Kirchendirektion


2.1.1 Postulate


2.1.1.1 Das Postulat 1994/226 soll nicht abgeschrieben werden.
Begründung: Die Postulantin ist zu Recht mit der Abschreibung nicht einverstanden, da das Anliegen noch nicht erfüllt ist.


2.1.1.2 Das Postulat 1994/241 sei abzuschreiben. Das Anliegen ist bundesrechtswidrig.


2.1.1.3 Das Postulat 1994/242 soll nicht abgeschrieben werden.
Begründung: Der Postulant ist zu Recht mit der Abschreibung nicht einverstanden, da die verlangten Abklärungen und Massnahmen nicht erfolgt sind.


2.1.1.4 Das Postulat 1995/073 sei abzuschreiben.


2.1.1.5 Das Postulat 1996/079 sei abzuschreiben.


2.1.1.6 Das Postulat 1996/084 sei abzuschreiben.


2.1.1.7 Das Postulat 1996/256 sei abzuschreiben.


2.1.1.8 Das Postulat 1997/092 sei abzuschreiben.


2.1.1.9 Das Postulat 1997/093 sei abzuschreiben. Das Anliegen kann aus Gründen der Steuerharmonisierung nicht erfüllt werden. Die Postulantin ist mit der Abschreibung einverstanden.


2.1.1.10 Das Postulat 1997/008 sei abzuschreiben. Das Anliegen kann auf kantonaler Ebene nicht erfüllt werden. Die Postulantin ist mit der Abschreibung einverstanden.


2.1.2 Motionen
Keine Anträge auf Abschreibung.




2.2 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion


2.2.1 Postulate
Keine Anträge auf Abschreibung.


2.2.2 Motionen
Keine Anträge auf Abschreibung.




2.3 Bau- und Umweltschutzdirektion


2.3.1 Postulate


2.3.1.1 Das Postulat 1994/054 sei abzuschreiben.


2.3.1.2 Das Postulat 1998/220 sei abzuschreiben.


2.3.2 Motionen
Keine Anträge auf Abschreibung.




2.4 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion


2.4.1 Postulate


2.4.1.1 Das Postulat 1997/144 sei abzuschreiben.


2.4.1.2 Das Postulat 1998/218 soll nicht abgeschrieben werden.
Begründung: Der Postulant ist mit der Abschreibung nicht einverstanden. Die Begründung sei widersprüchlich, das Problem nicht gelöst. Die GPK schliesst sich dem an.


2.4.2 Motionen
Keine Anträge auf Abschreibung.




2.5 Erziehungs- und Kulturdirektion


2.5.1 Postulate


2.5.1.1 Das Postulat 1994/011 soll nicht abgeschrieben werden.
Begründung: Der Postulant ist mit der Abschreibung nicht einverstanden, die GPK schliesst sich dem an, allerdings mit einer anderen Begründung: Das Postulat wurde von der Regierung geprüft, aber inhaltlich abgelehnt. Die Einführung von Abschlussprüfungen könnte bei der Debatte über das Bildungsgesetz wieder aktuell werden. Also: Warten, bis das Bildungsgesetz beschlossen wird, erst dann abschreiben.


2.5.1.2 Das Postulat 1997/080 sei abzuschreiben.


2.5.1.3 Das Postulat 1997/135 sei abzuschreiben.


2.5.1.4 Das Postulat 1997/105 sei abzuschreiben.


2.5.1.5 Das Postulat 1998/189 sei abzuschreiben.


2.5.2 Motionen
Keine Anträge auf Abschreibung.




2.6 Landeskanzlei


2.6.1 Postulate
Keine Anträge auf Abschreibung.


2.6.2 Motionen
Keine Anträge auf Abschreibung.




3 Aufträge die weiterhin bearbeitet werden


3.1 Finanz- und Kirchendirektion


3.1.1 Postulate


3.1.1.1 -
3.1.1.21 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.1.2 Motionen


3.1.2.1 -
3.1.2.4 Die Frist für die Bearbeitung dieser Motionen sei um ein Jahr zu verlängern.




3.2 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion


3.2.1 Postulate


3.2.1.1-
3.2.1.4 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.2.1.5 Das Postulat 1997/238 wurde zwischenzeitlich mit der Vorlage 2000/091 am 26.04.2001 als erfüllt abgeschrieben.


3.2.1.6-
3.2.1.11 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.2.2 Motionen
Keine.




3.3 Bau- und Umweltschutzdirektion


3.3.1 Postulate


3.3.1.1-
3.3.1.3 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.1.4 Postulat 1983/278 +


3.3.1.5 Postulat 1991/092: Ursprünglich war für 2000 eine Vorlage zur Revision des Wasserbaugesetzes vorgesehen. Sollte sich diese Revision noch weiter verzögern, erwarten wir per Ende 2001 einen Bericht mit Terminplanung.


3.3.1.6-
3.3.1.11 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.1.12 Postulat 1994/248: Letztes Jahr wurde mitgeteilt, dass gemäss Mehrjahresprogramm des Tiefbauamtes die Projektierung für 2002 vorgesehen sei. Nun ist der Termin offenbar weiter hinausgerückt. Es steht auch eine Sanierung der Birsbrücke an. Wir erwarten im 4. Quartal 2001 einen Zwischenbericht über die verschiedenen baulichen Massnahmen mit grober Terminierung.


3.3.1.13-
3.3.1.16 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.1.17 Postulat 1996/035: Aus dem letztjährigen Kommentar hätte man entnehmen können, dass mit dem Abschluss der Zusatzvereinbarung der Landrat über die neue Kostenregelung informiert und das Postulat behandelt wird. Wenn kein Termin für die Erfüllung des Postulats absehbar ist, erwarten wir per Ende 2001 einen Kurzbericht.


3.3.1.18 Postulat 1996/235: Der letztes Jahr vom Regierungsrat beantragten Abschreibung wurde nicht stattgegeben. Begründung:
«Die Petitionskommission ist mit einer Abschreibung nicht einverstanden. Sie äussert sich wie folgt: ‹Die PET erwartet einen Zwischenbericht. Die Probleme und der Handlungsbedarf bestehen weiter. Der Stand der Dinge ist unklar.› Die GPK schliesst sich diesen Feststellungen an.»


Es sind keine neuen Fakten vorhanden, so dass der diesjährige regierungsrätliche Kommentar nicht bedeuten kann, dass die Punkte 1 und 3 unter der Rubrik «Weiterbearbeitung» abgeschrieben werden können. Wir erwarten den letztes Jahr gewünschten Zwischenbericht im 4. Quartal 2001.


3.3.1.19-
3.3.1.21 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.1.22 Die Beantwortung des Postulats 1997/055 erfolgt mit Vorlage 2001/126.


3.3.1.23-
3.3.1.31 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.2 Motionen
Keine.




3.4 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion


3.4.1 Postulate


3.4.1.1 -
3.4.1.9 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.4.2 Motionen


3.4.2.1 Die Frist für die Bearbeitung dieser Motion sei um ein Jahr zu verlängern.




3.5 Erziehungs- und Kulturdirektion


3.5.1 Postulate


3.5.1.1 -
3.5.1.12 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.5.1.13 Postulat 1997/056: Die Antwort ist nicht überzeugend. Das Postulat müsste jetzt beantwortet werden können. Es sei dem Landrat im vierten Quartal 2001 in geeigneter Form Bericht zu erstatten.


3.5.1.14-
3.5.1.19 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.5.2 Motionen


3.5.2.1 Die Frist für die Bearbeitung dieser Motion sei um ein Jahr zu verlängern.




3.6 Landeskanzlei


3.6.1 Postulate


3.6.1.1 Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern.


3.6.2 Motionen
Keine.




4 Anträge


Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Landrat:


1. Die von ihr unter Ziffer 2 zur Abschreibung empfohlenen Vorstösse abzuschreiben und den nicht abgeschriebenen Vorstössen eine Bearbeitungsfristverlängerung von einem Jahr zu gewähren,


2. von den in Ziffer 3 aufgeführten Aufträgen Kenntnis zu nehmen und die Frist für die Erfüllung der Aufträge gemäss den GPK-Vorschlägen zu verlängern.


Liestal, den 14. Juni 2001


Namens der Geschäftsprüfungskommission:
Der Präsident: Hans Ulrich Jourdan



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