2001-175
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Interpellation von Peter Meschberger: Auswirkungen von Art. 50 der Bundesverfassung auf das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden im Kanton Baselland
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Autor/in:
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Peter Meschberger, SP
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Eingereicht am:
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21. Juni 2001
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Nr.:
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2001-175
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In der total revidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist ein neuer Artikel 50 mit folgendem Wortlaut aufgenommen worden:
1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Ein vom Schweizerischen Gemeindeverband Herrn Prof. Dr. iur. Alfred Kölz, Universität Zürich, in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten hat ergeben, dass den Gemeinden künftighin im Verkehr mit dem Bund in der Tat gewisse neue Rechte zustehen. Insbesondere hat der Bund neu eine gewisse Informationspflicht gegenüber den Gemeinden. Andererseits haben diese auch ein gewisses Recht auf Anhörung bei Vernehmlassungen usw.. In der Praxis dürfte dies auch auf eine vermehrte Zusammenarbeit des Bundes mit den Gemeindeorganisationen (Städteverband, Gemeindeverband) hinauslaufen, welche die Interessen dieser Körperschaften wahrnehmen.
Daher stellen sich zum Verhältnis Kanton Gemeinden folgende Fragen:
1.
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Werden dieser Artikel und dessen Anwendungen Auswirkungen auf die Verfassung des Kantons Baselland haben ?
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2.
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Welche Auswirkungen hat dieser Artikel der Bundesverfassung nach Meinung des Regierungsrates auf das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden im Kanton Baselland ?
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3.
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Wie sieht der Regierungsrat unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 der Bundesverfassung das Verhältnis zwischen dem Kanton Baselland und den Kantonalen Verbänden, insbesondere dem Gemeindeverband ?
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4.
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Sieht der Regierungsrat evtl. vor, gestützt auf Art. 50 der Bundesverfassung und im Sinne von § 48, Abs. 1 usw. der Kantonsverfassung die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden bzw. dem Gemeindeverband gesetzlich zu regeln?
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Ich bitte um schriftliche Beantwortung.
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