2001-163
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Postulat von Remo Franz: Für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips
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Autor/in:
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Remo Franz, CVP
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Eingereicht am:
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7. Juni 2001
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Nr.:
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2001-163
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Im Kanton Solothurn gilt ab dem 1. Juli 2001 das Öffentlichkeitsprinzip. Eine gleiche Lösung kennt auch der Kanton Bern. In unserem Kanton besteht zwar, wie in Appenzell Ausserrhoden, ein Recht auf Information, allerdings mit dem Nachweis eines schutzwürdigen Interesses.
Beim Öffentlichkeitsprinzip wird beispielsweise für die Verwaltung von Kanton und Gemeinden, wie im Kanton Solothurn, festgelegt: Jede Person soll ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten haben." Selbstverständlich findet dieses Prinzip seine Grenzen unter anderem im Persönlichkeitsschutz. Damit ist aber grundsätzlich alles einsehbar, was nicht höheren schützenswerte Interessen wie etwa die Privatsphäre betrifft. Das ist selbstverständlich ein Unterschied zur blossen Information, die im Kanton Basel-Landschaft durchaus gut geregelt ist, die durch das Öffentlichkeitsprinzip jedoch eine wesentliche und fortschrittliche Erweiterung erfahren würde.
Damit entfällt das Prinzip, dass das Handeln der Verwaltungen grundsätzlich geheim ist. Es wird umgekehrt, weil nur noch geheim ist, was schutzwürdig ist. Für Bürgerinnen und Bürger ist nicht einleuchtend, weshalb die Verwaltungstätigkeit, welche in ihrem Namen geschieht, nicht öffentlich sein soll - mit den erwähnten Ausnahmen.
Entsprechende Bemühungen sind auch für die Bundesverwaltung im Gange. Der Kanton Basel-Landschaft hat in seiner Vernehmlassung zum Entwurf eines eidg. Öffentlichkeitsgesetz am 11. Juli 2000 "mit Interesse" von den Neuerungen Kenntnis genommen hat, damals aber gewisse Vorbehalte angebracht.
Der Regierungsrat wird eingeladen, für die Verwaltung unseres Kantons das Öffentlichkeitsprinzip einzuführen.
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