2001-141
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Parlamentarische Initiative von Eric Nussbaumer: Gesetz über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung
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Autor/in:
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Eric Nussbaumer-Wälti, SP
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Eingereicht am:
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10. Mai 2001
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Nr.:
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2001-141
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Kantonales Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz, insbesondere §21
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Motion 97/31 "Familienfreundlicher Kanton" (überwiesen)
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Motion 98/074 " Kantonales Gesamtkonzept für die familienergänzende Kinderbetreuung II (überwiesen)
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Landratsbeschluss vom 23.3.2000 zur nichtformulierten "Volksinitiative zur Einrichtung von Mittagstischen an den Schulen"
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Regierungsrätlicher Gleichstellungspreis 2000 an das Firmenprojekt "Familienergänzende Kinderbetreuung"
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Wirtschaftsbericht 2000 des Regierungsrates mit Massnahmenempfehlung "Impulsprogramm Familie und Beruf"
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Gesetz über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung für ein bedarfgerechtes Angebot an familien- und schulergänzender Kinderbetreuung im Kanton Basel-Landschaft.
Art.2 Grundsätze und Ziele
Die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung hat zum Ziel:
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Kindern, die nicht ganztägig betreut sind, eine kindergerechte Betreuung zu gewährleisten
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im Kanton ein ausreichendes Angebot an Hort-, Krippen- und Tagespflegeplätzen zu ermöglichen.
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Der Kanton fördert insbesondere neue Formen familien- und schulergänzender Kinderbetreuung.
II. Vorschulbereich
Art 3 Kinderkrippen
Der Kanton unterstützt die von ihm anerkannten Anbieter von Kinderkrippen mit Betriebsbeiträgen.
Art. 4 Tagespflege
Der Kanton unterstützt die von ihm anerkannten Trägerorganisationen welche Tagespflegeplätze vermitteln oder selbst Tagespflegeplätze anbieten.
III. Schulbereich
Art. 5 Horte/Mittagstisch
Die Schulträger gewährleisten bedarfsgerechte Horte und Mittagsverpflegungen.
Das Angebot umfasst im wesentlichen die bedarfsgerechte Kinderbetreuung vor und nach dem Schulunterricht, die Aufgabenhilfe und Verpflegung am Mittag.
Die Angebote richten sich nach den periodisch erhobenen Bedarfszahlen.
IV. Organisation
Art. 6 Koordinationsstelle für Kinderbetreuung
Die Koordination für die gesamte in diesem Gesetz geregelte familien- und schulergänzende Kinderbetreuung im Kanton Basel-Landschaft wird durch die Erziehungs- und Kulturdirektion sichergestellt.
Art. 7 Leistungsvereinbarungen
Im Rahmen dieses Gesetzes werden zwischen dem Kanton und privaten Anbietern von familienergänzender Kinderbetreuung Leistungsvereinbarungen getroffen, in welchen Leistungsziele, Organisation und Zusammenarbeit, Mitfinanzierung und Tarifgestaltung sowie das Controlling geregelt werden.
V. Finanzierung
Art. 9 Finanzierung
Der Landrat legt jährlich im Rahmen des Voranschlages die notwendigen Mittel fest.
Art. 10 Angebote von Gemeinden
Angebote von Gemeinden, die über die Verpflegung am Mittag hinausgehen, können durch Beiträge des Kantons unterstützt werden.
VI. Schlussbestimmungen
Art.11 Inkrafttreten
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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