2001-135

Laut einem Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts sind Plakatwände gemäss den aktuellen Bewilligungsverfahren keine Bauten und unterstehen daher auch nicht dem Baugesetz. Während für Kleinbauten, Sicht- oder Lärmschutz usw. generell ein Baugesuch eingereicht werden muss, ist dies im geltenden Gesetz für öffentliche Plakatwände nicht notwendig. Daher können und dürfen an der Grenze zu Nachbargrundstücken im Baselbiet öffentliche Plakatwände aufgestellt werden, auch wenn das die Nachbargrundstücke massiv beeinträchtigt. Dies aufgrund einer Gesetzeslücke und entsprechender Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts (Fall Münchenstein). Somit ist hier eine rasche Lösung auf Gesetzesebene notwendig.


Ich bitte daher den Regierungsrat,
zu prüfen und zu berichten, ob das Aufstellen von Plakatwänden in jenen Bereichen, wo Nachbarsgrundstücke direkt betroffen sind, dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen sind.



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