Vorlage an den Landrat
Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
Titel: | Archäologiegesetz | |
vom: | 8. Mai 2001 | |
Nr.: | 2001-127 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
3. Erläuterungen zu einzelnen Paragraphen
Erläuterungen
§ 1 | Es ist unumgänglich, "Stätten", d. h. bekannte, ortsfeste Befunde mit Denkmalcharakter, "Zonen", das heisst Befunde, die mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit noch im Boden stecken, und "Objekte" auseinanderzuhalten bzw. additiv zu nennen, da für ortsfeste Schutzobjekte ein grundbuchlich relevantes Inventar nötig ist, was für einzelne (bewegliche) Objekte, d.h. Funde, so nicht möglich noch notwendig ist. |
§ 2 | entspricht § 2 DHG. |
§ 3 | Es wird bewusst darauf verzichtet, den Begriff "archäologisch" auszudeuten und zu definieren. Die Gleichstellung geologischer Erscheinungsformen mit archäologischen Objekten bezieht sich ausschliesslich auf Rettungsmassnahmen bei der Gefahr, dass diese Zeugen der Erdgeschichte durch Eingriffe in den Boden unbesehen zerstört werden könnten. Die Aufnahme ins Inventar und allfällige Schutzmassnahmen sind verbindlich im Natur- und Landschaftsschutzgesetz geregelt. |
§ 4 | Die Definition archäologischer Stätten wurde auf das Allernötigste eingeengt; eine abschliessende Aufzählung wäre nicht praktikabel. Unumgänglich ist aber die Nennung von Augusta Raurica (Abs. 2), das vom Schweizerischen Bundesrat als Denkmal von Nationaler Bedeutung eingestuft worden ist. |
§ 5 | lehnt sich an § 7 DHG an. |
§ 7 | entspricht § 8 DHG. Absatz 2: Bei Schutzvorkehren und Nutzungsbeschränkungen ist auch an landwirtschaftliche Nutzungen gedacht, wobei z.B. das Düngen, Pflügen bzw. Tiefpflügen und Steinzertrümmern, bestimmte Bodenpressungen oder Bodenverdichtungen oder das Pflanzen von Bäumen eingeschränkt werden können. Verbindlich ist aber immer nur der Einzelfall. |
§ 8 | ist verwandt mit § 6 DHG. |
§ 9 | Absatz 2 enthält eine für gewisse Kreise brisante Feststellung: Das Suchen nach metallischen Objekten mit sogenannten Metalldetektoren soll untersagt werden. Es ist der Fachstelle genau bekannt, dass ganze Burgareale und andere potentielle archäologische Fundgebiete von bestimmten Personen nachgerade gewerbsmässig abgesucht werden. In einzelnen Gegenden europäischer Länder gibt es sogar Vereine, welche die Schatzsucherei in dieser Weise betreiben! |
Bis heute hat in der Schweiz erst der Kanton Waadt (Reglement du 22 mars 1989 d'application de la loi du 10 décembre 1969 sur la protection de la nature, des monuments et des sites, Art. 41) die Verwendung von Metalldetektoren einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt. | |
Einem vom Bundesamt für Kultur angeforderten und mit Zirkular vom 16. Mai 1988 verbreiteten Rechtsgutachten von Dr. iur. Robert Munz, Zürich zufolge kann "der Gebrauch von Metalldetektoren nicht als bundesrechtlich verboten betrachtet werden. Hingegen stünde es ... den Kantonen ... zu, entsprechende Bewilligungspflichten oder Verbote aufzustellen." | |
§ 10 | Die Duldungspflicht geht davon aus, dass die weitaus meisten archäologischen Untersuchungen eine unerhebliche Dauer aufweisen. |
§ 11 | Schon Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 postuliert in Absatz 2: "Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände [i.e. "herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert"] aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten ... ." |
§ 13 | Absatz 1 schafft der Fachstelle eine Aktivlegitimation für Baueinsprachen - ein Verfahren, das zwar seit Jahren bereits gehandhabt wird, aber auf rechtlich ungenügender Basis. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle verlangt die Einsprache der Fachstelle lediglich von der Bauherrschaft, den Beginn von Erdarbeiten zu melden und eine mutmassliche archäologische Untersuchung in ihre Termine einzuplanen. Die formelle Baueinsprache wird zurückgezogen, sobald die Bauherrschaft diese Bedingung anerkannt hat. Bei Grundstücken - wie z.B. in Augusta Raurica -, von denen mit Sicherheit bekannt ist, dass eine archäologische Untersuchung unumgänglich ist, werden der Bauherrschaft sogar verbindliche Grabungstermine genannt. |
Mit diesem wenig aufwendigen Verfahren kann in den meisten Fällen der aufwendigere Eintrag eines Grundstückes in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen vermieden werden. | |
Was Absatz 2 betrifft, ist anzumerken, dass eine Regierungsratsverordnung (vom 27. Mai 1980; § 26, Lit. d) das Vorgehen bei Baugesuchen in der Römerstadt Augusta Raurica bereits regelt. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft des Gesetzes revidiert werden müssen. | |
Neu und wohl bedeutsam ist die Bemerkung, dass der Regierungsrat Vorschriften erlässt "über das Vorgehen bei Tiefbauten". Strassen-, Kanal- und andere Leitungsbauten von Kanton, Gemeinden und Privaten haben aus archäologischer Sicht den Nachteil, dass sie nicht wie Hochbauten dem öffentlich Bewilligungsverfahren ausgesetzt werden. Daher ist ein Modus zu finden, der es den Fachstellen ermöglicht, auch vor und bei solchen Tiefbauten rechtzeitig aktiv zu werden. | |
§ 14 | lehnt sich an § 24 DHG an. |
§ 15 | Wenn hier nur von "der" Fachstelle (im Singular) die Rede ist, so geschieht dies aus rein gesetzestechnisch neutralisierenden Gründen. In der gegenwärtigen Praxis befasst sich die Hauptabteilung "Römerstadt Augusta Raurica" mit Augst und seinen Archäologie-Fragen, die Hauptabteilung "Archäologie und Kantonsmuseum" mit dem übrigen Kantonsgebiet. |
§ 17 | geht davon aus, dass sich in vielen Fällen eine definitive Eintragung in das Inventar erübrigt, wenn - gerade bei Zufallsfunden auf Baustellen, wie sie nach wie vor die Regel sein werden - eine Fundstelle durch eine sofortige archäologische Untersuchung als "erledigt" abgeschrieben werden kann (vgl. oben unter 3.2). |
§ 18 | entspricht § 20 DHG. |
§§ 19, 20 | entsprechen §§ 17 und 18 DHG. |
§§ 21, 22 | entsprechen §§ 21 und 22 DHG. |
§ 23 | ist ähnlich § 12 DHG. |
§ 24 | basiert auf unliebsamen Erfahrungen der jüngsten Zeit und hält fest, dass die Verwertung wissenschaftlicher Arbeiten und Erkenntnisse, die im Auftrag des Kantons durchgeführt und erarbeitet werden, auch dem Kanton zusteht. |
§ 25 | Die Absätze 1 und 2 sind gleichlautend mit § 26 DHG. |
Fortsetzung >>>
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