2001-127 (1)
Bericht Nr. 2001-127 an den Landrat |
Bericht der:
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Erziehungs- und Kulturkommission
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vom:
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29. August 2002
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz)
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Bemerkungen:
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Entwurf Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz)
(Fassung der Redaktionskommission) |
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1. Die Vorlage im Überblick
Im Februar 1992 hat der Landrat mit der Motion 92/47 den Regierungsrat beauftragt, für die archäologischen Aufgaben eine bessere gesetzliche Grundlage zu schaffen. Die Motion wurde eingereicht, nachdem es im Rahmen der parlamentarischen Bearbeitung des Heimatschutzgesetzes abgelehnt wurde, kurzfristig auch noch die Anliegen der Archäologie einzubeziehen. Die heutige Rechtsgrundlage für die kantonale Archäologie ist die Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom 10. Oktober 1921. Zwischenzeitlich entstand zusätzlich ein Vertrag über die Römerforschung (11. September 1975, erneuert am 29. Juni 1998); ferner werden einzelne Anliegen durch das weiter entwickelte Enteignungsgesetz abgedeckt.
Dank guter, pragmatischer und vor allem auch kooperativer Zusammenarbeit zwischen den archäologischen Fachstellen einerseits und den Grundstückeigentümern resp. Bewirtschaftern andererseits konnte mit diesem Zustand gelebt werden; zu schwerwiegenden Rechtsstreitigkeiten kam es nicht.
Das vorliegende Archäologiegesetz stellt die Aktivitäten der kantonalen Fachstellen auf eine rechtsverbindliche Grundlage, verbessert und sichert deren Tätigsein und sorgt für klare Verfahren. Es verursacht dabei weder eine Flut neuer Ausgrabungen, noch löst es einen Kostenschub wegen zusätzlichem Personal oder wegen zusätzlichen Grabungen aus.
2. Die Beratung in der Kommission
2.1 Organisation
Nachdem die Kommission am 16. Mai 2002 beschlossen hatte, eine Delegation des Bauernverbandes - die wohl am meisten betroffene Organisation - zu einer Anhörung einzuladen, fanden die eigentlichen Beratungen wie folgt statt:
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30. Mai 2002:
Anhörung des Präsidenten sowie des Sekretärs des Bauernverbandes beider Basel, Gregor Gschwind und Stefan Weber; Eintretensdebatte und Beginn 1. Lesung in Anwesenheit von Dr. Alex Furger, Leiter Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica und Martin Leuenberger, Generalsekretär EKD.
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27. Juni 2002:
Fortsetzung 1. Lesung in Anwesenheit der Herren Furger, Leuenberger und Dr. Jürg Tauber, Leiter der Abteilung Kantonsarchäologie, sowie Regierungsrat Peter Schmid.
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22. August 2002:
2. Lesung und Verabschiedung des Geschäftes im Beisein von Martin Leuenberger.
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2.2 Anhörung und Eintretensdebatte
Seitens der Fachstelle wurde betont, man wolle mit der Vorlage die an sich guten Erfahrungen und die bis anhin geübte Praxis weiterführen, allerdings auf einer sauberen Gesetzesbasis. Es gelte auch, klare Aussagen zu den beweglichen Objekten mit archäologischem Wert zu machen, um dem Schmuggel und dem Schwarzhandel einen Riegel zu schieben.
Die Vertreter der Landwirtschaft begrüssten die Möglichkeit zur Stellungnahme ausserordentlich, da sie zur Vernehmlassung nicht eingeladen worden waren. Sie bestätigten die positiven Aussagen der Fachstelle bezüglich der Zusammenarbeit in der Vergangenheit und legten ihre Vorstellungen zu jenen Punkten dar, in denen sie Präzisierungen oder Ergänzungen im Gesetz wünschten, nämlich: Einbezug der Bewirtschafter, Entschädigungsfragen, Problematik bei Verzögerungen resp. betreffend Bodenbelastung. Zu den einzelnen Anliegen lagen der EKK Anträge aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder vor.
Die Bauernvertreter nahmen zudem die Gelegenheit wahr, der Kommission die Komplexität und die Zusammenhänge zeitgemässer Betriebskonzepte in der Landwirtschaft darzulegen.
In der eigentlichen Eintretensdebatte kam von allen Parteien klar zum Ausdruck, dass die Gesetzesvorlage für eine erspriessliche Zusammenarbeit wichtig und auch für die Wahrung der Interessen beider Seiten (Kanton resp. Bewirtschafter) notwendig sei.
Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
2.3 Detailberatung
Abgesehen von einzelnen sprachlichen Korrekturen in § 9 und § 23 hat die Kommission folgende, materiellen Änderungen beschlossen:
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§ 5 Gefährdungs- und Zerstörungsverbot:
Hier wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt, welcher unnötige Bewilligungen, wie sie gemäss Absatz 2 verlangt wären, verhindert, wenn lediglich die Fruchtfolgebewirtschaftung geändert wird.
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§ 7 Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen:
In einem neuen Absatz 2 wird festgehalten, dass Beschränkungen erst nach Absprache mit Eigentümern und Bewirtschaftern erlassen werden dürfen und für die Festlegung der Entschädigungshöhe die zuständige Fachstelle - gemeint ist das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain - beizuziehen ist.
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§ 10 Duldungspflicht:
Ergänzung im Absatz 2 dahingehend, dass nicht nur der Eigentümer oder die Eigentümerin, sondern auch der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin beizuziehen ist.
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§ 19 Verfahren:
Auch hier wird der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eigens erwähnt.
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Beschaffung von Realersatz in nützlicher Distanz:
Diese zu § 14 angemeldete Forderung wurde von der Kommission nicht aufgenommen, weil das Enteignungsgesetz in §§ 10 ff. (Erhaltung von Kulturland) bereits eine - wenn auch nicht so präzise - Formulierung enthält. Überdies nahm die Kommission nach entsprechenden Abklärungen zur Kenntnis, dass Enteignungen ohnehin nach dem gleichnamigen Gesetz vorgenommen werden (gleicher Sachverhalt soll nicht in zwei Erlassen geregelt sein).
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Ergänzung von § 22 (Wiederherstellungspflicht) und § 25 (Übertretungen)
dahingehend, dass es sich bei der Beeinträchtigung oder Zerstörung um einen
mutwilligen
oder
wissentlichen
Akt handeln muss. Da es sich aus juristischer Sicht um haftungsrechtliche Fragen handelt und der massgebliche bundesrechtliche Erlass hier vorgeht, wurde mit Stichentscheid des Präsidenten auf eine Ergänzung verzichtet. Die Kommission war sich in der Sache jedoch einig, dass Beschädigungen, die in absoluter Unkenntnis der Sache (vom Boden zugedeckte Objekte) entstanden sind, dem "Verursacher" nicht zur Last gelegt werden dürfen.
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3. Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt dem Landrat mit 10 zu 0 Stimmen und ohne Enthaltungen einstimmig,
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dem Archäologiegesetz in der beiliegenden Kommissionsfassung zuzustimmen und
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die Motion 92/47 vom 13. Februar 1992 betreffend "Schaffung einer besseren gesetzlichen Grundlage für die Archäologie" als erfüllt abzuschreiben.
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Pfeffingen, den 29. August 2002
Im Namen der Erziehungs- und Kulturkommission
Der Präsident: Eugen Tanner
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