2001-193


I. Einleitung

Dieses Gesuch wird dem Plenum nachträglich und separat vorgelegt, weil die Petitionskommission noch Zeit benötigte, um abzuklären, ob die Voraussetzungen zur Einbürgerung in der Gemeinde Niederdorf, wo diese Kandidaten nicht Wohnsitz haben, erfüllt seien (Art. 10 Abs. 2 BüG).




II. Ursache und Begründung


Das Ehepaar Hüsamiddin und Zahide Gör reichte im Jahre 1997 an ihrem Wohnsitz bei der Bürgergemeinde Allschwil ein Einbürgerungsgesuch ein. Bei der üblicherweise auf dem Polizeiposten durchgeführten Eignungsprüfung gab Herr Gör zu Protokoll, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei. Anlässlich des Vorstellungsgespräches beim Bürgerrat gab er jedoch an, einen 100%-Job als Briefträger auszuüben. Auf seine widersprüchliche Aussage angesprochen, präzisierte er diese schriftlich und dahingehend, dass er seit Oktober 1995 teilweise und seit Juni 1997 voll arbeitsunfähig sei. Dennoch sei er in ungekündigter Stellung bei der Post, welche ihm 50% seines Gehaltes bezahle, während die IV die übrigen 50% übernehme.


Auf Grund aufkommender Bedenken bezüglich der Aussagen und der Arbeitsunfähigkeit des Herrn Gör lehnte der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch ab und weigerte sich, dieses an die Bürgergemeinde weiterzuleiten. Trotz schriftlich erfolgten Aufforderungen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD) und des inzwischen angerufenen Ombudsmans, der Bürgerrat Allschwil möge seiner rechtstaatlichen Verfahrenspflicht nachkommen, hielt dieser an seiner Haltung fest. Nun hätten die Gesuchsteller den ablehnenden Entscheid des Bürgerrates akzeptieren oder auf dem Rechtsweg darauf bestehen können, dass ihr Einbürgerungsverfahren in Allschwil zu Ende geführt wird. Statt dessen zogen sie zwar ihr Gesuch in Allschwil zurück, leiteten aber ein neues Einbürgerungsverfahren mit Hilfe einer anderen Bürgergemeinde in die Wege.


Die auserwählte Zweitgemeinde Niederdorf trat auf dieses Gesuch ein und begründete ihr Einverständnis damit, dass mit der formellen Rechtsverweigerung des Bürgerrates Allschwil eine Einbürgerung dort nicht habe erfolgen können.




III. Beratung in der Kommission


Nach eingehender Überprüfung und Beratung kam die Kommission einhellig zum Schluss, dass der Allschwiler Bürgerrat einen Verfahrensfehler begangen habe, als er die Weiterleitung des Gesuches an die Bürgergemeinde verweigerte. In der grundsätzlichen Frage, ob dies "achtenswerte Gründe" gemäss Art.10 Abs. 2 BüG seien, um sich in einer Zweitgemeinde einbürgern zu lassen, gehen die Meinungen allerdings auseinander.


Eine Kommissionsminderheit lehnt dieses Vorgehen mit der Begründung ab, dass die Gesuchsteller die Möglichkeit gehabt hätten, ihr Recht auf ein ordentliches Verfahren an ihrem Wohnort durchzusetzen, womit sich weitere Schritte in Richtung Einbürgerung erübrigt hätten.


Eine Kommissionsmehrheit ist jedoch davon überzeugt, dass die geforderten "achtenswerten Gründe" gegeben seien und gibt zu bedenken, dass die Gesuchsteller im Falle einer Ablehnung ihres Gesuches durch den Landrat für einen Verfahrensfehler einer Behörde bestraft würden, der ihnen in keiner Weise zur Last gelegt werden könne.




IV. Antrag an den Landrat


Die Kommission beantragt dem Plenum mit einem Stimmenverhältnis von 4:3, diesem Einbürgerungsgesuch stattzugeben.


Pratteln, den 22. November 2001


Im Namen der Petitionskommission
Der Präsident: Heinz Mattmüller



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