2001-187
Vorlage an den Landrat |
Titel:
|
Wahl der Präsidien, Vizepräsidien und Mitglieder des kantonalen Steuer- und Enteignungsgerichts für die Amtsperiode vom 1. April 2002 bis 31. März 2006
|
|
vom:
|
10. August 2001
|
|
Nr.:
|
2001-187
|
|
Bemerkungen:
|
Sehr geehrter Herr Landratspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 31. März 2002 laufen die Amtsperioden des kantonalen Enteignungsgerichts und der kantonalen Steuerrekurskommission ab. Zur Zeit gehören diesen beiden Gerichten folgende Mitglieder an:
Enteignungsgericht:
|
||
Präsident:
|
Kuhn Hans-Rudolf, Dr. iur., 1947, Lupsingen
|
|
Vizepräsident:
|
Cantaluppi Enrico, 1940, Binningen
|
|
Richter:
|
Nebiker Fritz, 1933, Buckten
|
|
Vorburger Hans, 1933, Reinach
|
||
Weiss Fritz, 1941, Frenkendorf
|
||
Ersatzrichter:
|
Issler Peter, 1943, Muttenz
|
|
Jourdan Urs Peter, 1940, Muttenz
|
||
Schulthess Stefan, lic. iur., 1965, Pffeffingen
|
||
Steuerrekurskommission:
|
||
Präsident:
|
Baader Caspar, lic. iur. et dipl. Ing. Agr. ETH, 1953, Gelterkinden
|
|
Vizepräsident:
|
Brodbeck Peter, lic. iur., 1955, Liestal
|
|
Mitglieder:
|
Aeschlimann Klaus-Jürg, 1937, Seltisberg
|
|
Elbert-Hess Margrit, lic. iur.,1952, Arlesheim
|
||
Keiser Franz, 1942, Allschwil
|
||
Koch Peter, lic. iur., 1952, Therwil
|
||
Leutenegger Oberholzer Susanne, lic. iur. et rer. pol., 1948, Muttenz
|
||
Richner Robert, 1961, Allschwil
|
||
Roth-Herren Monika, lic. iur., 1951, Binningen
|
||
Salathe Peter, 1946, Langenbruck
|
||
Troxler Dieter M., Dr. iur., 1952, Rünenberg
|
Auf den 1. April 2002 hin werden diese beiden Gerichte aufgehoben und durch das kantonale Steuer- und Enteignungsgericht abgelöst (§ 85 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984, in der Fassung vom 22. Februar 2001; § 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Gemäss § 22 Abs. 1 GOG besteht das neue Steuer- und Enteignungsgericht aus zwei Abteilungen:
a. dem Steuergericht;
b. dem Enteignungsgericht.
Im Vergleich zur heutigen Situation bringt diese Neuorganisation in personeller Hinsicht eine Änderung in den Pensen der Präsidien und eine Reduktion der Zahl der Gerichtsmitglieder mit sich. Laut § 7 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001 besteht die Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium von 50 % eines Vollamtes und acht Richterinnen und Richtern (die heutige Steuerrekurskommission besteht aus elf Mitgliedern; § 127 Abs. 1 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974). Die Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium von 50 % eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern (heute besteht das Enteignungsgericht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Richtern und drei Ersatzrichtern; § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950).
Gemäss § 31 Abs. 2 lit. c wählt der Landrat die Präsidien, die Vizepräsidien und die Mitglieder des Steuer- und Enteignungsgerichts, Bezüglich der Wahlvoraussetzungen hält § 33 Abs. 1 GOG fest, dass Richterinnen und Richter über Fachkenntnisse verfügen sollen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind. Überdies müssen die Präsidien und Vizepräsidien der Abteilung Steuergericht und der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung besitzen (§ 33 Abs. 2 lit. a GOG). Die Mitglieder der Abteilung Steuergericht dürfen nicht gleichzeitig dem Landrat, dem Regierungsrat, einer Abteilung des Kantonsgerichts, die Verfassungs- und Verwaltungssachen zu beurteilen hat, oder einem Gemeinderat angehören oder ein Vollamt in der Staats-, Bezirks- oder Gemeindeverwaltung bekleiden (§ 34 Abs. 2 GOG). Die Mitglieder der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts können nicht gleichzeitig dem Landrat angehören (§ 51 Abs. 2 KV). Schliesslich ist auf § 67 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 hinzuweisen, wonach Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden.
Wir ersuchen Sie, folgende Wahlen für die Amtsperiode vom 1. April 2002 bis 31. März 2006 vorzunehmen:
a. Teilamtliches Präsidium von 50 % eines Vollamtes, 8 Mitglieder und das Vizepräsidium der Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts.
b. Teilamtliches Präsidium von 50 % eines Vollamtes, 4 Mitglieder und Vizepräsidium der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Präsident: Dr. P. Meier
Gerichtsschreiber: M. Schäfer
Back to Top