Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
Bericht Nr: | 2001-182 | |
vom: | 13. Juni 2001 | |
Titel des Berichts: | Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV) | |
Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
Entwurf (Beilage A)
Gesetz
über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz)
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 21. November 1994
(1)
über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 34 Absatz 3
3
Wird die Motion dem Regierungsrat überwiesen, so muss er die Vorlage innert vier Jahren nach der Überweisung unterbreiten. Der Landrat kann die Frist verlängern oder verkürzen.
§ 35 Absatz 3
3
Überwiesene Postulate verpflichten den Regierungsrat zur Prüfung und Berichterstattung innert einem Jahr. Der Landrat kann die Frist verlängern oder verkürzen.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Fussnote:
1
GS 32.58, SGS 131
Entwurf (Beilage A)
Dekret
zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrates)
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Dekret vom 21. November 1994
(1)
zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 3 (neuer Absatz)
3
Der Regierungsrat bringt der Finanzkommission und den zuständigen ständigen Kommissionen die Leistungsaufträge gemäss § 4 des Dekrets zum Finanzhaushaltsgesetz
(2)
und deren Änderungen zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.
§ 33 Absatz 2
bis
Gestrichen.
§ 45 Absatz 6 (neuer Absatz)
6
Ein Antrag auf Verkürzung der Behandlungsfrist einer Motion oder eines Postulats muss bei der Einreichung im Wortlaut des Vorstosses enthalten sein. Über den Antrag ist unmittelbar nach dem Überweisungsbeschluss abzustimmen.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Fussnoten:
1
GS 32.77, SGS 131.1
2
GS 32.587, SGS 310.1
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