2001-7

Gemäss Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz vom 19. Sept. 1996 sind verschiedene zahnmedizinische Behandlungen subventionsberechtigt. Kanton und Gemeinden leisten je 1/6 an die Behandlungskosten. Die Gemeinden erlassen hiezu ein entsprechendes Reglement, wobei die finanzielle Leistungskraft der Eltern sowie die Kinderzahl zu berücksichtigen sind.

Die Handhabung dieser gesetzlichen Vorschrift verursacht - gemessen an den erbrachten Subventionsleistungen - relativ hohe Verwaltungskosten.


Zudem ist es so, dass als Folge der Anpassung an das Steuerharmonisierungsgesetzes Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten ab 1.1.2001 abzugsfähig sind, sofern sie vom Steuerpflichtigen selber getragen werden. Somit ist es - nach meiner Auslegung - möglich, die subventionsberechtigten Kosten auch steuerlich in Abzug zu bringen.


Mit Blick auf die nicht geringen administrativen Aufwendungen einerseits sowie die bevorzugte steuerliche Behandlung andererseits bitte ich den Regierungsrat, zu überprüfen, ob

Mit diesem Vorstoss wird ausschliesslich eine administrative Vereinfachung - also der Abbau resp. die Reduktion von unnötigem administrativen Aufwand - anvisiert.



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