2001-54 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Beantwortung der Schriftlichen Anfrage von Maya Graf, vom 22. Februar 2001: "Festlegung eines Standortes für eine zukünftige Inertstoffdeponie in der Region Gelterkinden"
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vom:
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3. April 2001
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Nr.:
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2001-054
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Bemerkungen:
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Am 22. Februar 2001 reichte Landrätin Maya Graf, Sissach, die Schriftliche Anfrage 2001/054 betreffend "Festlegung eines Standortes für eine zukünftige Inertstoffdeponie in der Region Gelterkinden" mit folgendem Wortlaut ein:
"Die öffentliche Vernehmlassung zur Festlegung einer Bauschuttdeponie-Standorte in der Region Gelterkinden mit den drei favorisierten Varianten in Hemmiken, Ormalingen und Rothenfluh ist per 31. Januar 2001 abgeschlossen. Während sich die Gemeinden Ormalingen und Hemmiken vehement gegen eine Deponie auf ihrem Gemeindegebiet aussprachen, zeigte sich Rothenfluh gesprächsbereit, obwohl auch in dieser Gemeinde eine Petition von Einwohnerinnen und Einwohnern den Gemeinderat aufforderte, sich wenigstens für eine anderen Standort im Gemeindebann einzusetzen. In de Zwischenzeit hat der Gemeinderat Rothenfluh in einer Medienmitteilung nun seine Bereitschaft relativiert: Er fordert u.a., dass{ bei der definitiven Standortauswahl alle drei Standorte gleich behandelt werden.
Es stellen sich dazu einige Fragen, die ich die Regierung bitte zu beantworten:
1.
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Wie garantiert der Kanton im vorliegenden Fall ein faires Auswahlverfahren?
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2.
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Stimmt es, dass zwei der Standorte (Rothenfluh und Ormalingen) in einem Gebiet liegen, welches im Bundesinventar der Landschafts- und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen ist? Darf in einer solchen Zone überhaupt eine Deponie gebaut werden? Hat der Kanton ein entsprechendes Gutachten bei der dafür zuständigen Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt?
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3.
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Stimmt es, dass in Rothenfluh ein anderer, angrenzender Standort (Z'Allengraben/Ziel) vorlag, doch in einer früheren Evaluationsphase ausgeschlossen wurde? Ist es richtig, dass dieser Standort nun trotzdem wieder weiterverfolgt wird? Wenn Ja: Welches waren damals die Gründe für den Ausschluss? Warum gelten diese heute nicht mehr?
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4.
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Der projektierte Standorte (Asp/Ei) in Rothenfluh liegt in unmittelbarer Nähe der Transitgasleitung. Wurden mit der Betreiberfirma bereits Verhandlungen geführt respektive Abklärungen betreffend Auswirkungen auf das Trassee gemacht?
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5.
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In Rothenfluh liegt der vorgesehene Standort zwischen zwei Bio-Bauernhöfen, wobei der Asphof durch sein Restaurant erst noch ein Ausflugsziel ist. Ist es nicht widersprüchlich, auf der einen Seite den Biolandbau zu fördern und andererseits wieder zu belasten (Staub- und Lärmimmissionen, Bodenverdichtung usw.)?
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6.
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Der Standort Rothenfluh liegt in einem Forschungsgebiet der Universität Basel (Geographisches Institut), welche Erosionsforschung betreibt und das ganze Gebiet somit bestens kennt. Wurde dieses Institut inzwischen in das Evaluationsverfahren miteinbezogen?"
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Die Anfrage von Maya Graf wird im folgenden schriftlich beantwortet.
Frage 1
Wie garantiert der Kanton im vorliegenden Fall ein faires Auswahlverfahren?
Antwort
Das in der Region Gelterkinden angewandte Evaluationsverfahren basiert auf dem 'Konzept für die Aushub- und Bauschuttentsorgung im Kanton Basel-Landschaft', das der Regierungsrat am 18. August 1998 beschlossen hat. Darin sind neben den einzelnen Verfahrensschritten auch die Kriterien festgeschrieben, anhand derer die potenziellen Deponiestandorte umfassend auf ihre Eignung hin geprüft werden. Das Evaluationsverfahren besteht aus drei Schritten:
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systematische Standortsuche (aufgrund von definierten Randbedingungen betr. Grösse und Einzugsgebiet auf Basis der Landeskarte Massstab 1:25'000)
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Grobevaluation (Überprüfung der denkbaren Deponiestandorte aus der systematischen Standortsuche auf standortspezifische Ausschlusskriterien)
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Feinevaluation (Bewertung der verbliebenen Deponiestandorte anhand einer Kriterienliste)
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Die kantonalen Fachstellen haben sich bis anhin im Evaluationsverfahren auf die gesetzlichen Vorgaben und die im Konzept definierten Kriterien abgestützt und werden dies auch weiterhin tun. In den verschiedenen Stellungnahmen sind zum Teil weitere bisher noch unbekannte oder zu wenig gewichtete Argumente angeführt worden, die es jetzt in die weiteren Abklärungen einzubauen gilt. Anschliessend wird es Aufgabe der kantonalen Amtsstellen sein, die verschiedenen Interessen zu gewichten, gegeneinander abzuwägen und einen Antrag zu Handen des Regierungsrates über das weitere Vorgehen auszuarbeiten.
Eine allfällige politische Gewichtung der Einwände von Bevölkerung und Gemeinden ist vom Regierungsrat vorzunehmen.
Frage 2
Stimmt es, dass zwei der Standorte (Rothenfluh und Ormalingen) in einem Gebiet liegen, welches im Bundesinventar der Landschafts- und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen ist? Darf in einer solchen Zone überhaupt eine Deponie gebaut werden? Hat der Kanton ein entsprechendes Gutachten bei der dafür zuständigen Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt?
Antwort
Die Standorte in Rothenfluh und Ormalingen liegen beide in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet Nr. 1105 "Baselbieter und Fricktaler Tafeljura"). Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verdient eine BLN-Objekt die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung. Gemäss dieser Bestimmung darf ein Abweichen bei Erfüllung von Bundesaufgaben nur in Erwägung gezogen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung entgegenstehen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hält dazu in seiner Stellungnahme fest, dass dem Interesse einer ausreichenden, auf die Regionen verteilten Anzahl von Inertstoffdeponien nicht von vornherein jede nationale Bedeutung abgesprochen werden darf. Doch verlange eine den Anforderungen von Art. 6 NHG Rechnung tragende Standortevaluation, dass eingehend geprüft wird, ob mit der Errichtung einer Inertstoffdeponie im betreffenden BLN-Objekt die Schutzziele überhaupt verletzt werden. Ist dies der Fall, sei zu prüfen, ob nicht ausserhalb des Objektes zumutbare Standorte für eine solche Aufgabe vorhanden sind.
Diese Umstände waren auch der kantonalen Naturschutzkommission bekannt, welche in der Evaluationsgruppe vertreten war und als Gesamtkommission die drei Standorte besichtigt und beurteilt hat.
Bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission wurde noch kein Gutachten eingeholt. Dies soll erst nach einem Standortvorentscheid geschehen. Erst zu diesem Zeitpunkt können der Kommission sämtliche relevanten Entscheidungsgrundlagen und Begründungen geliefert werden.
Frage 3
Stimmt es, dass in Rothenfluh ein anderer, angrenzender Standort (Z'Allengraben/Ziel) vorlag, doch in einer früheren Evaluationsphase ausgeschlossen wurde? Ist es richtig, dass dieser Standort nun trotzdem wieder weiterverfolgt wird? Wenn Ja: Welches waren damals die Gründe für den Ausschluss? Warum gelten diese heute nicht mehr?
Antwort
Wie in der Antwort zu Frage 1 beschrieben, basiert das in der Region Gelterkinden angewandte Evaluationsverfahren auf dem 'Konzept für die Aushub- und Bauschuttentsorgung im Kanton Basel-Landschaft' und erfolgt in drei Schritten.
Der erste Schritt (systematische Standortsuche) führte in der Region Gelterkinden zu 16 möglichen Standorten, u.a. auch das Gebiet "Humbelsrain" mit einem abgeschätzten Deponievolumen von 700'000 m
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Zu Beginn der Feinevaluation (dritter Schritt des Evaluationsverfahrens) wurde der Standort "Humbelsrain" wegen der Transitgasleitung, die den damals ins Auge gefassten Deponieperimeter querte, ausgeschlossen. Im weiteren Verfahren mussten verschiedene andere Standorte aus unterschiedlichsten Gründen ebenfalls ausgeschlossen werden, so dass für eine abschliessende Auswahl eine zu enge Basis bestand.
Zu diesem Zeitpunkt wurden vier Standorte, die in früheren Evaluationsschritten ausgeschlossen wurden, nochmals überprüft und mit Änderungen bezüglich Grösse und Flächenbedarf wieder in das Verfahren aufgenommen. Zu diesen Standorten gehörte auch das Gebiet "Humbelsrain", dass sich nun mit einem potenziellen Deponievolumen von nur noch rund 300'000-400'000 m 3 auf das Gebiet "Z'Allengraben/Ziel" beschränkte.
Aufgrund der negativen Beurteilung dieses Standortvorschlages durch die Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission wurde in der Folge ein Alternativvorschlag im direkt benachbarten Gebiet "Asphof/In der Ei" erarbeitet und in die Vernehmlassung gegeben.
Im Rahmen der Orientierungsversammlung in Rothenfluh wurde aus der Bevölkerung erneut das Gebiet "Z'Allengraben/Ziel" in Diskussion gebracht und der Gemeinderat Rothenfluh hat diesen in seiner Stellungnahme ebenfalls wieder thematisiert, ohne jedoch einen der beiden Standorte auf Gemeindegebiet zu favorisieren.
Die von der Kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission eingebrachten Gründe gegen das Gebiet "Z'Allengraben/Ziel" wurden von der Kommission anlässlich eines Augenscheins nochmals bestätigt. Es wird nun Aufgabe der kantonalen Amtsstellen sein, in der Weiterbearbeitung die verschiedenen Interessen zu gewichten, gegeneinander abzuwägen und einen Antrag zu Handen des Regierungsrates über das weitere Vorgehen auszuarbeiten.
Frage 4
Der projektierte Standorte (Asp/Ei) in Rothenfluh liegt in unmittelbarer Nähe der Transitgasleitung. Wurden mit der Betreiberfirma bereits Verhandlungen geführt respektive Abklärungen betreffend Auswirkungen auf das Trassee gemacht?
Antwort
Das mit der Durchführung des Evaluationsverfahrens betraute Ingenieurbüro hat in der Zwischenzeit mit der Transitgas AG Kontakt aufgenommen. Gemäss vorläufiger Auskunft der Transitgas AG ist eine Überschüttung der Transitgasleitung bis 4 m Höhe zulässig. Eine höhere Überschüttung ist bewilligungspflichtig. Die Transitgasleitung stellt somit entgegen der vorgängigen Auffassung der kantonalen Amtsstellen grundsätzlich kein Ausschlusskriterium für den Standort "Asphof/In der Ei" dar, doch wird die Frage des Gesamtstabilität noch näher zu prüfen sein.
Frage 5
In Rothenfluh liegt der vorgesehene Standort zwischen zwei Bio-Bauernhöfen, wobei der Asphof durch sein Restaurant erst noch ein Ausflugsziel ist. Ist es nicht widersprüchlich, auf der einen Seite den Biolandbau zu fördern und andererseits wieder zu belasten (Staub- und Lärmimmissionen, Bodenverdichtung usw.)?
Antwort
Im Rahmen der Projektierung und insbesondere des Betriebes einer Deponie ist den belastenden Auswirkungen spezielle Beachtung zu schenken. Bereits bei der Ausgestaltung und Reglementierung der auszuscheidenden Spezialzone können wichtige Randbedingungen und Auflagen (z.B. Aufwertungs- und Ersatzmassnahmen, Betriebszeiten, Zufahrt, Sichtschutz) verbindlich festgelegt werden. In der Folge bietet auch die erforderliche Betriebsbewilligung ein gutes Instrument, um den Betrieb der Ablagerungsstelle möglichst landschafts- und umweltverträglich zu gestalten (ein gutes Beispiel bietet die bestehende Inertstoffdeponie "Bruggtal", Bennwil/Diegten).
Frage 6
Der Standort Rothenfluh liegt in einem Forschungsgebiet der Universität Basel (Geographisches Institut), welche Erosionsforschung betreibt und das ganze Gebiet somit bestens kennt. Wurde dieses Institut inzwischen in das Evaluationsverfahren miteinbezogen?
Antwort
Im Zuge des Evaluationsverfahrens ist diese Information der Projektgruppe leider nicht zur Kenntnis gebracht worden, so dass das Geographische Institut während des Verfahrens nicht miteinbezogen werden konnte. Das Institut hat nun aber im Rahmen der Vernehmlassung eine Stellungnahme an den Gemeinderat Rothenfluh gerichtet. Darin wird auf die "Talwegsituation" hingewiesen, die in der Tiefenlinie zu konzentriertem Abfluss mit grosser Stoffumlagerungsdynamik führt, sowie auf mögliche Massnahmen, um das Eindringen von Fremdstoffen in den Länenbach zu verhindern
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Liestal, 3. April 2001
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin
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