2001-53 (1)

Text der Anfrage:


«Aus zuverlässiger Quelle erfuhren wir folgendes:


Kurz nach dem Start einer DC 10 der Gesellschaft Gemini am 22.1.2001 nach 19 Uhr 30 meldete die Besatzung, sie habe Schwierigkeiten die Maschine zu kontrollieren. Sie kehrte nach einem Low Pass auf den EAP zurück. Die Feuerwehr wurde in Bereitschaft versetzt und den anfliegenden Maschinen wurde gemeldet "we have an Emergency Landing in progress". Die Bevölkerung von AlIschwil wurde durch den Tiefflug alarmiert.


Am 8. Februar um 18 Uhr 30 donnerte eine DC 10 der gleichen Gesellschaft im Tiefflug über Oberwil, Binningen und Allschwil hinweg, nach Angabe des Flughafens in 213 Metern Höhe, dass sei kein Risiko.


Ich erlaube mir, dem Regierungsrat folgende Fragen zu stellen und bitte um schriftliche Antwort.»




1. Weshalb wurde die Öffentlichkeit über die Notlandung vom 22. Januar nicht sofort informiert?


Antwort des Regierungsrats:
Da es sich bei diesem Vorfall um eine technisch bedingte Rückkehr und nicht um eine Notlandung handelte. Die Bevölkerung war nie einem besonderen Risiko ausgesetzt.




2. Um welches technische Problem hat es sich tatsächlich gehandelt?


Antwort des Regierungsrats:
Der Kapitän meldete nach dem Start Störungen seines Instrumenten-Displays (u.a. offenbar der Fahrwerksanzeige), wobei die redundanten Geräte beim Copiloten davon nicht betroffen waren.




3. Wie konnte der Flughafensprecher im nachhinein von einer "technischen Rückkehr" ohne Emergency Landing und ohne Risiko für die Bevölkerung sprechen?


Antwort des Regierungsrats:
Der Flughafensprecher hat über die Tatsachen des Vorfalles Auskunft gegeben (siehe Antwort zu Frage 1).




4. Dürfen die Maschinen der Gesellschaft Gemini unsere Wohngebiete in lediglich 200 Metern Höhe überfliegen?


Antwort des Regierungsrats:
Gemäss der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) dürfen die vorgeschriebenen Mindestflughöhen über dicht besiedelten Zonen für die Bedürfnisse von Abflug und Landung unterschritten werden. Der Anflug erfolgte unter Sichtflugbedingungen unmittelbar unter der sehr tief hängenden Wolkendecke. Gemäss den Radaraufzeichnungen überflog die DC10-30F im Sinkflug das Terrain am höchsten Punkt in Binningen (Bereich Hügliacker, gut 5 km von der Pistenschwelle 34 entfernt) auf 570 bis 540 m über Meer.




5. Sind sich Regierung und Flughafenleitung bewusst, dass eine solche Informationspolitik dem Vertrauen der betroffenen Bevölkerung abträglich ist?


Antwort des Regierungsrats:
Der Regierungsrat hat diese Frage der Flughafendirektion unterbreitet. Die Flughafendirektion ist sich bewusst, dass ein Zwischenfall, wie er sich am 22.01.2001 ereignet hat, für die Bevölkerung - wenn sie aufgrund eigener Beobachtungen davon Kenntnis erhält - als gefährlich eingestuft werden kann. Da es sich nicht um eine Notlandung handelte, wurde der Vorfall von der Flugsicherung - und nach Kenntnisnahme auch von der Flughafendirektion - als nicht aussergewöhnlich eingestuft. Deshalb wurde nicht proaktiv, sondern nur reaktiv kommuniziert. Die Flughafendirektion wird zukünftig - nach entsprechender Information ihrerseits durch die Flugsicherung - wegen der Sensibilität der Bevölkerung zukünftig vermehrt aktiv über derartige Vorfälle orientieren.


Liestal, 10. April 2001


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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