2001-47

Gemäss § 6 des Gesetzes über den Gewässerschutz, sorgt der Kanton für die Ableitung des verschmutzten Abwassers zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung und Entsorgung der Rückstände. Bei der Verwertung hat der zu Dünger aufbereitete Klärschlamm eine gewisse Bedeutung. Dem Vernehmen nach wird dieser Klärschlammdünger auch in unserer Landwirtschaft immer noch eingesetzt, wenn auch anscheinend mit abnehmender Tendenz.


Im benachbarten Ausland ist über die Unbedenklichkeit bzw. Gefährlichkeit dieses Düngemittels ein


heftiger Streit entbrannt. Verschiedene deutsche Experten weisen darauf hin, es wisse heute niemand mit Bestimmtheit, welche Stoffe in welcher Konzentration im Klärschlamm enthalten seien; ganz zu schweigen von den Wirkungen auf Mensch und Umwelt. Festgestellt wurden in Klärschlamm nebst einer Unzahl von chemischen Rückständen (Chemiecocktail), Schwermetallen, Medikamenten auch das ganze Spektrum von Krankheitserregern menschlicher Herkunft. Umweltspezialisten warnen, der Klärschlamm sei ein "Sammelbecken für Schwermetalle und unzählige organische, biologisch nicht leicht abzubauende Stoffe in stark angereicherter Form". Bei verschiedenen deutschen Landesregierungen und auch in Agrarkreisen wird befürchtet, durch den Einsatz des hoch belasteten Klärschlammes als Dünger - trotz unkalkulierbarer Gefahren - komme die Landwirtschaft noch weiter unter Druck. Zur Diskussion steht deshalb u.a. auch ein mögliches Verbot von Klärschlammdünger.


Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der bei uns produzierte Klärschlammdünger einem hohen Sicherheitsstandard entsprechen muss, stellen sich aus der Sicht des Verbraucherschutzes doch verschiedene Fragen:


Gestützt auf § 38 des Landratsgesetzes, wird der Regierungsrat ersucht, die obigen Fragen zu beantworten.



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