2001-40
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Geschäftsbericht der Rechtspflegekommission an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft über die Tätigkeit im Jahre 2000
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vom:
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15. März 2001
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Nr.:
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2001040-9
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1. Berichtspflicht
Gemäss § 18 des Gesetzes über die Aufnahme des Bezirks Laufen erstattet die Rechtspflegekommission für die Durchführung des Laufentalvertrages dem Landrat alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
Der nachfolgende Bericht betrifft das siebte Jahr der Amtstätigkeit der Rechtspflegekommission, umfassend die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000.
2. Zusammensetzung der Rechtspflegekommission und des Aktuariats
Die Rechtspflegekommission setzt sich wie folgt zusammen: Prof.Dr.iur. P. Richli, Basel (Präsident); Fürspr. M. Cueni, Zwingen; Fürspr. R. Grun, Liesberg; Dr.iur. M. Schülin, Grellingen (Ersatzmitglied); P. Koch, Advokat und Notar, Therwil; Dr.iur. E. Fischer, Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Riehen; Dr.iur. U.W. Kamber, Advokat, Aesch (Ersatzmitglied). Das Aktuariat der Rechtspflegekommission wird vorn Bezirksgericht Laufen geführt (§ 20 Abs. 3 des Laufentalvertrages).
3. Sitzungen der Rechtspflegekommission und Geschäftserledigungen
Die Rechtspflegekommission hat am 23. März eine Sitzung durchgeführt. Einziges Traktandum war der Entscheid i.S. Bezirksrat Laufental sowie Kinderheim Laufen c. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betr. Uebernahme des Betriebskostendefizits des Kinderheims Laufen durch den Kanton Basel-Landschaft. Dabei handelt es sich um den zweiten materiellrechtlichen Entscheid von Bedeutung seit dem Übertritt des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft.
4. Geschäfte mit Ombudscharakter
Der Präsident der Rechtspflegekommission wurde im Berichtsjahr mit zwei Ombudsgeschäften befasst. Das eine, die Frage des Kostenverteilers für die Kanalisation betreffend, konnte im Berichtsjahr erledigt werden. Das andere, das Werkzeuge und Maschinen aus dem ehemals bernischen Staatswald zum Gegenstand hat, wird im Jahr 2001 der Erledigung zugeführt.
5. Materielle Streitfragen
Am 4. Oktober 1999 hat der Bezirksrat Laufental die Rechtspflegekommission um einen Entscheid in der Streitfrage mit dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft i.S. Uebernahme des Betriebskostendefizits des Kinderheimes Laufen angerufen. Im Streit lag die Frage, ob der Kanton aufgrund des Laufentalvertrages (§ 101) zur Deckung des ganzen Defizits oder nur zur Subventionierung der Kosten der Internatskinder verpflichtet sei.
Die Rechtspflegekommission hat in einer öffentlichen Sitzung diesen Rechtsstreit am 23. März beraten und entschieden. Der Kanton Basel-Landschaft wurde dabei verpflichtet, das ganze Betriebskostendefizit des Kinderheimes Laufen während der Dauer von 10 Jahren seit Inkrafttreten des Laufentalvertrages, d.h. bis 31.12.2003 zu übernehmen.
Der Entscheid stellt fest, dass die Praxis des Kantons Basel-Landschaft, wonach gestützt auf § 12 des Heimgesetzes lediglich Subventionen auf den Betrieb von Kinderheimen für Internatskinder geleistet werden, mit § 101 des Laufentalvertrages nicht vereinbar ist. Die Rechtspflegekommission stützte sich bei der Auslegung des Laufentalvertrages vor allem auf das Vertrauensprinzip. Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass das Kinderheim Laufen weiterbestehen solle. Dabei ist nie eine Differenzierung nach Internats- und Tageskindern gemacht worden. Eine rechtserhebliche Strukturveränderung des Kinderheimes seit den achtziger Jahren ist nicht nachgewiesen. Es wäre Sache des Kantons Basel-Landschaft gewesen, eine klare Einschränkung zu machen, falls tatsächlich nur die Internatskinder anvisiert gewesen wären. Da dies unterblieben sei, führe die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, dass § 101 des Laufentalvertrages dem Kinderheim Laufen einen Anspruch auf Einbezug der Kosten für die Tageskinder in die Subventionierung verleihe.
Rechtspflegekommission
Der Präsident: (Prof. Dr. iur. P. Richli)
Der Aktuar: (lic. iur. K. Weber)
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