2001-4

Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Schulhoheit der Kantone darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die kantonalen Bildungssysteme immer weiter auseinander entwickeln und zunehmend inkompatibel werden. Im Bildungswesen besteht heute eine Vielfalt, welche laufend neue strukturelle und organisatorische Widersprüche zwischen den Kantonen sowie zwischen den Bildungsstufen erzeugt und die Mobilität der Bevölkerung beeinträchtigt. Immer deutlicher wird, dass die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) die dringend notwendigen Koordinationsaufgaben nicht mehr zufriedenstellend bewältigen kann. Jüngstes Beispiel ist die geplante Einführung von Englisch als erster Fremdsprache ab der 3. Primarklasse im Kanton Zürich und die dadurch ausgelöste Sprachendebatte im Rahmen der EDK. Um zu vermeiden, dass ein paar wenige Kantone auf Grund ihres Gewichts mehr und mehr die bildungspolitischen Weichen für alle Kantone stellen, müssen die Rahmenvorgaben für das schweizerische Bildungswesen in einem Bundesgesetz festgelegt werden. Entsprechend ist die Schulhoheit der Kantone in der Bundesverfassung einzuschränken, wie dies bereits Nationalrat Hans Zbinden in einen Vorstoss fordert. Gestützt auf den neuen Bildungsartikel ist ein Rahmengesetz zu erlassen, das die kantonalen Bildungssysteme in der Schweiz koordiniert und dennoch die Möglichkeit bietet, sprachregionale Unterschiede zu berücksichtigen.

Die Unterzeichneten bitten den Regierungsrat, baldmöglichst eine Vorlage auszuarbeiten für eine Standesinitiative des Landrats (gemäss Art. 160 Abs. 1 BV i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. b KV) mit folgendem Inhalt:


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