2001-4
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion Christoph Rudin: Standesintitiative zur Koordination der kantonalen Bildungssysteme
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Autor/in:
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Christoph Rudin (Abt, Aebi, Aeschlimann, Brassel, Fuchs, Graf, Halder, Hilber, Holinger, Jäggi, Krähenbühl B., Laube, Liechti, Maag, Mangold, Nufer, Nussbaumer, Nyffenegger, Plattner, Portmann, Schär, Schenk, Schmied, Thöni, Van der Merwe, Völlmin, Wüthrich, Wyss D., Ziegler und Zimmermann A.)
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Eingereicht am:
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11. Januar 2001
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Nr.:
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2001-004
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Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Schulhoheit der Kantone darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die kantonalen Bildungssysteme immer weiter auseinander entwickeln und zunehmend inkompatibel werden. Im Bildungswesen besteht heute eine Vielfalt, welche laufend neue strukturelle und organisatorische Widersprüche zwischen den Kantonen sowie zwischen den Bildungsstufen erzeugt und die Mobilität der Bevölkerung beeinträchtigt. Immer deutlicher wird, dass die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) die dringend notwendigen Koordinationsaufgaben nicht mehr zufriedenstellend bewältigen kann. Jüngstes Beispiel ist die geplante Einführung von Englisch als erster Fremdsprache ab der 3. Primarklasse im Kanton Zürich und die dadurch ausgelöste Sprachendebatte im Rahmen der EDK. Um zu vermeiden, dass ein paar wenige Kantone auf Grund ihres Gewichts mehr und mehr die bildungspolitischen Weichen für alle Kantone stellen, müssen die Rahmenvorgaben für das schweizerische Bildungswesen in einem Bundesgesetz festgelegt werden. Entsprechend ist die Schulhoheit der Kantone in der Bundesverfassung einzuschränken, wie dies bereits Nationalrat Hans Zbinden in einen Vorstoss fordert. Gestützt auf den neuen Bildungsartikel ist ein Rahmengesetz zu erlassen, das die kantonalen Bildungssysteme in der Schweiz koordiniert und dennoch die Möglichkeit bietet, sprachregionale Unterschiede zu berücksichtigen.
Die Unterzeichneten bitten den Regierungsrat, baldmöglichst eine Vorlage auszuarbeiten für eine Standesinitiative des Landrats (gemäss Art. 160 Abs. 1 BV i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. b KV) mit folgendem Inhalt:
Der Bund schafft eine Verfassungs- und Gesetzesgrundlage, welche die kantonalen Bildungssysteme in der ganzen Schweiz koordiniert, insbesondere
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1.
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die Bildungsstufen (von der Vorschule bis zur Tertiärstufe), ihre Dauer und das Einschulungsalter festlegt,
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2.
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die Abschlüsse am Ende der Sekundarstufe I hinsichtlich ihrer Anzahl, der jeweiligen Qualifikationsziele bzw. Anschlüsse an der Sekundarstufe II regelt,
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3.
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die Zahl und Art der schweizerisch anerkannten allgemeinbildenden und berufsbildenden Ausbildungen (inkl. Maturität, Berufsmaturität und Mittelschuldiplom) auf der Sekundarstufe II reglementiert und die jeweiligen Qualifikationsziele festlegt,
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4.
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die Trägerschaft für die Universitäten, Fachhochschulen und höheren Bildungsanstalten dem Bund überträgt, resp. die Trägerschaft für die technischen Hochschulen beim Bund belässt,
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5.
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die Trägerschaft für die gesamte Berufsbildung dem Bund übergibt,
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6.
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die Trägerschaft für die übrigen Bildungsstufen bei den Kantonen belässt, wobei allfällige Bundesbeiträge an die kantonalen Ausbildungsgänge an Auflagen geknüpft werden können,
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7.
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den Bund verpflichtet, die Erwachsenenbildung ausserhalb des Tertiärbereichs zu fördern,
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8.
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dem Bund die Aufgabe überträgt, die Qualität der kantonalen Bildungssysteme zu evaluieren und deren Weiterentwicklung laufend zu koordinieren.
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