2001-4 (1)


1. Auftrag des Landrates

Die von Christoph Rudin am 11. Januar 2001 eingereichte Motion wurde vom Landrat anlässlich der Sitzung vom 22. Februar 2001 - auf Vorschlag des Regierungsrates - zur Vorprüfung an die EKK überwiesen.




2. Beratung in der Kommission


Die Kommission hat die Motion an den Sitzungen vom 28. Juni sowie vom 23. August 2001 in Anwesenheit von Regierungsrat Peter Schmid und Martin Leuenberger, Direktionssekretär der EKD, beraten. Anwesend war jeweils auch der Motionär, der selber Kommissionsmitglied ist.


Der Kommission stand zudem ein von der EKD ausgearbeitetes Diskussionspapier zur Verfügung. Dieses Arbeitspapier fasste einerseits den derzeitigen Stand der Beratungen auf Bundesebene in Sachen Bildungsrahmenartikel, Hochschulartikel und Berufsbildungsgesetzgebung zusammen und formulierte andererseits diejenigen Grundsatz- und Detailfragen, welche die vom Motionär geforderte Standesinitiative aufwirft.


Die der Motion zugrunde liegende Stossrichtung, nämlich dem schweizerischen Bildungswesen einen kohärenteren Rahmen mit verbindlich festgelegten Treffpunkten zu verschaffen, um damit der vermehrten, in hohem Masse arbeitsmarktbedingten Mobilität Rechnung zu tragen, fand in der Kommission ungeteilte Zustimmung. Das Anliegen des Vorstosses fiel nicht zuletzt auch deshalb auf guten Boden, weil in jüngerer Zeit die klar eingeschränkte Einflussnahme der Erziehungsdirektorenkonferenz - sie kann keine Beschlüsse fassen, die verbindlich und auch durchsetzbar sind - eine gewisse Hilf- und Ratlosigkeit aufzeigte. Einzelne inhaltliche Punkte des Vorstosses hingegen waren für die Kommission entweder zu wenig präzise oder zu wenig auf das Grundanliegen ausgerichtet.


Christoph Rudin war dieser Kritik gegenüber offen und bereit, einzelne Punkte in ihrer Aussage zu straffen oder Forderungen (Trägerschaft bei den Hochschulen) wegzulassen sowie den Hinhalt auf neu 7 (statt 8) Punkte zu beschränken.




3. Antrag der Kommission


Die EKK beantragt dem Landrat einstimmig (13 zu 0 Stimmen), die von Christoph Rudin überarbeitete Motion in der diesem Bericht beiliegenden Form zu überweisen und damit den Regierungsrat zu beauftragen, dem Landrat eine Vorlage für eine Standesinitiative zu unterbreiten.


Pfeffingen, den 30. August 2001


Im Namen der Erziehungs- und Kulturkommission
Der Präsident: Eugen Tanner



Beilage:

Christoph Rudin
SP Fraktion
Birsfelden, 11. Januar/23. August 2001


Motion: Standesinitiative zur Koordination der kantonalen Bildungssysteme


Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Schulhoheit der Kantone darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die kantonalen Bildungssysteme immer weiter auseinander entwickeln und zunehmend inkompatibel werden. Im Bildungswesen besteht heute eine Vielfalt, welche laufend neue strukturelle und organisatorische Widersprüche zwischen den Kantonen sowie zwischen den Bildungsstufen erzeugt und die Mobilität der Bevölkerung beeinträchtigt. Immer deutlicher wird, dass die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) die dringend notwendigen Koordinationsaufgaben nicht mehr zufriedenstellend bewältigen kann. Jüngstes Beispiel ist die geplante Einführung von Englisch als erste Fremdsprache ab der 3. Primarklasse im Kanton Zürich und die dadurch ausgelöste Sprachendebatte im Rahmen der EDK. Um zu vermeiden, dass ein paar wenige Kantone auf Grund ihres Gewichts mehr und mehr die bildungspolitischen Weichen für alle Kantone stellen, müssen die Rahmenvorgaben für das schweizerische Bildungswesen in einem Bundesgesetz festgelegt werden. Entsprechend ist die Schulhoheit der Kantone in der Bundesverfassung einzuschränken, wie dies bereits Nationalrat Hans Zbinden in einen Vorstoss fordert. Gestützt auf den neuen Bildungsartikel ist ein Rahmengesetz zu erlassen, das die kantonalen Bildungssysteme in der Schweiz koordiniert, aber dennoch die Möglichkeit bietet, sprachregionale Unterschiede zu berücksichtigen.


Die Unterzeichneten bitten den Regierungsrat, baldmöglichst eine Vorlage auszuarbeiten für eine Standesinitiative des Landrats (gemäss Art. 160 Abs. 1 BV i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. b KV) mit folgendem Inhalt:


Der Bund schafft eine Verfassungs- und Gesetzesgrundlage, welche die kantonalen Bildungssysteme in der ganzen Schweiz koordiniert, insbesondere


Christoph Rudin



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