2001-38

Die Nichtbewilligung von Kundgebungen/Demonstrationen ist ein schwerer Eingriff in die von unserer Bundesverfassung garantierten Grundrechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit). Art. 36 Abs. 1 nBV enthält bezüglich der Einschränkung von Grundrechten über die blosse Nachführung hinaus eine materielle Neuerung:

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten

Gemäss René Rhinow (Die Bundesverfassung 2000) zerfällt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlagen (Art. 36 Abs. 1 BV) in das Gebot der rechtmässigen Grundlage und das Gebot der Gesetzesform. Nicht in der Verfassung erwähnt sei das Erfordernis des ausreichend bestimmten Rechtssatzes, das jedoch ebenfalls Teilgehalt von Abs. 1 bilde. Schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten müssten im Gesetz selbst vorgesehen sein. Vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage könne nur in Fällen "ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr" abgesehen werden (polizeiliche Generalklausel).

Für Bewilligungen zur Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen auf National- und Kantonsstrassen ist die Bau- und Umweltschutzdirektion, für jene auf Gemeindestrassen der Gemeinderat zuständig (§ 40 Strassengesetz). Die Kriterien zur Bewilligung/Ablehnung dieser Gesuche sind im Strassengesetz nicht enthalten.


Dazu stellen sich folgende Fragen:

Gestützt auf § 38 des Landratsgesetzes, wird der Regierungsrat ersucht, die oben Fragen zu beantworten.



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