2001-29 (1)

Text der Anfrage:


«Zu recht wird von einer Zeitung die Informationspraxis (Geheimhaltungspraxis) des Kantons in den verschiedenen Bereichen kantonaler Auseinandersetzungen und Kündigungen bemängelt. Auch wenn in einzelnen Fällen im Sinne des Persönlichkeitsschutzes dieser Praxis ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden muss, stellt sich für den Landrat und indirekt damit auch für die Steuerzahlenden die Frage nach den finanziellen Folgekosten und der Schuldfrage (Fall Kaiser). Es geht dabei vor allem um Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, die indirekt mit falschen Entscheiden, zu späten Reaktionen und/oder mangelnder Kontrolle usw. der Regierung und der Verwaltung zu tun haben. Die Öffentlichkeit (Steuerzahlende) und vor allem der Landrat als Oberaufsicht der Regierung haben aber das Recht und die Pflicht, über diese finanziellen Folgekosten uneingeschränkt informiert zu werden.




Ich bitte daher den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


1. Welche finanziellen Folgekosten hat die Öffentlichkeit im Falle der Laufentaler Spitalaffäre (Schmid/Kaiser), bei der Kündigung des Arlesheimer Statthalters und des Kantonsarchitekten zu tragen?


Antwort des Regierungsrats:


Die Formulierung in der Interpellation spricht von den Folge kosten. Dies sind im Einzelnen die Auslagen, die wegen der Kündigung notwendig werden. Gemäss dem Wortlaut der Interpellation sind darunter etwa Kosten für die Ausschreibung (Rekrutierungskosten), Stellvertretungszulagen während der Vakanz der Stelle und - im Falle des Kantonsspital Laufen - jene der Parlamentarischen Untersuchungskommission zu verstehen.


Dem Interpellanten dürfte es wohl darum gehen, die Kosten des Austrittes in Erfahrung zu bringen. Diese belaufen sich für die Herren M. Schmid, A. Kaiser, A. Keller und A. Oppikofer belaufen sich auf insgesamt rund Fr. 900'000.--.




2. Unter welcher Rubrik werden die Kosten abgebucht (verrechnet) bzw. dem Landrat unterbreitet?


Antwort des Regierungsrats:


Die Kosten sind jeweils unter dem Personalaufwand verbucht worden; soweit es sich um Kosten für die Rechtsvertretung gehandelt hat, sind diese Kosten unter dem Aufwandskonto des Direktionssekretariates verbucht.




3. Welche Konsequenzen (offenere Informationspolitik, personelle Konsequenzen, Überprüfung der Führungsverantwortung usw.) werden aus diesen Vorfällen auf Seiten des Regierungsrates ins Auge gefasst?


Antwort des Regierungsrats:


Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ist bestrebt, eine offene Informationspolitik zu betreiben, und orientiert deshalb auch über personelle Veränderungen im Kader des Kantons jeweils umgehend. In diesem Bereich gehört dazu aber auch, dass bei Medienmitteilungen zu Einzelpersonen - zur Beachtung des Persönlichkeitsschutzes - mit der gebotenen Zurückhaltung über Details informiert wird. Bei hängigen Verfahren drängt sich zudem aus dem Prinzip der Beachtung und Respektierung der Untersuchungen grösste Zurückhaltung auf, um nicht einer Person im Sinne der Vorverurteilung zu schaden.


Im Fall Kaiser ist zudem zu beachten, dass der vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Vergleichsvorschlag eine Klausel enthalten hat, wonach über den Inhalt der Vereinbarung durch beide Parteien gegenüber den Medien und somit der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren war.


Die landrätliche GPK aber wurde oder wird über alle Details betreffend Auflösung von Arbeitsverhältnissen informiert.


Was die Frage nach personellen Konsequenzen anbelangt, so ist festzuhalten, dass die zur Diskussion gestellten Kündigungen weder auf eine generelle Fehlleistung einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitenden zurück, noch sind sie einer einzigen oder einer bestimmten Person zuzuschreiben.




4. Wieweit stimmt der "Vorwurf", dass die Medien je nach Informationspraxis bzw. Informationen (Veröffentlichungen) sich auch der Amtsgeheimnisverletzug schuldig machen und mit welchen Folgen/Konsequenzen ist in diesen Fällen zu rechnen?


Antwort des Regierungsrats:


Eine Amtsgeheimnisverletzung durch die Medien ist nicht möglich, da sie keinem Amtsgeheimnis unterstehen. Die Berichterstattung besteht in solchen Fällen jeweils auf - zulässigen - Vermutungen und eigenen Berechnungen durch die Medien.


Liestal, 20. März 2001


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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