2001-28 (1)

Herr Landrat Bruno Steiger hat am 25. Januar 2001 eine Interpellation eingereicht, die folgenden Inhalt hat:


"Gemäss Landratsgesetz sind schriftliche Anfragen innert dreier Monate zu beantworten. Nach Gesetz ist daher der Regierungsrat verpflichtet, innert maximal dreier Monate bei schriftlichen Anfragen dem Parlament bzw. dem Ratsmitglied zu antworten. Dies scheint aber bei der Baselbieter Regierung nicht immer selbstverständlich und klar zu sein, wie das aktuelle Beispiel der schriftlichen Anfrage betreffend Einkommensberechnung und KGV-Prämienverbilligung im Rentenalter (2000/138) zeigte.


Am 8. Juni 2000 im Landrat eingereicht, erfolgte trotz Interventionen (auch der Landeskanzlei) bis zum 31.12.2000 keine schriftliche Beantwortung der Anfrage. Dafür erfreute uns die Regierung mit der Vorlage 2000/257 "Urteilsbedingte Änderung des Einführungsgesetzes, vom 25. März 1996, zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)" vom 12. Dezember 2000, die eine indirekte Beantwortung der schriftlichen Anfrage ist, zumal ja beide Vorlagen den gleichen Aspekt und das gleiche Urteil ansprechen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die in der schriftlichen Anfrage gestellten Fragen durch die Verwaltung in einem Zeitungsinterview ebenfalls weitgehend beantwortet wurden.


Ist also davon auszugehen, dass in Zukunft schriftlich Anfragen von Landratsmitgliedern via Regierungsvorlagen und/oder die Medien beantwortet werden?


Ich bitte daher den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


1. Ist für den Regierungsrat auch unbestritten, dass er an das Landratsgesetz gebunden ist und wenn ja, warum hält er sich nicht daran?


2. Aus welchen Gründen wurde die schriftliche Anfrage 2000/138 bis zum 31.12.2000 nicht beantwortet, obwohl alle Aspekte in der Vorlage 2000/157 und in einem Medieninterview durch die Verwaltung schon ausführlich dargelegt wurden?


3. Wieviele schriftliche Anfragen sind in den letzten vier Jahren über die maximale Frist von drei Monaten verspätet oder noch nicht beantwortet worden? Aus welchen Gründen?


4. Was gedenkt der Regierungsrat gegen diese / seine gesetzeswidrige Praxis zu unternehmen?"



Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:

Regierungsrat und Verwaltung bemühen sich, Vorstösse aus dem Parlament rechtzeitig und auch inhaltlich korrekt zu beantworten. Sie sind dazu nicht nur gesetzlich verpflichtet, sondern engagiert sich auch aus sachlicher und politischer Überzeugung für einen formal und materiell möglichst guten Umgang mit dem Parlament. Trotzdem kommt es manchmal vor, dass hinsichtlich der geforderten Fristen bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen gewollte oder ungewollte Verspätungen entstehen. Sie werden im allgemeinen begründet; dies stösst in den meisten Fällen auch auf Verständnis.


Im vorliegenden Fall war die Anfrage bereits im Frühsommer 2000 eingereicht worden. Die Beantwortung der Anfrage war in Vorbereitung, als das Urteil des Versicherungsgerichts zum Tatbestand der Rentnereinkommen im Zusammenhang mit der Krankenkassenprämienverbilligung erlassen wurde. Dieses Urteil hat den Regierungsrat veranlasst, so rasch als es möglich war eine Gesetzesänderung einzuleiten, um dem genannten Urteil Rechnung zu tragen. Dies ist dann auch geschehen (Vorlage an den Landrat 2000/257).


Es war geplant gewesen, den Vorstoss 2000/138 zusammen mit der Vorlage über die Novellierung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, die in diesem Jahr vorgelegt werden soll, als beantwortet zu beantragen. Diese Planung wurde durch das Urteil durchkreuzt.


Diesen Tatbestand hat der Finanzdirektor in einem Schreiben vom 12. Januar 2001 an den Anfrager, Herrn Landrat Heinz Mattmüller, dargestellt.




Zu den einzelnen Fragen ist folgendes auszuführen:


1. Wie erwähnt, sind Regierungsrat und Verwaltung gesetzlich verpflichtet, sich an die vorgeschriebenen Fristen bei der Beantwortung von parlamentarischen Vorlagen zu halten. Im vorliegenden Fall war das geplant, aber durch eine überraschende und nicht vorhersehbare Entwicklung überholt worden, so dass mit etwas Verspätung der Anfrager von den Überlegungen des Regierungsrates unterrichtet wurde.


2. Wie erwähnt war die Antwort auf die Anfrage in Vorbereitung, als mit Beschleunigung die Vorlage 2000/257 verfasst werden musste, um auf geeignete Weise dem Urteil des Versicherungsgerichtes Rechnung zu tragen. Das Schreiben des Regierungsrates an Herrn Landrat Mattmüller nahm materiell denn auch auf diese Vorlage Bezug.


3. Beim Regierungsrat wird ein Pendenzenverzeichnis geführt, das unter anderem auch die Beantwortungsfristen beinhaltet. Damit kann jederzeit überprüft werden, dass die Vorstösse im Landrat in der Regel innerhalb der gesetzten Fristen beantwortet werden.


Eine gesetzeswirdrige Praxis des Regierungsrates gibt es nicht. Allerdings kann es sein, dass beispielsweise infolge zeitraubender Abklärungen oder wegen Abwartens anderer, für den Tatbestand relevanter Entwicklungen eine Verspätung in der Beantwortung eintritt.


Die Statistik zeigt, dass in den Jahren 1997 - 2000 29 schriftliche Anfragen eingereicht worden sind. Davon sind 22 innert der gesetzten Dreimonatsfrist beantwortet worden (allenfalls um einige wenige Arbeitstage überzogen). 7 Anfragen sind also verspätet oder noch nicht beantwortet worden, wobei sich die Ausstände auf die Direktionen ohne besonderen Schwerpunkt verteilen.


4. Der Regierungsrat wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass parlamentarische Vorstösse korrekt behandelt werden und, wenn dies aus was für Gründen auch immer nicht als möglich erscheint, dies rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.


Liestal, 27. März 2001


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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