2001-25
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
|
Postulat von Peter Zwick: Einsetzung eines Tierschutzanwaltes
|
|
Autor/in:
|
Peter Zwick, CVP (Bognar, Gallacchi, Jermann H., Klein, Schneider, Weller)
|
|
Eingereicht am:
|
25. Januar 2001
|
|
Nr.:
|
2001-025
|
|
So werden Tierquäler oder Tierhalter, die ihren gesetzlichen Pflichten bezüglich Betreuung und Pflege ihrer Tiere nicht nachkommen, oftmals vom Gericht freigesprochen, weil die zuständigen Behörden offenbar zu wenig mit den massgeblichen Tierschutzvorschriften vertraut sind oder den Sachverhalt mangels Fachkenntnissen über die betreffende Tierart nicht richtig würdigen können. Auch halten es die Gerichte häufig nicht für nötig, Zeugen vorzuladen oder Sachverständigen-Gutachten einzuholen, wenn es sich "bloss" um einen Tierschutzfall handelt. Statt dessen wird vielfach einfach auf die Parteibehauptung des Angeschuldigten oder dessen Anwalt abgestellt. Hierbei wird deutlich, unter welchem Ungleichgewicht der Interessenvertretung das Tierschutz-Strafverfahren leidet. Während dem Angeschuldigten sämtliche Parteirechte und Rechtsmittel zur Verfügung stehen , können sich die gequälten oder misshandelten Tiere in keiner Weise wehren. Der Kanton Zürich hat deshalb bereits vor zehn Jahren einen Tierschutzanwalt eingesetzt, der in Strafverfahren wegen Verletzungen von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung die Rechte eines Geschädigten ( in concreto des geschädigten bzw. misshandelten Tieres ) wahrnimmt. Dieser Rechtsanwalt kann in Strafuntersuchungen und im Strafprozess die Akten einsehen, vor Gericht auftreten, Einstellungsverfügungen und Urteile anfechten. Damit steht dem Tierquäler eine Gegenpartei in Form eines sachkundigen und engagierten Tierschutzvertreters gegenüber.
Auch im Kanton Basel - Landschaft kommt dem Tierschutz heute eine wesentlich grössere Bedeutung zu als noch vor Jahren. Fehlurteile wie Einstellungsverfügungen und Freisprüche für Tierquäler und verantwortungslose Tierhalter rufen allgemeines Unverständnis und Kritik hervor und zeitigen eine negative Signalwirkung. Die Einsetzung eines Tierschutzanwaltes hat nichts mit einer Vermenschlichung des Tieres zu tun, sondern ist letztlich Ausdruck unserer grundsätzlichen Haltung gegenüber anderen, empfindungs- und leidensfähigen Lebewesen.
Ich bitte den Regierungsrat deshalb
-
|
zur Verbesserung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung und insbesondere des strafrechtlichen Tierschutzes angesichts der heutigen gewandelten Einstellung zum Tier,
|
-
|
zur Beseitigung des Ungleichgewichtes der Interessenvertretung in Strafverfahren wegen Tierquälerei und anderen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung
|
-
|
die Voraussetzung zum Einsatz eines Tierschutzanwaltes nach zürcherischem Vorbild im Kanton Basel-Landschaft zu schaffen.
|
Back to Top