2001-24

Die neue Zivilprozessordnung mit dem vom Bund vorgeschriebenen Scheidungsrecht (Vorlage 99/165) und die Anpassungen des kantonalen Steuerrechts an die Vorgaben des eidgenössischen Steuerharmonisierungsrechts (Vorlagen 99/25, 2000/153) sind beispielhaft, wie die Kantone in einem schleichenden Prozess immer mehr zu Vollzugsorganen des Bundes werden. Im Landrat hörte man schon folgende Sätze: "Wir werden gezwungen, das Gesetz anzupassen, obwohl es ein Rückschritt bedeutet", "Wir müssen die Anpassung vornehmen, ob es uns passt oder nicht". Eine Aussage, die das demokratische Verständnis besonders verletzt: "Auch wenn der Landrat Nein sagt, gilt ab 1. Januar das Bundesrecht." Glücklicherweise unterstehen diese Gesetzesänderungen - vorausgesetzt im Rat herrscht Einigkeit - nicht mehr dem obligatorischen Gesetzesreferendum. Die Unterstellung unter das fakultative Gesetzesreferendum ist immer noch schlimm genug. Worüber müsste das Volk Ja oder Nein sagen, wenn das Bundesrecht vorgegeben ist?


Machen wir uns doch nichts mehr vor. Neues Bundesrecht soll ohne Änderungen in die basellandschaftlichen Gesetze übertragen werden, wenn der Landrat keinen Ermessensspielraum hat. National- und Ständerat haben so entschieden; sie tragen die Verantwortung und nicht der Landrat. Darum genügt eine Gesetzeslesung um die korrekte Übertragung des Bundesrechts in die kantonalen Gesetze zu gewährleisten.


Antrag auf Änderung von § 63 Absatz 2 der Kantonsverfassung:
Gesetze werden zweimal beraten. Der Landrat kann mit einfachem Mehr auf eine 2. Lesung verzichten, wenn es ausschliesslich darum geht, die kantonalen Gesetze ans zwingende Bundesrecht anzupassen.



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