2001-22 (1)


1. Ausgangslage

Gestützt auf einen Parlamentsbeschluss hat der Bundesrat die Verordnungen über die amtliche Vermessung 93 (AV93) und über die gewerbliche Nutzung der Daten der AV93 erlassen. Damit hat der Bund auf die revolutionären Veränderungen in der Vermessungstechnik in den letzten Jahren reagiert und Informatik, Weltraumtechnik und elektronische Messtechnik nicht nur der Anlage und Führung des Eidg. Grundbuchs nutzbar gemacht, sondern die amtliche Vermessung gleichzeitig als wichtige Datenbasis für die Anlage und Führung von geographischen Informationssystemen (GIS) in ihrer Funktion erweitert. Zur Umsetzung der AV93 hat der Bund den Kantonen eine Frist von 40 Jahren gesetzt. Bei der Organisation des Vollzugs dieser Aufgabe sind die Kantone weitgehend autonom.


Mit Beschluss vom 19. Oktober 1995 hat der Landrat nicht nur einen ersten Verpflichtungskredit bewilligt, sondern zugleich beschlossen, die Aufgabe in drei Etappen anzugehen: In einer ersten Etappe in der Zeitspanne von 1996 bis 2000 mussten die kurzfristigen Massnahmen ergriffen werden, daran anschliessend (2001 bis 2008) erfolgen die mittelfristigen Massnahmen, welche Gegenstand der heutigen Vorlage sind, und abschliessend sind die langfristigen Massnahmen (2009 bis 2015) vorgesehen. Gleichzeitig wurde der Regierungsrat in Ziff. 6 des Beschlusses vom 19. Oktober 1995 beauftragt, nach Abschluss der Arbeiten der ersten Etappe den Antrag über die Fortführung der Reformarbeiten zu stellen. Nachdem die Massnahmen der ersten Etappe abgeschlossen sind, geht es in der Vorlage nun darum, die mittelfristigen Massnahmen zu beschliessen und den dafür notwendigen Kredit zu bewilligen.




2. Organisation der Kommissionsberatungen


Die Justiz- und Polizeikommission (JPK) hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 26. März und 30. April 2001 beraten. Die Sitzungen wurden begleitet von Regierungsrat Erich Straumann, Karl Willimann, Kantonsgeometer und Hans Hägler, stv. Kantonsgeometer.




3. Die Massnahmen der zweiten Etappe 2001 bis 2008 der AV93


3.1 In der abgeschlossenen ersten Etappe 1996 bis 2000 wurden die vorhandenen Vermessungswerke bzw. Grundbuchpläne mittels der Methode der provisorischen Numerisierung in eine computergerechte Form gebracht. Auf diese Weise konnte garantiert werden, dass die entsprechenden Daten, wenn auch nicht in der für alle Verwendungszwecke notwendigen Genauigkeit, so doch in die meisten Benutzerbedürfnisse abdeckender Form für einen computergestützten Zugriff zur Verfügung stehen. Zudem wurde im Bezirk Laufen, welcher ausserhalb der Baugebiete zum grössten Teil für heutige Bedürfnisse nicht genügende Vermessungswerke aus der Mitte des vorletzten Jahrhunderts aufweist, ein weitmaschiges Fixpunktnetz gelegt. Schliesslich wurde mittels Luftaufnahmen rund 60 % der Bodenbedeckung des Kantons erfasst. Diese Luftaufnahmen dienen vielfältigen Zwecken, insbesondere auch der Schaffung eines digitalen Terrainmodells.




3.2 Im Rahmen der zweiten Etappe sind folgende Massnahmen vorgesehen:


- Erneuerung der amtlichen Vermessung in den Bauzonen auf den Standard AV93:
Die heutige Vermessung der Bauzonen, welche im allgemeinen technisch bereits auf einem hohen Stand ist, wird gemäss den Anforderungen der AV93 erneuert, ohne dass eine eigentliche Neuvermessung vorgenommen werden müsste. Es handelt sich um eine Vervollständigung, Aktualisierung und qualitative Verbesserung der vorhandenen digitalen Datensätze nach Vorgabe des Standards AV93. Gewisse Informationsebenen, die Ebene "Höhen" sowie die vom Kanton zusätzlich beschlossenen Ebenen "Dienstbarkeiten" und "öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen" werden erstmals erhoben.


- Die Erneuerung der Informationsebene Fixpunkte ausserhalb der Bauzonen:
Die heute vorhandenen Daten, auch in digitalisierter Form, basieren nicht auf einem einheitlichen Koordinatensystem. 53 Gemeinden verfügen heute nicht über den Standard AV93 (System "Zylinder neu"), weshalb das Fixpunktnetz erneuert werden muss.


- Periodische Nachführung der amtlichen Vermessung mit Erstellung des digitalen Terrainmodells und farbiger, digitaler Orthofotos:
Nach Abschluss der Befliegung liegen in Form digitaler Orthofotos die Grundlagen für das digitale Terrainmodell und insbesondere auch Grundlagendaten für GIS-Projekte vor. Die Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung schreibt die periodische Nachführung der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte/Linienelemente in einem höchstens 10-jährigen Zyklus vor. Solche Nachführungen können sinnvollerweise nur in einem Gesamtprojekt rationell und effizient abgewickelt werden.




4. Eintreten


Eintreten auf die Vorlage blieb gänzlich unbestritten. Alle Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher unterstützten die vorgesehenen Massnahmen und es herrschte Einigkeit darüber, dass die Realisierung der AV93 im Interesse der Benutzer liegt. Die Vorlage liege gleichermassen im Interesse des Kantons wie auch der Gemeinden.




5. Einzelne Schwerpunkte der Beratungen der JPK


5.1 Gebührenerhebung und -abrechnung:


Die Nutzung von Daten der AV93 ist gebührenpflichtig und man geht davon aus, dass in Zukunft auf diese Weise mit der Zeit ein beachtlicher Teil der Investitionen zurückfliesst. Gemäss § 8 des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung steht den Gemeinden die Hälfte dieser Gebühren zu und diese werden jährlich abgerechnet. Dies verursacht angesichts der bisher nicht exzessiven Datennutzung einen im Verhältnis zu den zu verteilenden Rückflüssen erheblichen Aufwand. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich mit dem Fortschritt des Projekts die Datennutzung intensivieren wird und der administrative Aufwand ins Gleichgewicht kommt. Zudem seien zur Zeit auf Bundesebene Überlegungen im Gange, das Gebührenwesen zu vereinfachen. Vor diesem Hintergrund wird darauf verzichtet, die Regelung des Gebührenwesens auf kantonaler Ebene zum heutigen Zeitpunkt zu ändern.




5.2 Kostenbeteiligung der Gemeinden:


Gemäss den Bestimmungen des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung tragen der Kanton und die Gemeinden die Kosten für die Erneuerung und periodische Nachführung der amtlichen Vermessung je zur Hälfte. Diese Regelung ist im Rahmen der Vernehmlassung insbesondere vom Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und zahlreichen Gemeinden kritisiert worden. Sie verlangen einen Verzicht auf die Kostenbeteiligung der Gemeinden, wogegen die Nutzung der Daten auch für die Gemeinden gebührenpflichtig sein soll.


Innerhalb der JPK bleibt die heute geltende Regelung weitgehend unbestritten. Abgesehen davon, dass eine Kostenbeteiligung der Gemeinden in § 149 Abs. 1 EG ZGB gesetzlich verankert ist, wird die heutige Regelung auch sachlich als angemessen beurteilt, weil die AV93 mindestens ebenso sehr im Interesse der Gemeinden liegt, wie in demjenigen des Kantons.




6. Änderungen bzw. Erweiterungen der Vorlage


6.1 Revision des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung


Die JPK ist mit dem Regierungsrat der Auffassung, dass auch die Durchführung der Massnahmen der zweiten Etappe der AV93 unter der administrativen Leitung des Kantons erfolgen soll. Nur auf diese Weise lassen sich die vorgesehenen Massnahmen koordinieren und innert der vorgesehenen Frist durchführen.


Ein solches Vorgehen steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zu § 3 Abs. 2 des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung, wonach die administrative Durchführung der Erneuerung den Gemeinden obliegt.


Die JPK erachtet es angesichts des in der Vorlage vorgeschlagenen und von ihr unterstützten Projekts als unumgänglich, das Dekret anzupassen und § 3 mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, wonach der Landrat die administrative Durchführung dem Kanton übertragen kann, wenn Erneuerungen Bestandteil eines mehrere oder alle Gemeinden umfassenden Gesamtprojektes sind. Diese Ergänzung des Dekrets blieb unbestritten.


Gestützt darauf wurde überdies der Landratsbeschluss um eine neue Ziffer 2 ergänzt und die administrative Durchführung von Etappe 2 der AV93 dem Kanton übertragen.




6.2 Laufende Orientierung über den Stand des Projektes


Die JPK hat sich, gestützt auf den Landratsbeschluss vom 19. Oktober 1995, jährlich über den Stand des Projektes (d.h. die Massnahmen der ersten Etappe) orientieren lassen. Dieses Vorgehen hat sich bewährt und soll auch bei den Massnahmen der zweiten Etappe beibehalten werden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das heutige Projekt über einen noch weiteren Zeitraum abgewickelt werden wird, als die im Jahre 1995 beschlossenen Massnahmen der ersten Etappe. Entsprechend hat die JPK Ziffer 3 des Landratsbeschlusses ergänzt.




7. Anträge


Die JPK beantragt dem Landrat einstimmig und ohne Enthaltungen, die Revision des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung und die Realisierung der neuen amtlichen Vermessung (AV93), 2. Etappe von 2001 bis 2008 gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Lausen, 23. Juli 2001


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin



Back to Top