2001-21 (1)


1. Einleitung

Durch die Annahme der Bilateralen Verträge und folglich des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union musste der Bund eine neue Regelung der Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten innerhalb der Schweiz schaffen. Dieses neue Bundesanwaltsgesetz verlangt wiederum die Anpassung des kantonalen Advokaturgesetzes. Der dem Kanton zur Verfügung stehende Spielraum in der Gesetzgebung ist entsprechend klein und schränkte die Debatte in der Kommission ein.




2. Organisation der Kommissionsberatung


Die Justiz- und Polizeikommission (JPK) hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 12. Februar, 12. März, 26. März und 30. April 2001 in Anwesenheit von Regierungsrat Andreas Koellreuter, Wolfgang Meier, stv. Direktionssekretär und Leiter Zivilrechtsabteilung 2 der JPMD, Daniel Stoll, Präsident des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes, sowie Dr. Toni Walter, Präsident des Obergerichtes, beraten. Der Kommissionspräsident Dr. Dieter Völlmin (Advokat) hat nach einer ersten Orientierung die Sitzungsleitung dem Vizepräsidium übergeben.




3. Eintreten


Nach längeren Diskussionen über die Fragen der Honorare für Anwältinnen und Anwälte und der Unabhängigkeit bei Zugehörigkeit zu einer Advokatur-AG sowie nach verschiedenen Abklärungen seitens der Verwaltung war Eintreten unbestritten.




4. Kommissionsberatungen


4.1 Honorarordnung / Parteientschädigung


Klare Antworten sowohl von der Verwaltung als auch von Seiten des Obergerichtes verhinderten, dass Anträge dazu gestellt wurden. Es wurde aber festgehalten, dass vom Richter zugesprochene Parteientschädigungen den Klienten zugute kommen. D.h. bei Abweichungen des vorgängig abgesprochenen Honorars zur Parteientschädigung muss der entsprechende Klient entweder den Differenzbetrag selbst bezahlen oder aber er kann einen allfälligen Überschuss selbst behalten resp. frei darüber verfügen. Die Aufgabe des Zwangstarifes wird nicht grundsätzlich eine schlechtere Position des Klienten bewirken, sondern selbst der Anwaltsverband (rund 99% der Anwältinnen und Anwälte sind in einem solchen Verband organisiert) erwartet eine Kostenabsprache zu Beginn der Mandatserteilung, was zu mehr Klarheit und allenfalls auch Wettbewerb führen wird.




4.2 Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte


Die eigentlich durch den Bundesgesetzgeber geregelte Frage der Unabhängigkeit einer Anwältin/eines Anwalts (es geht dabei um die Fragen, ob z.B. ein Anwalt einer Rechtsschutzversicherung unabhängig sein kann oder ob ein angestellter Anwalt eines Anwaltes genügend unabhängig ist) führte zur Diskussion, ob in unserem Kanton eine klarere - sprich strengere - Regel einzuführen sei. Da jedoch durch die Regelung im Bundesanwaltsgesetz alle Anwälte, welche die eidgenössischen Anforderungen erfüllen, in den anderen Kantonen zugelassen werden müssen, würde eine andere Regelung im Kanton BL nichts bringen. Der umgekehrte Fall (einer milderen Zulassungsbestimmung) würde nur im entsprechenden Kanton Wirkung zeigen.




4.3 Vertretung vor Verwaltungsgericht in Steuersachen


In Steuersachen können sowohl vor der Steuerrekurskommission, als auch vor Bundesgericht Klienten von ihrem Treuhänder vertreten werden. In Fragen der Bundessteuer ist dies auch vor dem Verwaltungsgericht möglich. Trotz der Gegenargumentation, dass Anwältinnen und Anwälte die Rechtsprechung des Gerichtes besser kennen würden, empfand es eine Mehrheit der Kommission als stossend, dass nur gerade in kantonalen Steuersachen vor Verwaltungsgericht ein Anwalt von Nöten sein soll und erweiterte deshalb die Möglichkeit zur Vertretung durch Treuhänder auch vor Verwaltungsgericht in kantonalen Steuerfragen.




4.4 Anwaltsprüfungskommission


Die JPK ist der Meinung, dass nicht eine kleine Kommission von speziell ausgewählten Prüfenden (5 ordentliche Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder) zusammen mit nicht gewählten Beisitzern die Anwaltsprüfungen abnehmen sollen, sondern eine Prüfungskommission von 13 Mitgliedern. Prüfungen werden von zwei Mitgliedern abgenommen, wobei eines prüft und das andere beobachtet und protokolliert. Eine Aufstockung der Anwaltsaufsichtskommission wurde für nicht notwendig erachtet, da in einem kleinen Gremium einfacher eine Praxis entwickelt werden kann.




4.5 Titelschutz


Bis heute ist in unserem Kanton der Titel Advokatin/ Advokat sehr verbreitet. Da das neue Bundesgesetz aber von Anwälten spricht und auch unser neues Gesetz als Anwaltsgesetz bezeichnet wird, stellte sich die Frage, ob im Sinne der Klarheit nur ein Titel durch das neue Gesetz geschützt werden soll. Eine Mehrheit der Kommission befand, dass als Berufsbezeichnung weiterhin sowohl der Titel Anwältin/Anwalt, als auch Advokatin/Advokat zugelassen werden soll, da dies nicht nur praktikabler ist (viele Anwälte führen den Titel Advokat nicht nur als Titel, sondern auch in Firmennamen, etc.), sondern auch in BS ein zugelassener Titel sein wird. Daneben sollen aber die gängigen Berufsbezeichnungen der anderen Kantone (Rechtsanwalt, Fürsprecher, etc.) strafrechtlichen Schutz geniessen.




5. Antrag


Die JPK beantragt dem Landrat einstimmig gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Therwil, den 23. August 2001


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Vizepräsident: Matthias Zoller



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