2001-10
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Interpellation von Simone Abt: Änderung der Verordnung über Art und Massnahmen der Fürsorgeunterstützungen
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Autor/in:
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Simone Abt (SP)
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Eingereicht am:
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11. Januar 2001
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Nr.:
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2001-010
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Mit dem Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, wurde die Verordnung über Art und Massnahmen der Fürsorgeunterstützungen (SGS 851.12) wie folgt geändert:
§ 1 Abs.1
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Für Art und Mass der Fürsorgeunterstützungen gelten die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung 1997 mit den Nachträgen 1998 und 1999 (kurz: Richtlinien).
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Mit dem Nachtrag 2000 sollen die von der Fürsorge unterstützten Personen in den Genuss eines Teuerungsausgleich von rund 3% kommen. Dies geschieht, indem ab 1.1.2001 die Prämien für Haushalt- und Haftpflichtversicherung, die bisher von den Unterstützten selbst zu entrichten waren, von der Fürsorge übernommen und direkt bezahlt werden, wie es bereits für Wohnungsmiete und Krankenversicherungsprämien der Fall ist.
Ich bitte den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1.
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Welche Überlegungen waren ausschlaggebend für den Entscheid, von der bisherigen konsequenten Anwendung der SKOS-Richtlinien in ihrer jeweils aktuellen Version abzuweichen?
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2.
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Welche Fachstellen / involvierten Institutionen wurden für die Entscheidfindung konsultiert? Wurden neben den behördlichen Entscheidungsträgern (Verband für Sozialhilfe) auch die Fachleute (Sozialarbeiter/innen in den Gemeinden, KOSA) zugezogen? Wenn nein, warum nicht?
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3.
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Welche Wirkungen, insbesondere welche Einsparungen erhofft sich der Regierungsrat von dieser Massnahme?
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4.
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Ist der Regierungsrat der Meinung, dass er sich mit dieser Verordnungsänderung nach wie vor eigenständig an den Richtlinien der SKOS orientiert? Oder dienen neuerdings andere Werte, wie z.B. die Handhabe der Richtlinien durch andere Kantone, als Massstab für den Kanton Basel-Landschaft?
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5.
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Wie soll die Orientierung an den SKOS-Richtlinien im neuen Sozialhilfegesetz verwirklicht werden? Lässt sich der Ermessensspielraum des Regierungsrates / der Gemeinden klar abgrenzen? Kann eine willkürliche Handhabe ausgeschlossen werden?
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6.
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Ist die Verordnungsänderung vom 12. Dezember 2000 in Anbetracht der derzeitigen finanziellen Situation des Kantons und des eingeschlagenen steuerpolitischen Kurses (z.B. Verzicht auf die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer) notwendig, angemessen und ethisch vertretbar?
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7.
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Ist der Regierungsrat bereit, sobald wie möglich wieder die Anwendung der SKOS-Richtlinien in ihrer geltenden Fassung zu verordnen?
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