2001-1

I. Ausgangslage


Im Rahmen der Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen (Vorlage des Regierungsrates vom 21. September 1999 an den Landrat; 1999/194) hat der Landrat am 15. Dezember 1999 die Aufnahme der folgenden Bestimmung in das Dekret vom 5. Februar 1998 zum Personalgesetz (Personaldekret) beschlossen:


§ 40 bis Beiträge des Kantons an den Wegkauf von Rentenkürzungen


1 Kündigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres, so leistet der Kanton an den Wegkauf gemäss § 17 Abs. 3 der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse einen Beitrag.


2 Diese Wegkaufsleistung des Kantons erfolgt unabhängig von einer Wegkaufsleistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.


3 Der Beitrag des Kantons beläuft sich auf die Hälfte der notwendigen Einmaleinlage, maximal aber auf 25'000 Franken pro Jahr Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung gemäss § 18 Abs. 1 der Statuten; bei angebrochenen Jahren reduziert sich der Beitrag anteilsmässig.


Diese Bestimmung ist aus Versehen nicht in das am 8. Juni 2000 aufgrund der Lohnrevision vom Landrat verabschiedete Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) (GS 33.52) übernommen worden. Der Regierungsrat beantragt daher dem Landrat die Aufnahme der inhaltlich unveränderten Bestimmung als neu § 50bis in das ab 1. Januar 2001 geltende Personaldekret.




II. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, einen Beschluss gemäss beiliegendem Entwurf zu fassen.


Liestal, 8. Januar 2001


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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