2000-201

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich auch die Baselbieter Strafjustiz infolge der laufend zunehmenden Kriminalität nicht über Arbeitsmangel zu beklagen hat. Von Überlastung ist die Rede und es kommt immer wieder vor, dass der Landrat ausserordentliche Präsidien bewilligen muss.


Damit sich unsere Strafjustiz vermehrt den komplexen Fällen zuwenden könnte, wäre ein versuchsweiser Einsatz von sogenannten Schnellrichtern analog Kanton Zürich - zur Aburteilung von Kleinkriminellen - prüfenswert.


Eine Arbeitsgruppe, zusammengesetzt aus Vertretern der Staatsanwaltschaft und der Stadt - und der Kantonspolizei Zürich, sowie eines Bezirksanwalts arbeitete ein Konzept aus, das den Einsatz von Schnellrichtern ermöglicht. Eine Massnahme, die im Rahmen der bestehenden Gesetze sofort umsetzbar ist und wesentlich zur Entlastung der Bezirksanwälte und der Polizei beitragen dürfte.


Einem Bezirksanwalt (Statthalter) wird im wesentlichen folgende Aufgabe zukommen: Er kümmert sich um sämtliche (mutmasslichen) Delinquenten, die ihm von der Polizei zugeführt (oder "zutransportiert", deshalb Transportdienst ) werden, und nimmt eine Triage vor. Entweder stellt er den Fall ein, oder er weist ihn der Bezirksanwaltschaft (Statthalteramt) zu, oder er erlässt sofort einen Strafbefehl. Diese dritte Variante hat ihm die Bezeichnung "Schnellrichter" eingetragen. Das Verfahren ist bisher vor allem aus den USA bekannt, wo sich die "Night Courts", wie die Schnellgerichte dort genannt werden, positiv auf die Kriminalstatistik ausgewirkt haben. Nach geltendem zürcherischem Recht kann das Schnellrichter - Verfahren nur zur Anwendung gelangen, wenn das Gesetz eine Strafe von maximal drei Monaten Gefängnis vorsieht (bedingt oder unbedingt). In diese Deliktskategorien fallen im wesentlichen der Drogenhandel mit kleinen Mengen (sogenannter Ameisenhandel), Laden-, Taschen - und Entreissdiebstähle, kleinere Einbrüche, Verstösse gegen die Ausländergesetzgebung und Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wozu vor allem Fälle von Raserei oder Fahren in angetrunkenem Zustand zählen.


Ziel: Mit dem Schnellrichter - Verfahren werden die Strafbefehle innert 10 Tagen rechtskräftig und erlangen die Wirkung eines Urteils. Dies hat zur Folge, dass ein Delinquent die Konsequenzen seines Tuns sogleich spürt und die Polizei bei ihrer Arbeit wieder motivierter sein dürfte, da sie ein Ergebnis sieht.


Der Regierungsrat wird gebeten, abzuklären ob das obgenannte Schnellrichter-Verfahren auch in unserem Kanton anwendbar wäre und allenfalls ein auf unseren Kanton zugeschnittenes Modell auszuarbeiten.



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