2000-194 (2)


I. Auftrag

Anlässlich der 1. Lesung der Vorlage am 26. April 2001 hat der Landrat den zuvor als Teil eines Gegenvorschlags zur Initiative beschlossenen § 78 a Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte an die Justiz- und Polizeikommission (JPK) zurückgewiesen, mit dem Auftrag zu prüfen, ob im Falle eines Gegenvorschlages ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden könnte.




II. Rechtslage und Praxis


Gemäss § 29 Abs. 2 Kantonsverfassung (KV) werden formulierte Verfassungs- und Gesetzesinitiativen dem Volk in Form und Inhalt unverändert innert zweier Jahren zur Abstimmung vorgelegt. Abs. 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Landrat jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen kann.


§ 34 Abs. 2 KV lautet: "Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offen stehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen." Diese Verfassungsbestimmung ist auf Gesetzesstufe nicht näher konkretisiert.


Im Kanton Basel-Landschaft besteht offenbar eine jahrzehntealte, bisher nie beanstandete Praxis, wonach sowohl Volksinitiativen als auch damit verbundene Gegenvorschläge vor der Volksabstimmung nicht zur Vernehmlassung unterbreitet werden.


Bezeichnenderweise ist auch die vorliegende Initiative vor ihrer Behandlung durch das Parlament ebenso wenig in die Vernehmlassung gegangen wie der von der JPK dem Landrat beantragte Gegenvorschlag.




III. Grundsatzfragen


Der Rückweisungsantrag hat innerhalb der JPK zu einer Diskussion von Grundsatzfragen geführt.


Es wurde die Meinung vertreten, § 34 KV schreibe die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zwingend vor, wenn es um Vorlagen geht, welche der Volksabstimmung offen stehen. Dazu gehörten auch Initiativen und Gegenvorschläge. Die bisherige Praxis widerspreche der Verfassung.


Demgegenüber wird darauf hingewiesen, dass auch die Behandlungsfrist in der Verfassung verankert sei und die Durchführung von Vernehmlassungsverfahren dazu führen würde, dass diese Fristen nicht eingehalten werden können. Erwähnt wird auch die praktische Schwierigkeit, was gelte, wenn bezüglich einer Initiative ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird und erst in der parlamentarischen Beratung ein Gegenvorschlag angenommen wird. Dabei wäre es kaum sinnvoll, die Beratung auszustellen und über den Gegenvorschlag erneut ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.


Lediglich für den Gegenvorschlag, nicht aber für die eigentliche Initiative eine Vernehmlassung durchzuführen, sei neben praktischen Gründen insbesondere auch angesichts des Grundsatzes der "Einheit der Materie" unlogisch. Da der Gegenvorschlag die gleiche Materie wie die Initiative beinhalten müsse, sei es gerechtfertigt, den Gegenvorschlag gleich wie die Initiative zu behandeln.


Es bleibt unbestritten, dass ein Spannungsverhältnis besteht zwischen einem raschen Entscheid des Volkes über eingereichte Gesetzes- oder Verfassungsinitiativen einerseits und der Breite der im Vorfeld der Abstimmung geführten Diskussion andererseits. Einigkeit besteht auch darüber, dass eine Behandlungsdauer von 18 Monaten jedenfalls nicht eingehalten werden kann, wenn Initiativen und/oder Gegenvorschläge in ein Vernehmlassungsverfahren geschickt würden.


Mit 5:5 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten erachtet die JPK den Rückweisungsauftrag mit diesen Feststellungen als erfüllt. Ein derart grundsätzliches Thema, welches, wollte man es gesetzgeberisch regeln, zu einer Revision des Gesetzes über die politischen Rechte führen müsste, kann nicht im Rahmen eines beschränkten Rückweisungsauftrags des Landrats zwischen der 1. und 2. Lesung ausdiskutiert werden. Ein gleich grosser Teil der Kommission hätte es jedoch vorgezogen, diese Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der vorliegenden Initiative noch weiter zu diskutieren.




IV. Antrag


Die JPK unterbreitet dem Landrat keinen konkreten Antrag im Hinblick auf die 2. Lesung.


Lausen, den 29. Mai 2001


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin



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