2000-193 (1)


1. Organisation der Kommissionsberatung

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage 2000/193 anlässlich ihrer Sitzungen vom 6. Dezember 2000, 30. März 2001, 27. April 2001 und 11. Mai 2001 beraten. Anwesend waren jeweils Frau Rosmarie Furrer, Direktionssekretär, und die Herren Erich Straumann, Regierungsrat, und Thomas Kaech, Leiter der Rechtsabteilung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. Am 6. Dezember 2000 konnten sich auf Einladung hin zur Vorlage und zu Fragen äussern:


- Bea Fünfschilling, Präsidentin Spitalaufsichtskommission
- Emanuel Isler, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst
- Eduardo Forgas, Leiter Pflegedienst Kantonsspital Bruderholz
- Christoph Bucher, Personalchef, Finanz- und Kirchendirektion
- Heinz Schneider, Verwalter Kantonsspital Liestal
- Georg Schnell, Mitglied Spitalaufsichtskommission


Am 30. März 2001 äusserten sich die Herren Heinz Aebi und Hanspeter Ryser von der GPK insbesondere zur Spitalaufsichtskommission.




2. Zielsetzung und Inhalt der Vorlage


In den letzten Jahren hat sich im Bereich der Kantonsspitäler und im Bereich der Kantonalen Psychiatrischen Dienste einiges geändert, das in der Gesetzgebung nicht eindeutig oder nicht ganz nachvollzogen wurde. Auch bezüglich der Zuständigkeiten zum Erlass von Vollzugs- und Ausführungsvorschriften sind auf Stufe Verfassung Änderungen vorgenommen worden, die in der Spitalgesetzgebung noch nicht Eingang gefunden haben. Mit der Vorlage 2000/193 wurden folgende Gebiete zwecks Konsolidierung aufgearbeitet:


A. Spitalaufsichtskommission
B. Betriebskommissionen
C. Integration des kantonalen Instituts für Pathologie in das Kantonsspital Liestal
D. Verankerung der Kantonale Psychiatrische Dienste im Spitalgesetz
E. Dekretskompetenz für den Landrat im Spitalgesetz
F. Von Abteilungen zu Kliniken, zu Universitätskliniken
G. Eliminieren des Begriffes Krankenanstalt; Bereinigen Begriff Sanitätsdirektion


Zum Hauptthema der Kommissionsberatungen wurde die Diskussion um den Fortbestand der Spitalaufsichtskommission. Sie mündete schliesslich im künftigen Verzicht auf eine permanente, im Spitalgesetz und im Gesundheitsgesetz festgeschriebene Spitalaufsichtskommission.




3. Detailberatungen


A. Spitalaufsichtskommission


Die Vorlage des Regierungsrates hatte zum Ziel, die Spitalaufsichtskommission juristisch einwandfrei als Beschwerdeinstanz für arbeitsrechtliche Beschwerden des Spitalpersonals zu verankern. In diesem Zusammenhang wurde aber auch die Verordnung über die Spitalaufsichtskommission von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Spitalaufsichtskommission selbst bezüglich ihrer Aufgaben neu gefasst und der Vorlage beigelegt. Wie sich insbesondere in der Anhörung am Chlausentag 2000 zeigte, gingen die Meinungen auch innerhalb der Spitalaufsichtskommission über deren künftige Aufgabe weit auseinander.


In der Kommissionsberatung selber wurde schnell ersichtlich, dass die Einrichtung einer besonderen Beschwerdeinstanz so kurz nach der Bereinigung des kantonalen Personalrechts aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung aller Mitarbeitenden des Kantons nicht mehrheitsfähig war. Wenn nicht Beschwerdeinstanz, was dann noch? Kontrollorgan im Sinne von Controlling? Wahlorgan? Klagemauer? Forum für die Meinungsbildung? Koordinationsorgan? Beratungsgremium der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion? Oder Spitalfachkommission des Regierungsrates? Entsprechende Vorschläge für eine Spitalfachkommission, insbesondre für strategische Aufgaben, wurden auf Wunsch des Präsidiums von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion für die Kommissionsberatungen erarbeitet. Sie fanden - wie alle anderen Varianten - indessen keine Zustimmung. Die Vertreter der GPK forderten klar eine Abschaffung der Spitalaufsichtskommission: Wirkungsorientierte Führung bedeute stufengerechte Kompetenz- und Verantwortungszuteilung.


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beschloss - in Abweichung von der regierungsrätlichen Vorlage, aber im Einvernehmen mit dem Sanitätsdirektor - es sei auf die Spitalaufsichtskommission zu verzichten, nachdem seitens der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion dargelegt wurde, dass auch ohne Verankerung im Spitalgesetz und im Gesundheitsgesetz die Direktion oder der Regierungsrat von der gegebenen Möglichkeit Gebrauch machen wird, Fachwissen mit Adhoc-Kommissionen für sich zu beanspruchen. Klar ist auch, dass die Direktion als Aufsichtsbehörde über die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste ihren Führungsrhythmus beim Verzicht auf die Spitalaufsichtskommission erhöhen wird. Dass der Verzicht auf eine bestehende Kommission für die Mitglieder ein einschneidendes Ereignis sein wird, war der Kommission bei ihrem Entscheid bewusst. Aber man darf davon ausgehen, dass sich heute die Spitalaufsichtskommission, die 1930 eingeführt wurde, als es die Führungs-, Kontroll- und Informationsstrukturen von heute noch nicht gab, überlebt hat.


Die Spitalaufsichtskommission wurde als Folge des Verzichtes aus der Gesetzgebung gestrichen.




B. Betriebskommissionen


Der Regierungsrat wollte die Betriebskommissionen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste im Spitalgesetz verankert haben, da die Spitalaufsichtskommission deren Reglemente dem Regierungsrat hätten beantragten müssen. Da nun die Spitalaufsichtskommission entfällt, kann auch auf diese Sonderregelung im Spitalgesetz verzichtet werden. Das Personalgesetz enthält entsprechende Bestimmungen, so dass der Verzicht auf eine separate Regelung im Spitalgesetz nicht der Verzicht auf die Betriebskommissionen in den Spitälern beinhaltet.




C. Integration des kantonalen Instituts für Pathologie in das Kantonsspital Liestal


Diese Integration war unbestritten. Die Kommission hat mit einer Ergänzung unterstrichen, dass fachlich das Instituts für Pathologie allen Kantonsspitälern in gleicher Weise dient.




D. Verankerung der Kantonale Psychiatrische Dienste im Spitalgesetz


Die Verankerung der Kantonalen Psychiatrischen Dienste im Spitalgesetz hat zu keinen Diskussionen geführt.




E. Dekretskompetenz für den Landrat im Spitalgesetz


Im Spitalgesetz wurde in den neuen § 3b und 3 c die von der Verfassung geforderte Kompetenz des Landrates für den Erlass von Bestimmungen zu den Aufgaben und der Gliederung der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste auf der Stufe Dekret verankert. Im Spitaldekret finden sich folglich nur noch zu diesen zwei Bereichen Bestimmungen (nachdem auf die Spitalaufsichtskommission verzichtet wurde, und nachdem alle Fragen der Spitalführung in der Dienstordnung durch den Regierungsrat zu regeln sind.)




F. Von Abteilungen zu Kliniken, zu Universitätskliniken


Es wurde die Frage gestellt, ob die Bezeichnung Frauenklinik wirklich angebracht sei. Das ist sie ohne Zweifel. Im Kantonsspital Laufen gibt es "nur" eine Abteilung und keine Klinik (Klinik gleich Chefarzt im Hauptamt; Abteilung gleich Chefarzt im Nebenamt). Da "Frauenabteilung" nicht an ein Spital erinnert, wurde für das Kantonsspital Laufen gewählt: "Abteilung für Geburtshilfe und Frauenheilkunde". Künftig wird der Landrat bei der Umwandlung einer Klinik zu einer Universitätsklinik mitreden - sein Dekret muss angepasst werden.




G. Eliminieren des Begriffes Krankenanstalt; Bereinigen Begriff Sanitätsdirektion


Die sprachlichen Anpassungen werden begrüsst.


Diverse Anpassungen erfolgten zudem im Verlauf der Beratungen des Spitalgesetzes: Das Chefarztsystem wurde verankert, aber gleichzeitig wurde klargestellt, dass die Spitäler auch Belegärzte und Belegärztinnen anstellen können; Diese Öffnung folgt den Anforderungen, die an eine optimale Gesundheitsversorgung gestellt werden.


Die vom Regierungsrat vorgesehene Anpassung der Grundregeln für die Festlegung der Chefarztbesoldungen durch den Landrat (entsprechende Änderung des Personaldekretes) wurde in zweifacher Hinsicht verschoben. Einmal zeitlich nach hinten, weil die alles bestimmenden TARMED-Tarifstrukturen später als vorgesehen eingeführt werden, und einmal horizontal zur landrätlichen Personalkommission, die später hierzu eine separate Vorlage erhalten wird.




4. Fazit


Die Revision des Spitalgesetzes und die Neufassung des Spitaldekretes schafft für die künftige Bewältigung der Aufgaben des Kantons im stationären Bereich wieder klare Verhältnisse, auch wenn durch den Verzicht auf die Spitalaufsichtskommission eine nicht unerhebliche Lücke entsteht. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat im Vertrauen beschlossen und erwartet, dass Regierung und Verwaltung im Sinne einer effizienten Problemlösung das Instrument der ad hoc-Kommissionen auch gezielt einsetzen wird.




5. Antrag


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Änderung des Spitalgesetzes (Anhang I) und das Spitaldekret (Anhang II) in der 2. Lesung einstimmig verabschiedet. Sie beantragt dem Landrat, gemäss dem Entwurf einer Änderung des Spitalgesetzes und gemäss dem Entwurf eines Spitaldekretes zu beschliessen.


Muttenz, den 14. Mai 2001


Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Die Präsidentin: Rita Bachmann-Scherer



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