2000-254


I. Inhalt der Petition

In ihrem an den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft gerichteten Schreiben regt die Schweizerische Gesellschaft für ein soziales Gesundheitswesen SGSG an, einen "demokratischen Volksentscheid über die Zukunft der Universitätsklinik beider Basel" durchzuführen.


Zitat:
"Volksabstimmungen im Kanton Basel-Landschaft und im Kanton Basel-Stadt hatten zur Folge, dass die gemeinsame Universitätsklinik der beiden Halbkantone jetzt an zwei Standorten geführt wird. Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass dies unbefriedigend ist, für die Benützerinnen und Benützer zu zahlreichen Problemen führt, aber auch zu medizinischen Komplikationen Anlass gegeben hat. Heute ist unter Fachleuten der beiden Halbkantone eigentlich klar, dass ein gemeinsamer Standort angestrebt werden sollte. Unseres Erachtens sollte ein solcher Grundsatzentscheid nicht nur auf Exekutivebene und innerhalb der Parlamente gefällt werden. Wir schlagen Ihnen daher vor, die Stimmberechtigten beider Halbkantone in einer gemeinsamen Volksabstimmung über den zukünftigen Standort des Kinderspitals entscheiden zu lassen. Dabei soll nicht getrennt nach Kantonen, sondern gemeinsam abgestimmt und entschieden werden. Dies scheint uns vor allem deshalb geboten, weil ja frühere Volksentscheide zu dieser Frage vorliegen und unseres Erachtens jetzt nur wieder durch den Souverän neu entschieden werden kann. Vor allem beinhaltet der Entscheid über den zukünftigen Standort auch eine Festlegung der pädiatrischen Spitalpolitik auf einige Jahrzehnte."




II. Stellungnahme des Rechtsdienstes des Regierungsrates


Wie immer in juristisch heiklen Fragen wurde ein Gutachten des Rechtsdienstes eingeholt. Die Stellungnahme behandelt die nachfolgend erwähnten vier Themen mit Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen im Staatsvertrag über das Universitätskinderspital UKBB und in den kantonalen Spitalverträgen:


1. Die Rechtsgrundlagen des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)


2. Die Bestimmungen des Spitalgesetzes über das UKBB und der Kinderspitalvertrag


3. Zur Rechtsnatur der Bestimmungen über die Betriebsstandorte des UKBB


4. Die fragliche Zulässigkeit einer "gemeinsamen Volksabstimmung" in den beiden Basel.


Es würde zu weit führen, alle diese ins Detail gehenden Ausführungen hier wiederzugeben. Da diese Stellungnahme des Rechtsdienstes jedoch keine personenspezifischen Daten enthält, kann sie von den Mitgliedern des Parlamentes beim Sekretariat bezogen werden. Wir beschränken uns darauf, nachfolgend die wesentlichsten Aussagen zusammenfassend wiederzugeben:


Zitat:
"Die Frage der Betriebsstandorte des UKBB ist nicht auf Gesetzesstufe, sondern im Kinderspitalvertrag geregelt. Dieser unterstand weder im Kanton BL noch im Kanton BS der Volksabstimmung, sondern lediglich der Genehmigung durch die beiden Parlamente. Somit bedürfte die Zusammenführung der beiden bestehenden Betriebsstandorte keiner Gesetzesänderung und damit keiner Mitwirkung der Stimmberechtigten. Vielmehr könnte sie durch eine Änderung des Kinderspitalvertrages, die wiederum lediglich der Genehmigung durch die beiden Kantonsparlamente bedürfte, geregelt werden. Die Durchführung einer "gemeinsamen Volksabstimmung" im Sinne des vorliegenden Begehrens ist unzulässig. Dazu fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Weder Bundesrecht noch kantonales Recht verleihen den "vereinigten Stimmberechtigten" der Vertragskantone die Kompetenz, irgendwelche rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen."




III. Beratung in der Kommission


Die Stellungnahme des Rechtsdienstes wurde den Petenten vollumfänglich und in der Hoffnung zugestellt, diese dazu zu bewegen, ihre Petition zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 9. November 2000 liessen diese jedoch wissen, dass sie sich zwar über die (Zitat) "verfassungsmässige Knacknuss" im Klaren seien, wandten jedoch ein: "Wenn die Partnerschaft zwischen Baselland und Baselstadt eine tragfähige Basis haben soll, muss das Demokratiedefizit, das bei interkantonalen Vereinbarungen regelmässig entsteht, beseitigt werden. Gemeinsame Volksabstimmungen könnten ein Weg dazu sein."


Auch wenn dem Anliegen der Petenten immerhin eine gewinnende Seite abgewonnen werden konnte, sah sich die Kommission durch die Erläuterungen des Rechtsdienstes in ihrer Meinung bestätigt. Als pikantes Detail wurde ins Feld geführt, dass es bei einer derartigen, gemeinsamen Volksbefragung theoretisch möglich wäre, dass die Stimmberechtigten des einen Kantons von jenen des andern überstimmt werden könnten. Zudem würde in ein laufendes Verfahren eingegriffen, wenn auf die Petition weiter eingegangen würde.




IV. Beschluss und Antrag


Die Kommission kommt einstimmig zum Beschluss, dem Landrat die Petition zur Ablehnung zu empfehlen.


Pratteln, 12. Dezember 2000


Namens der Petitionskommission
Der Präsident: Heinz Mattmüller



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