2000-248

Das Versicherungsgericht Basel-Landschaft hat die Beschwerde eines Rentners gutgeheissen, der die nachträgliche Aufrechnung der Rentenfreibeträge zum steuer-baren Einkommen für die Berechnung der Krankenkassen-Prämienverbilligung angefochten hatte.

Dem betreffenden Kläger muss die Prämienverbilligung, auf der Grundlage des tatsächlichen steuerbaren Einkommens, neu berechnet werden. Unklar bleibt, wie sich das Urteil generell auf die Rentnerinnen und Rentner auswirken wird. Es bestehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:

Da der Regierungsrat nur in begründeten Einzelfällen bei hoher Verschuldung die Prämienverbilligung entziehen kann, ist davon auszugehen, dass in der Regel auch Personen mit real hohem Einkommen und "normaler" Verschuldung oder hohen Abzügen, beispielsweise bei Umbau oder Renovation von Liegenschaften, dank tiefem steuerbarem Einkommen in den Genuss der Prämienverbilligung gelangen. In all diesen Fällen besteht keine Möglichkeit, Abzüge oder Freibeträge nachträglich zum steuerbaren Einkommen zu addieren. Es wäre deshalb stossend, wenn das Urteil nicht für alle Rentnerinnen und Rentner zu einer Neuberechnung ihres Anspruches auf Subventionierung ihrer Krankenkassenprämien führte, auch wenn dieses Vorgehen arbeitsintensiv und aufwändig ist.


Der Regierungsrat wird ersucht, die Anspruchsberechtigung und Höhe der Prämienverbilligung für alle Rentnerinnen und Rentner - auch wenn bereits eine definitive Veranlagung und Verfügung vorliegt - für die Steuerperiode 1999/2000 zu prüfen und ohne Aufrechnung der Rentenfreibeträge neu zu berechnen.



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