2000-246

In §21, Abs.2 des Einführungsgesetzes zum kant. Gleichstellungsgesetzes heisst es, "Kanton und Gemeinden unterstützen Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, insbesondere die Verbesserung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Aufgaben". Der Bund betont zudem in seinen diesbezüglichen Weisungen die Wichtigkeit der "Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal". Bund, Radio DRS, Hoffmann La Roche AG und weitere Institutionen haben bereits Erfahrungen, auf die sich der Kanton abstützen könnte. Konkret unterstützt die Bundesverwaltung die Mitarbeitenden bei der ausserfamiliären Kinderbetreuung während der Arbeitszeit bereits mit folgenden Angeboten:
Angesichts der dezentralen kantonalen Verwaltungsstruktur erweist sich voraussichtlich ein Mix, der auf bestehenden Strukturen aufbaut, als sinnvollste Lösung. Das heisst, der Kanton leistet finanzielle Beiträge und Hilfe bei der Suche nach Betreuungsplätzen. Das heisst konkret:

Ein besonders positiver Aspekt eines solchen Modells bildet die mögliche finanzielle Starthilfe an die Organsationseinheiten des Kantons. Damit können neue Krippen geschaffen, bzw. erhalten oder ausgebaut werden können. Weitere Vorteile sind: Krippenplatz in der Nähe des Wohn- oder Arbeitsortes; bezahlt wird, was in Anspruch genommen wird; befriedigt verschiedene Betreuungsbedürfnisse; garantiert annähernde Gleichbehandlung von Mitarbeitenden im ganzen Kanton unabhängig vom Arbeitsort; bedarfsgerechte individuelle, geschlechterneutrale familienunterstützende Massnahme mit Signalwirkung.


Wir bitten die Regierung deshalb unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, ein Modell auzuarbeiten für die Betreuung der Kinder seiner Mitarbeitenden.



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