2000-237 (1)


1. Ausgangslage

1.1 Vorgeschichte


Mit Beschluss vom 02. November 2000 hat der Landrat die im kantonalen Gesetz über die Staats- und Ge-meindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz, SGS 331) vom 7. Februar 1974 ver-ankerte gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Billetsteuern durch die Gemeinden mit Wirkung per 01.01.01 abgeschafft. Gleichzeitig wurde vorgesehen, dass der Landrat prozentual festzulegen hat, wieviel vom Kantonsanteil an den Quellensteuern von Künstlern, Sportlern und Referenten derjenigen Ge-meinde zu übertragen ist, in welcher die betreffenden und bis anhin in gewissen Gemeinden billet-steuerpflichtigen Veranstaltungen stattgefunden haben. Dieser Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig.




1.2 Inhalt


Mit der Vorlage 2000/237 vom 28. November 2000 unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat einen Vorschlag, wie nun der mit der neuen gesetzlichen Ausgangslage verbundene Handlungsbedarf wahrge-nommen werden soll. Er wählt dazu den Weg einer Änderung des landrätlichen Dekrets zum Steuer- und Finanzgesetz (SGS 331.1). In einem neuen § 22 bis wird der (zusätzliche) Anteil der Gemeinden mit 50% des Staatsanteils an den Quellensteuern gemäss § 68l Steuer- und Finanzgesetz festgelegt, zeitlich befristet für die Jahre 2001 bis 2003.




1.3 Grad der Handlungsfreiheit


Der Landrat ist im Rahmen des vorliegenden Geschäftes in rechtlicher Hinsicht minimal gebunden, in Prozenten (Spannweite 100% - 0%) festzulegen, wie-viel des kantonalen Anteils der Quellensteuer den Standortgemeinden von quellensteuerpflichtigen Veran-staltungen im Jahre 2001 zukommen soll.


Der Landrat wäre innerhalb der bestehenden gesetzlichen Vorgabe dagegen grundsätzlich frei, diesen Anteil jedes Jahr (z.B. vorgelagert zu oder im Rahmen der Budgetdebatte) in einem Entscheid über Beibehaltung, Änderung bzw. Verzicht neu zu be-stimmen. Er kann den Prozentsatz aber auch - einmal festgelegt - solange unverändert belassen, bis er einen Änderungsbedarf erkennt oder aber diesen Prozentsatz in seinem Beschluss bspw. über mehrere Jahre (statisch oder degressiv) festlegen und dannzumal neu entscheiden oder in einem definierten Zeithorizont den Anteil auf Null hinunterfahren (vgl. Bericht Finanz-kommission 2000/105, Ziffer 2.3.2)


Der Regierungsrat hat sich in seinem Vorschlag für eine (ab 2004) zukunftsoffene, zunächst zeitlich (auf drei Jahre) begrenzte Lösung mit Festlegung eines statischen Prozentsatzes (50%) entschieden.




2. Kommissionsberatung


2.1 Einleitung


Die Finanzkommission behandelte das Geschäft an ihrer Sitzung vom 06. Dezember 2000 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Adrian Ballmer sowie der Herren Dr. H.P. Salzgeber, Vorsteher Steuerver-waltung, Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter und Roland Winkler, Vorsteher Finanzkontrolle.




2.2 Eintreten und Detailberatung


2.2.1 Das Eintreten auf die Vorlage war grundsätzlich unbestritten.


2.2.2 Im Rahmen der Geschäftsberatung wurden neben der Unterstützung des Vorschlags gemäss Landratsvorlage im Rahmen des bestehenden Handlungsspielraums verschiedene Lösungen skizziert, welche für die betroffenen Gemeinden (vorab die Gemeinde Münchenstein) vorteilhafter wären.


Es wurden bspw. das Für und Wider von Lösungs-ansätzen diskutiert, welche initial höher als 50% liegen bzw. von 100% im Jahre 2001 ausgehend innerhalb von fünf Jahren eine lineare Reduktion auf 0% vorsehen.


2.2.3 Allgemein setzte sich im Sinne einer grundsätzlichen Überzeugung durch, dass unabhängig von der betragsmässigen Höhe und dem Verlauf einer sukzessiven Reduktion des Gemeindeanteils eine zeitlich abschliessende Übergangslösung zu treffen sei.


2.2.4 Betragsmässig ist die Finanzkommission sodann zur Auffassung gelangt, dass eine "fifty:fifty"-Lösung als fair zu bezeichnen ist und dem kompensatorischen Ge-danken dieser letztlich unüblichen Konstruktion wohl am nächsten kommt. Sie teilt damit die Auffassung des Regierungsrates bzw. die folgenden Überlegungen:


Einerseits geht der Bundessteueranteil (7.48% der total abgerechneten Quellensteuer) voll vom Kantonsanteil ab. Zudem sind die Billetsteuereinnahmen tendenziell rückläufig (1999: CHF 317'000). Sollte sodann (zufolge Wegfall der Billetsteuer oder aufgrund anderer günstiger Faktoren) diesbezüglich eine Trendwende einsetzen, würden die betroffenen Gemeinden davon wiederum anteilmässig profitieren.


2.2.5 Demnach setzte sich in der Abstimmung die Vorlage der Regierung mit 7:5 Stimmen gegen einen Antrag durch, welcher den Kantonsanteil der Quellen-steuer zu 75% (ebenfalls auf drei Jahre festgelegt) den Standortgemeinden zukommen lassen wollte.


Die Formulierung der Dekretsänderung gemäss Landratsvorlage wurde schliesslich ohne Änderungs-anträge zur Kenntnis genommen.




3. Antrag


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 7:5 Stimmen, die Änderung des Dekrets zum Steuer- und Finanzgesetz gemäss Vorlage der Regierung zu beschliessen.


Reigoldswil, den 14. Dezember 2000


Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann



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