2000-231 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Beantwortung der Interpellation 2000/231 betreffend Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
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vom:
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19. Dezember 2000
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Nr.:
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2000-231
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"Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall" ein. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:
"Betr. Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
Von Jahr zu Jahr werden an den Schulen die Zusatzpensen neu festgelegt. Die Schule ist darauf angewiesen, für diese Zusatzpensen befristete Arbeitsverträge ausstellen zu können. Ohne dieses Instrument verliert die Schule jede Flexibilität. Es macht wenig Sinn, Teilpensenlehrkräfte, deren Pensum auf längere Sicht nicht gesichert ist, mit unbefristeten Verträgen auszustatten und diese jährlich vorsorglich zu kündigen, damit sie allenfalls an das Pensum für das nächste Schuljahr angepasst werden können.
Die Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall hält fest:
Unbefristete Anstellung Befristete Anstellung
Wenn Probezeit bis 6 Monate:
Bis 1 Monat
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kein Anspruch
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bis 1 Monat
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kein Anspruch
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2 - 3 Monate
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7 Tage 100%
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2 - 3 Monate
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7 Tage 100%
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4 - 6 Monate
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3 Monate 100%
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4 - 14 Monate
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3 Monate 100%
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3 Monate 50%
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3 Monate 50%
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über 6 Monate
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730 Tage 100%
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über 14 Monate
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730 Tage 100%
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Diese Regelung bedeutet für Lehrkräfte mit befristeten Verträgen eine Verschlechterung zum bisherigen Zustand und zeigt deutlich, dass die Lohnzahlungen ab dem 6. Monat bei unbefristeten und befristeten Anstellungen unterschiedlich gehandhabt werden. Dies wirkt sich bei Lehrkräften, die die Bereitschaft erklärt haben, mit einem jährlich wechselnden Pensum und befristeten Arbeitsverträgen zu arbeiten, sehr negativ aus.
Es stellen sich folgende Fragen:
1. Befristete Anstellungen an der Schule laufen oftmals ein Jahr. Beginnt die Berechnung der Lohnansprüche infolge Krankheit und Unfall bei jedem befristeten Vertrag wieder von neuem zu laufen oder wird allenfalls das Dienstalter bei Folgeverträgen, allenfalls auch bei anderen Schulen, berücksichtigt?
2. Wenn eine Lehrkraft für jeweils ein Teilpensum mit einem unbefristeten und einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt ist, wird dann die Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall aus dem befristeten Arbeitsvertrag separat behandelt?
3. Die Verordnung wurde rückwirkend in Kraft gesetzt. Gilt für Verträge, die vor der Bekanntmachung der neuen Regelung abgeschlossen wurden, im Sinne von Treu und Glauben allenfalls noch die alte Verordnung?
Ich bitte den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung dieser beiden Fragen."
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat nimmt zu dieser Schriftlichen Anfrage wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
a. Im Rahmen der auf Grund der Teilrevision des Personaldekrets notwendigen Revision der Personalverordnung wurde u.a. ein Passus aufgenommen, der die Begrenzung von mehrmals befristeten Arbeitsverträgen von derselben Anstellungsbehörde regelt; in der Regel sollten befristete Arbeitsverträge nicht mehr als drei Mal hintereinander abgeschlossen werden. Bei den Lehrpersonen haben wir - hauptsächlich bedingt durch die enorme Flexibilität, die den Mitarbeitenden für die Gestaltung ihrer Arbeitszeit eingeräumt wird - ein noch bestehendes "Restproblem" bezüglich der sozialen Absicherung zu lösen.
Der Problematik wird eine Bestimmung im Arbeitsvertrag gerecht, wonach der Vertrag auf den vericherungstechnischen Teil bezogen weiterhin Bestand hat. Ein anderer Ansatz zur Entschärfung des Problems ist mit der Einführung der Rahmenverträge per Schuljahr 2001/02 gegeben. Anderseits sollen solche bloss für die Regelung von Ausnahmesituationen verwendet werden. Die Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall (SGS 157.71) wurde im Zuge der Anpassung an die Vorgaben des Personalgesetzes totalrevidiert. Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zeigte sich, dass die Befristung von Arbeitsverträgen bei den Lehrpersonen zu teilweise unbeabsichtigten Ergebnissen führte. Deshalb wurde auch nach einem entsprechenden Vorstoss des Lehrerinnen- und Lehrerverband bereits entschieden, diese unerwünschten Auswirkungen im Rahmen einer entsprechend gesonderten Vertragsbestimmung zu begegnen und aufzufangen. Inhaltlich wird diese Bestimmung so ausgestaltet werden, dass der Vertrag zwar mit Ablauf der Befristung keine Rechtswirkungen betreffend die zu erbringende Arbeit mehr entfaltet. Andererseits geht aber im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls mit der Folge einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit die Lohnzahlung analog eines unbefristeten Vertrages weiter.
c. Der Vertragszusatz, der Arbeitsverträgen mit einer minimalen Laufzeit von 12 Monaten und nach einem mindestens zweimaligen Abschluss bei derselben Anstellungsbehörde zugefügt wird, hat inhaltlich etwa folgenden Wortlaut :
"Der vorliegende Vertrag gilt in versicherungstechnischer Hinsicht als Verlängerung des Arbeitsvertrages vom (...). Dieser wird bei der Berechnung der Lohnzahlungsansprüche bei Unfall und Krankheit angerechnet. Alle übrigen Rechtswirkungen aus dem Arbeitsvertrag enden mit dem Ablauf der Befristung."
II. Zu den Fragen im Einzelnen
Frage 1:
Befristete Anstellungen an der Schule laufen oftmals ein Jahr. Beginnt die Berechnung der Lohnansprüche infolge Krankheit und Unfall bei jedem befristeten Vertrag wieder von neuem zu laufen oder wird allenfalls das Dienstalter bei Folgeverträgen, allenfalls auch bei anderen Schulen, berücksichtigt?
Antwort:
Die Berechnung der Frist beginnt grundsätzlich bei jedem neuen Vertrag auch neu zu laufen. Bezüglich der ungewollten sozialen Härten kann mit der sub Ziffer I. Bchstb. c) erwähnten Vertragsklausel begegnet werden.
Frage 2:
Wenn eine Lehrkraft für jeweils ein Teilpensum mit einem unbefristeten und einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt ist, wird dann die Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall aus dem befristeten Arbeitsvertrag separat behandelt?
Antwort:
a. Die Lohnzahlung richtet sich gemäss dem zu Grunde liegenden Vertrag; sie kann demnach unterschiedlich ausfallen und zwar gemäss den folgenden Grundsätzen:
Die Lohnzahlung bei unbefristeten Arbeitsverträgen ist in der Verordnung gemäss Wortlaut wie folgt geregelt:
§ 3 Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn gemäss § 8 Absatz 4 des Personaldekrets zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 2.
2 Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist.
3 Bei wechselnden Pensen ist für die Berechnung des Lohnes der Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der sechs Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind.
Die Lohnzahlung bei befristeten Arbeitsverträgen ist in der Verordnung wie folgt geregelt:
§ 4 Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht im Falle von Arbeitsunfähigkeit folgender Anspruch auf Lohnzahlung:
a. bei einer Vertragsdauer bis zu einem Monat: kein Anspruch;
b. bei einer Vertragsdauer von mehr als einem und bis zu drei Monaten: Lohn für eine Woche (entsprechend sieben Kalendertagen);
c. bei einer Vertragsdauer von mehr als drei und bis zu 14 Monaten: für drei Monate der volle und für weitere drei Monate der halbe Lohn;
d. bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung gemäss § 3.
2 Die Dauer der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit folgt den Grundsätzen von Absatz 1.
b. Auf Grund des sub Ziffer I beschriebenen Zusatzes kann die Folge von zwei verschiedenen Arten von Arbeitsverträgen zwar gemildert, nicht aber in jedem Fall ganz vermieden werden.
Frage 3:
Die Verordnung wurde rückwirkend in Kraft gesetzt. Gilt für Verträge, die vor der Bekanntmachung der neuen Regelung abgeschlossen wurden, im Sinne von Treu und Glauben allenfalls noch die alte Verordnung?
Antwort:
Es bestand die Absicht, jeden Fall im angesprochenen Sinn zu entscheiden. Es wurden aber keine Fälle bekannt die einer besonderen Berücksichtigung bedurft hätten.
Liestal, 19. Dezember 2000
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin
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