2000-231

Von Jahr zu Jahr werden an den Schulen die Zusatzpensen neu festgelegt. Die Schule ist darauf angewiesen, für diese Zusatzpensen befristete Arbeitsverträge ausstellen zu können. Ohne dieses Instrument verliert die Schule jede Flexibilität. Es macht wenig Sinn, Teilpensenlehrkräfte, deren Pensum auf längere Sicht nicht gesichert ist, mit unbefristeten Verträgen auszustatten und diese jährlich vorsorglich zu kündigen, damit sie allenfalls an das Pensum für das nächste Schuljahr angepasst werden können.

Die Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall hält fest:

Diese Regelung bedeutet für Lehrkräfte mit befristeten Verträgen eine Verschlechterung zum bisherigen Zustand und zeigt deutlich, dass die Lohnzahlungen ab dem 6. Monat bei unbefristeten und befristeten Anstellungen unterschiedlich gehandhabt werden. Dies wirkt sich bei Lehrkräften, die die Bereitschaft erklärt haben, mit einem jährlich wechselnden Pensum und befristeten Arbeitsverträgen zu arbeiten, sehr negativ aus.

Es stellen sich folgende Fragen:

Ich bitte den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung dieser beiden Fragen.



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