2000-231
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Interpellation von Christine Mangold: Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
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Autor/in:
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Christine Mangold, FDP
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Eingereicht am:
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16. November 2000
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Nr.:
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2000-231
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Von Jahr zu Jahr werden an den Schulen die Zusatzpensen neu festgelegt. Die Schule ist darauf angewiesen, für diese Zusatzpensen befristete Arbeitsverträge ausstellen zu können. Ohne dieses Instrument verliert die Schule jede Flexibilität. Es macht wenig Sinn, Teilpensenlehrkräfte, deren Pensum auf längere Sicht nicht gesichert ist, mit unbefristeten Verträgen auszustatten und diese jährlich vorsorglich zu kündigen, damit sie allenfalls an das Pensum für das nächste Schuljahr angepasst werden können.
Die Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall hält fest:
Unbefristete Anstellung
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Befristete Anstellung
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Wenn Probezeit bis 6 Monate:
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Bis 1 Monat =
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kein Anspruch
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bis 1 Monat =
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kein Anspruch
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2-3 Monate =
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7 Tage 100%
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2-3 Monate =
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7 Tage 100%
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4-6 Monate =
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3 Monate 100%
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4-14 Monate =
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3 Monate 100%
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3 Monate 50%
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3 Monate 50%
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über 6 Monate =
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730 Tage 100%
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über 14 Monate =
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730 Tage 100%
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Diese Regelung bedeutet für Lehrkräfte mit befristeten Verträgen eine Verschlechterung zum bisherigen Zustand und zeigt deutlich, dass die Lohnzahlungen ab dem 6. Monat bei unbefristeten und befristeten Anstellungen unterschiedlich gehandhabt werden. Dies wirkt sich bei Lehrkräften, die die Bereitschaft erklärt haben, mit einem jährlich wechselnden Pensum und befristeten Arbeitsverträgen zu arbeiten, sehr negativ aus.
Es stellen sich folgende Fragen:
1.
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Befristete Anstellungen an der Schule laufen oftmals ein Jahr. Beginnt die Berechnung der Lohnansprüche infolge Krankheit und Unfall bei jedem befristeten Vertrag wieder von neuem zu laufen oder wird allenfalls das Dienstalter bei Folgeverträgen, allenfalls auch bei anderen Schulen, berücksichtigt?
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2.
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Wenn eine Lehrkraft für jeweils ein Teilpensum mit einem unbefristeten und einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt ist, wird dann die Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall aus dem befristeten Arbeitsvertrag separat behandelt?
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3.
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Die Verordnung wurde rückwirkend in Kraft gesetzt. Gilt für Verträge, die vor der Bekanntmachung der neuen Regelung abgeschlossen wurden, im Sinne von Treu und Glauben allenfalls noch die alte Verordnung?
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Ich bitte den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung dieser beiden Fragen.
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