2000-230 (1)

I.


Landrätin Rita Kohlermann hat am 16. November 2000 eine Interpellation betreffend "Mass-nahmen gegen BSE im Kanton Baselland" mit folgendem Wortlaut eingereicht:


"Im November 1986 war der erste Fall von BSE in Grossbritannien bestätigt worden. Im März 1996 suspendierte die Europäische Union den Export von britischem Rindfleisch, nachdem eine neue Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJD) diagnostiziert worden war, die durch den Genuss von Rindfleisch übertragen worden sein könnte.


Seit 1990 ist in der Schweiz die Verfütterung von Tiermehl an Wiederkäuer verboten. Nachdem noch 1995 in der Schweiz 68 Fälle von BSE gemeldet wurden, gingen die Meldungen in den folgenden Jahren in erfreulichem Masse zurück (1996: 45; 1997: 38). 1997 jedoch überwogen zum ersten Mal die Fälle von BSE in Rindern, die nach dem Verbot der Verfütterung von Tiermehl (BAB - born after ban) geboren worden waren. 20 der bis Mitte Dezember 1997 (NZZ 19.12.1997) gemeldeten 34 BAB Fälle entfielen auf das Jahr 1997. Am 18.12.99 meldete die BZ für das Jahr 1999 49 Fälle von BSE in der Schweiz. Auch in diesem Jahr hat das Bundesamt für Veterinärwesen neue BSE Fälle in der Schweiz melden müssen.


Im Hinblick darauf, dass in der Schweiz auch in diesem Jahr noch neue Fälle von BSE gemeldet wurden und auch in unserem Nachbarland Frankreich in diesem Jahr 86 neue Fälle gemeldet wurden, bitte ich den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


1. Welche Massnahmen werden zur Vermeidung neuer Infektionen mit BSE bei Rindern durchgeführt?


2. Sollen diese Massnahmen auch auf andere Tierarten ausgedehnt werden?


3. In welchem Masse werden im Kanton Baselland Tests zur Vermeidung der Übertragung von BSE auf die Konsumenten von Fleischprodukten durchgeführt?


4. Welche Tierorgane, die als infektiös erkannt oder vermutet werden, werden aus der Nahrungs- und Futtermittelkette entfernt?


5. Wie wird die Durchführung beschlossener Massnahmen kontrolliert?


6. In welchem Masse kann Importfleisch im gleichen Sinne zuverlässig kontrolliert werden?


7. Kann die Schaffung eines kontrollierten Qualitätsstandards von Fleischprodukten zur Wiedergewinnung des Vertrauens des Fleischkonsumenten in Betracht gezogen werden?"




II.


Der Regierungsrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:


Allgemeines


Mit dem Auftreten von BSE in Grossbritannien war den schweizerischen Veterinärbehörden klar, dass mit BSE-Fällen in der Schweiz zu rechnen sei, hatte die Schweiz doch im ent-sprechenden Zeitfenster erhebliche Mengen an Fleischknochenmehl (FKM) aus Grossbritannien importiert. Vorsorglich erliess die Schweiz entsprechende Massnahmen, welche auf-grund neu gewonnener Erkenntnisse laufend angepasst wurden. Obwohl 1990 noch unklar war, ob der BSE-Erreger Erkrankungen beim Menschen auslösen kann, war Ziel aller Massnahmen, die Konsumentinnen und Konsumenten vor einer möglichen Ansteckung mit dem BSE-Erreger zu schützen und BSE-erkrankte Tiere als solche zu erkennen und von der Lebensmittelkette fernzuhalten und letztendlich BSE auszurotten.


Der Verlauf der BSE-Epidemie in der Schweiz verlief für Tiere, die vor Dezember 1990 geboren wurden erwartungsgemäss. Denn mit einer mittleren Inkubationszeit (Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit) von 4 bis 5 Jahren musste in den Jahren 1994 und 1995 mit einer Spitze der festgestellten Fälle gerechnet werden, um dann mit einem Abfall rechnen zu können. Leider wurden ab 1995 gehäuft Tiere mit BSE festgestellt, die nach dem Inkrafttreten des Fütterungsverbotes für FKM geboren waren. Vom 2. November 1990 bis zum 29. September 2000 sind in der Schweiz insgesamt 360 Kühe an BSE (Boviner Spongiformer Enzephalopathie) erkrankt. Von diesen 360 Tieren wurden 121 nach dem Verbot, Tiermehl an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren. Sie werden als sogenannte BAB-Fälle oder BABs bezeichnet (in Anlehnung ans Englische: Born after the feed ban). Der erste BAB-Fall trat 1993 auf, weitere Fälle folgten 1995, den bisherigen Höhepunkt bildete das Jahr 1999 mit 48 BAB-Fällen ( siehe Grafik ).


Verlauf der BSE-Epidemie in der Schweiz
vor 12/90: Tiere die vor dem Tiermehlfütterungsverbot geboren wurden
nach 12/90: Tiere die nach dem Tiermehlfütterungsverbot geboren wurden
Total: Die Summe aller BSE-Fälle


Dies hätte eigentlich bei einem wirksamen Verbot nicht auftreten dürfen, oder aber es waren noch andere Faktoren im Spiel, die eine BSE-Uebertragung möglich machten. Epidemiologische Abklärungen haben ergeben, dass nach wie vor Futtermittel als wahrscheinlichste Infektionsquelle zu betrachten sei. Auf Grund der in Grossbritannien gemachten Erfahrungen kamen als Risikofaktor Verunreinigungen des Rinderfutters mit Material in Frage, welches für die Schweine- oder Geflügelfütterung bestimmt war (sogenannte Kreuzkontaminationen). Bis Mai 1996 durfte Schweine- und Geflügelfutter noch Anteile von Gehirn und Rückenmark von Kühen (sogenanntes spezifisches Risikomaterial) enthalten und es gilt als gesichert, dass Kreuzkontaminationen bei der Herstellung und beim Transport stattgefunden haben. Aber auch das Verfüttern von Restbeständen an altem Futter und das Verfüttern von Schweine- oder Geflügelfutter an Rindvieh hat mit zu den BAB-Fällen beigetragen. Seit November 2000 darf in Wiederkäuerfutter kein Fleisch-Knochenmehl mehr nachgewiesen werden und aufgrund der letzen beiden BSE-Fälle in der Schweiz wird ein generelles Verbot für die Verfütterung von Tiermehl an Nutztiere voraussichtlich auf den 1. März 2001 in Kraft treten, womit der Infektionskette endgültig ein Riegel vorgeschoben sein sollte.


Um die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen, wurden von Anbeginn des BSE-Geschehens in der Schweiz die Verwendung von spezifischen Risikoorganen wie Gehirn, Augen, Rückenmark, Milz, Thymus (Milke), Därme, sichtbarem Lymph- und Nervengewebe sowie Lymphknoten von Tieren der Rindergattung über 6 Monate als Lebensmittel untersagt. Seit 1996 müssen diese spezifischen Risikoorgane verbrannt werden. Milch von BSE-verdächtigen oder BSE-verseuchten Kühen darf seit 1990 nicht in Verkehr gebracht werden. In Milch wurden noch nie (auch nicht bei BSE-erkrankten Tieren) BSE-Erreger festgestellt. Seit 1996 sind Fleischerzeugnisse nur noch aus Ländern zulässig, in denen die Verwendung von Gehirn, Augen, Rückenmark, Milz etc. von Rindern entsprechend den schweizerischen Bestimmungen verboten ist, oder wenn der Schweiz besondere Garantien geleistet werden können. Seit Januar 1998 ist das Gewinnen von Separatorenfleisch, das aus Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wird, verboten.


Die vom Bund erlassenen BSE-Massnahmen seien der Vollständigkeit halber hier noch chronologisch angeführt:




Massnahmen (chronologisch)


a) Seit Juni 1990
Offizielles Einfuhrverbot für lebende Rinder, Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindergattung und Tiermehle aus Grossbritannien (seit 1988 faktisches Einfuhrverbot für Tiermehle, da keine Erteilung der Einfuhrbewilligung).


b) Seit 8. November 1990
Verbot der Verwendung von Gehirn, Augen, Rückenmark, Milz, Thymus (Milke), Därmen, sichtbarem Lymph- und Nervengewebe sowie Lymphknoten von Tieren der Rindergattung über 6 Monate als Lebensmittel (spezifiziertes Risikomaterial).


c) Seit 1. Dezember 1990
- Meldepflicht für BSE und anschliessende epidemiologische Abklärung;
- Tötung und Untersuchung des Gehirns von Tieren mit BSE-Verdacht;
- Verbrennen der Tierkörper erkrankter Tiere;
- Vernichten des Samens, der unbefruchteten Eizellen und der Embryonen von an BSE erkrankten Tieren;
- Verbot des Inverkehrbringens von Milch BSE-verdächtiger oder BSE-verseuchter Kühe;
- Markierung und Exportverbot der direkten Nachkommen BSE-verseuchter Kühe;
- Verfütterungsverbot von Fleischmehl, Fleischknochenmehl, Griebenmehl, Griebenkuchen und Futterknochenschrot an Wiederkäuer;
- Tiermehle zur Verfütterung an Nutztiere dürfen nur direkt aus zugelassenen Lieferbetrieben importiert werden.


d) Seit Februar 1993
- Behandlung gefährlicher tierischer Abfälle bei 133 o C während 20 Minuten bei 3 bar (vorher 120 o C, 30 Minuten oder 130 o C, 20 Minuten).
- Import von Mehlen tierischer Herkunft nur aus anerkannten Betrieben, die gefährliche tierische Abfälle und Abfälle aus Wiederkäuern bei 133 o C, 20 Minuten, 3 bar be-handeln.


e) Seit Mai 1996
- Gehirn in der Gehirnschale, Rückenmark, Augen, Mandeln von Kühen sowie ganze Tierkörper von Kühen müssen in jedem Falle verbrannt werden.
- Import von Mehlen tierischer Herkunft nur unter der Bedingung, dass kein Gehirn in der Gehirnschale, Rückenmark, Augen, Mandeln von über 12 Monate alten Tieren und keine Kadaver verwendet wurden.


f) Seit September 1996
Tötung aller direkten Nachkommen von BSE-verseuchten Kühen.


g) Seit Dezember 1996
- Tötung aller vor dem 1. Dezember 1990 geborenen Tiere der Rindergattung in Be-ständen, in denen BSE aufgetreten ist, sofern das erkrankte Tier vor dem 1. Dezember 1990 geboren worden ist und Tötung aller Tiere der Rindergattung in Beständen, in denen BSE aufgetreten ist, sofern das erkrankte Tier nach dem 1. Dezember 1990 (Da-tum des Inkrafttretens des Fütterungsverbotes) geboren worden ist; die Tierkörper müssen als tierische Abfälle entsorgt werden; falls das erkrankte Tier nicht in demjenigen Bestand geboren und aufgezogen wurde, in welchem es erkrankt ist, ist dieser Bestand ausfindig zu machen; es sind dort die gleichen Massnahmen zu treffen (befristet bis 30. Juni 1999).
- Rinder, Schafe und Ziegen werden nur noch aus Ländern zur Einfuhr zugelassen, in denen das Verfüttern von Tiermehlen an Wiederkäuer verboten ist; die Tiere müssen 18 Monate nach dem Verfütterungsverbot geboren sein.
- Ebenso sind Fleischerzeugnisse nur noch aus Ländern zulässig, in denen die Verwendung von Gehirn, Augen, Rückenmark, Milz etc. von Rindern entsprechend den schweizerischen Bestimmungen verboten ist, oder wenn der Schweiz besondere Garantien geleistet werden können.


h) Seit Januar 1998
- Verbot von Separatorenfleisch, das aus Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wird.
- Verbot der Verwendung von spezifischen Risikoorganen zur Herstellung von Gelatine und Talg.


i) Seit Juli 1998
- Alle Rinder müssen untersucht und registriert werden,
-des Betriebes, in dem das BSE kranke Tier vor der Tötung gestanden hat
-des Betriebes, in dem das BSE kranke Tier geboren und aufgezogen worden ist
-die mit dem BSE erkrankten Tier im gleichen Stall aufgezogen und gehalten worden sind und der gleichen Geburtskohorte angehören (ein Jahr früher und ein Jahr später geboren worden sind als das an BSE erkrankte Tier).
- Knochen der Wirbelsäule, des Kreuzbeines und des Schwanzes von Kühen müssen aus der Lebensmittelkette entfernt werden; nach einer Hitzebehandlung bei 133 ° C, 3 bar und 20 Minuten dürfen sie ausser für alle Wiederkäuer als Tierfutter verwendet werden.
- Fett zur Verwendung für Futterzwecke muss während 20 Minuten bei 133 ° C behandelt werden.
- Einfärbung der zu verbrennenden Risikoorgane.


j) Seit Juli 1999
- Tötung aller Rinder des Hofes in dem das betroffene Tier geboren und aufgezogen worden ist, die ein Jahr vor und ein Jahr nach der Geburt des an BSE erkrankten Tieres geboren sind; die Tierkörper müssen verbrannt werden (Ersatz der Herdenkeulung durch Kohortenkeulung).
- Verfütterungsverbot von Blutmehl an Wiederkäuer.


k) Seit November 2000
- Nulltoleranz für Tiermehle in Wiederkäuerfutter .


l) Voraussichtlich ab 1. Januar 2001
- Verbot der Verfütterung von Fleischknochenmehl an landwirtschaftliche Nutztiere.




Zu den Fragen im Einzelnen


Frage 1:


Da davon ausgegangen werden muss, dass der BSE-Erreger über das Futter eingefressen wird, zielten und zielen alle Massnahmen darauf ab, dass nur Futter verabreicht werden kann, dass frei von Prionen ist. Wie weiter oben angeführt, waren das Einfuhrverbot von Tiermehl aus England, das Fütterungsverbot von Tiermehl an Wiederkäuer, sowie das Gebot, dass Tierkadaver und Risikoorgane verbrannt werden müssen, die wichtigsten Massnahmen. Das Auf-treten von BAB-Fällen hat zur Erkenntnis geführt, dass bei der Futterherstellung Kreuzkontaminationen stattfinden. In den Futtermühlen kann deshalb seit November 2000 nicht mehr gleichzeitig Futter für Wiederkäuer und andere Tiere hergestellt werden. Ein generelles Verbot der Verfütterung von Fleischknochenmehl an Nutztiere wird voraussichtlich am 1. März 2001 in Kraft treten, in der EU tritt ein solches Verbot am 1. 1. 2001 in Kraft.




Frage 2:


Das generelle Verfütterungsverbot von Fleischknochenmehl wird für alle Nutztiere gelten.




Frage 3:


Seit 1999 werden in der Schweiz alle Kühe, die verendet oder getötet worden sind, alle Kühe, die wegen Krankheit oder Unfall notgeschlachtet werden mussten, sowie eine Stichprobe von 7000 Kühen aus Normalschlachtungen auf BSE untersucht. Der Kanton Basel-Landschaft hat sich an diesen Untersuchungen beteiligt. Die Kosten für diese Untersuchungen belaufen sich für den Kanton Basel-Landschaft jährlich auf rund 35'000 Franken. Bisher führt eine Metzgerei freiwillig die BSE-Untersuchung bei den Schlachttieren durch.




Frage 4:


Als infektiös gelten das Gehirn, die Augen, das Rückenmark, die Milz, der Thymus und be-stimmte Darmabschnitte. Nicht infektiös sind Fleisch und Milch. Aus diesen Gründen hat die Schweiz folgende Massnahmen angeordnet:


Seit 8. November 1990
Verbot der Verwendung von Gehirn, Augen, Rückenmark, Milz, Thymus (Milke), Därmen, sichtbarem Lymph- und Nervengewebe sowie Lymphknoten von Tieren der Rindergattung über 6 Monate als Lebensmittel (spezifiziertes Risikomaterial). Dies war damals ein rein vorsorgliche Massnahme, die sich mit dem Auftreten von Fällen der neuen Variante an Creutzfeld Jakob Erkrankungen (vCJD) in England als wichtig und richtig herausgestellt hat.


Seit 1. Dezember 1990
Verbot des Inverkehrbringens von Milch BSE-verdächtiger oder BSE-verseuchter Kühe. Obwohl in Milch nie BSE-Erreger festgestellt wurden, kann es nicht angehen, Milch von verdächtigen oder erkrankten Tieren in Verkehr zu bringen.


Seit Mai 1996
Gehirn in der Gehirnschale, Rückenmark, Augen und Mandeln von Kühen müssen in jedem Falle verbrannt werden. Nachdem im März 1996 die ersten Fälle der vCJD bekannt wurden, wurde mit dem Verbot, das Gehirn aus der Hirnschale zu entfernen, die Risiken weiter minimiert und mit dem Verbrennungsgebot der Risikoorgane diese aus dem Futtermittelkreislauf genommen.


Seit Dezember 1996
Fleischerzeugnisse sind nur noch aus Ländern zulässig, in denen die Verwendung von Gehirn, Augen, Rückenmark, Milz etc. von Rindern entsprechend den schweizerischen Bestimmungen verboten ist oder wenn der Schweiz besondere Garantien geleistet werden können. Damit wurde an Fleisch aus dem Ausland die gleichen Anforderungen gestellt, wie an Fleisch aus dem Inland.


Seit Januar 1998
Verbot von Separatorenfleisch, das aus Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wird. Diese Massnahme war erforderlich, weil in bestimmten Nervenknoten BSE-Erreger festgestellt werden konnten. Beim Gewinnen von Separatorenfleisch aus Teilen der Wirbelsäule bestand das Risiko, dass so BSE-Erreger in die Nahrungsmittelkette gelangen könnten.


i) Seit Juli 1998


Knochen der Wirbelsäule, des Kreuzbeines und des Schwanzes von Kühen müssen aus der Lebensmittelkette entfernt werden.




Frage 5:


Die tierärztlichen Fleischkontrolleure im Kanton Basel-Landschaft wurden und werden regelmässig über die beschlossenen BSE-Massnahmen informiert. Sie haben bei der Fleischkontrolle die Umsetzung der Massnahmen zu kontrollieren. Sie sind es auch, die die Proben für die Untersuchung auf BSE im Rahmen des nationalen Untersuchungsprogrammes erheben und die Schlachttierkörper erst nach einem negativen Ergebnis für den Konsum freigeben. Der Kantonstierarzt überprüft bei der jährlichen Inspektion der Schlachtlokale die korrekte Umsetzung der Massnahmen.




Frage 6:


Da die Schweiz an Importfleisch die gleichen Bedingungen knüpft wie an Fleisch aus dem Inland bzw. Importfleisch zum grössten Teil aus BSE-freien Ländern stammt und an der Grenze der Grenztierarzt entsprechende Herkunfstkontrollen und Prüfung der Dokumente vornimmt, darf davon ausgegangen werden, dass kein Fleisch von BSE-Tieren in die Schweiz eingeführt wird. Zudem gilt Fleisch in Bezug auf BSE als sicher.




Frage 7:


Mit dem Entfernen der spezifischen Risikoorgane aus der Nahrungsmittelkette, dem lückenlosen Untersuchen aller Krankschlachtungen, den Stichproben aus den Normalschlachtungen, der Schlachttierkontrolle vor dem Schlachten und der lückenlosen Fleischkontrolle ist ein hoher Standard vorgegeben. Der Regierungsrat ist der Ueberzeugung, dass die Konsumentinnen und Konsumenten Vertrauen in das Fleisch und die Fleischprodukte haben dürfen, weil behördenseits alles daran gesetzt wurde, um die Risiken auszuschalten. Ein kontrollierter Qualitätsstandard schafft nicht mehr Sicherheit, da die vorgeschalteten behördlich angeordneten Massnahmen die gleichen bleiben. In diesem Zusammenhang wäre jedoch zu hinterfragen, ob eine flächendeckende Untersuchung aller geschlachteten Tiere der Gattung Rind ab einem Alter von 30 Monaten das Vertrauen wieder zu festigen vermag. Eine flächendeckende Untersuchung würde jedoch nur Sinn machen, wenn diese auf dem Gebiet der ganzen Schweiz durchgeführt würde.


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin



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